14.03.2024, 17:03
(14.03.2024, 16:57)cindylawless schrieb:(14.03.2024, 16:45)tosawyer schrieb: Bin mal gespannt auf die Lösungsskizze von JoshNRWJa, mann. JoshNrw ist der absolute Jura-Gott! Aber ich habe ihn in der S 2 Klausur schon vermisst. Er ist "verschwunden".
JoshNrw, wenn du das liest! Wir brauchen dich!
Hoffe ihm geht es gut.
Bei uns fehlen seit der 5. Klausur bereits Referendare. :-/
14.03.2024, 17:04
(14.03.2024, 17:03)RefiNRW schrieb:(14.03.2024, 16:57)cindylawless schrieb:(14.03.2024, 16:45)tosawyer schrieb: Bin mal gespannt auf die Lösungsskizze von JoshNRWJa, mann. JoshNrw ist der absolute Jura-Gott! Aber ich habe ihn in der S 2 Klausur schon vermisst. Er ist "verschwunden".
JoshNrw, wenn du das liest! Wir brauchen dich!
Hoffe ihm geht es gut.
Bei uns fehlen seit der 5. Klausur bereits Referendare. :-/
Im Forum oder sind welche nicht mehr zur Klausur erschienen?
14.03.2024, 17:10
(14.03.2024, 17:04)tosawyer schrieb:(14.03.2024, 17:03)RefiNRW schrieb:(14.03.2024, 16:57)cindylawless schrieb:(14.03.2024, 16:45)tosawyer schrieb: Bin mal gespannt auf die Lösungsskizze von JoshNRWJa, mann. JoshNrw ist der absolute Jura-Gott! Aber ich habe ihn in der S 2 Klausur schon vermisst. Er ist "verschwunden".
JoshNrw, wenn du das liest! Wir brauchen dich!
Hoffe ihm geht es gut.
Bei uns fehlen seit der 5. Klausur bereits Referendare. :-/
Im Forum oder sind welche nicht mehr zur Klausur erschienen?
Nicht mehr zur Klausur erschienen.
14.03.2024, 17:19
Weitere Meinungen zu 80/123 VwGO? Im Normalfall wärs ja eindeutig 123 aber die Übergangsvorschrift muss sich doch irgendwie ausgewirkt haben
14.03.2024, 17:20
(14.03.2024, 16:56)Cindylawless, ich habe das auch gemacht!!! Finde aber nirgendwo, ob das geht… also 80 V und 123 kombiniert. schrieb: Ich habe ausversehen "Vertreten durch den Oberbürgermeister" geschrieben. Es ist eine Katastrophe!
Habe lustigerweise die Anträge kombiniert, weil ich mich nicht entscheiden konnte. Habe 80 V VwGO angenommen wegen des Bescheides und zu sämtlichen Ziffern, aber ihrem Begehren auch eine Verpflichtungssituation nach 123 VWGO geprüft und im Nachgang kombiniert, weil sie ja ursprünglich die aufschiebende Wirkung usw. weghaben wollte, aber auch begehrt hat, dass die ihr den Wisch erteilen.
Geht das überhaupt?
14.03.2024, 17:28
14.03.2024, 17:31
Im Ergebnis musste man anscheinend den Antrag auslegen und beide Verfahrensarten prüfen…fraglich aber wie man so viel in diesen 5 Stunden schaffen soll…
14.03.2024, 17:37
„erhin zu betreiben, nicht näherbringen. Aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag gilt für den Betrieb der Antragstellerin nicht mehr die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 ProstSchG. Dabei lässt die wirksame Entscheidung an sich bereits die Fiktionswirkung entfallen, unabhängig davon, ob diese angefochten wird oder nicht. Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nämlich unberührt.“
Wie soll man denn auf sowas kommen ?
Wie soll man denn auf sowas kommen ?
14.03.2024, 17:42
[quote pid='225029' dateline='1710428207']
Ich habe ausversehen "Vertreten durch den Oberbürgermeister" geschrieben. Es ist eine Katastrophe!
Habe lustigerweise die Anträge kombiniert, weil ich mich nicht entscheiden konnte. Habe 80 V VwGO angenommen wegen des Bescheides und zu sämtlichen Ziffern, aber ihrem Begehren auch eine Verpflichtungssituation nach 123 VWGO geprüft und im Nachgang kombiniert, weil sie ja ursprünglich die aufschiebende Wirkung usw. weghaben wollte, aber auch begehrt hat, dass die ihr den Wisch erteilen.
Geht das überhaupt?
[/quote]
Cindylawless, anscheinend haben wir es richtig gemacht. War komplett lost in der Klausur deswegen und habe mich gefragt, ob sowas überhaupt geht.
Ich habe ausversehen "Vertreten durch den Oberbürgermeister" geschrieben. Es ist eine Katastrophe!
Habe lustigerweise die Anträge kombiniert, weil ich mich nicht entscheiden konnte. Habe 80 V VwGO angenommen wegen des Bescheides und zu sämtlichen Ziffern, aber ihrem Begehren auch eine Verpflichtungssituation nach 123 VWGO geprüft und im Nachgang kombiniert, weil sie ja ursprünglich die aufschiebende Wirkung usw. weghaben wollte, aber auch begehrt hat, dass die ihr den Wisch erteilen.
Geht das überhaupt?
[/quote]
Cindylawless, anscheinend haben wir es richtig gemacht. War komplett lost in der Klausur deswegen und habe mich gefragt, ob sowas überhaupt geht.
14.03.2024, 17:44
Anderes Gericht:
Allerdings bestimmt § 37 Abs. 4 ProstSchG, dass die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde, und konstituiert somit eine Fiktionswirkung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis durch die zuständige Behörde lässt diese Fiktionswirkung entfallen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin liegt, das Erlöschen der Fiktionswirkung zu verhindern.
34
Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes entfaltet somit eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung. In einem solchen Fall kommt auch dem in der Versagungsgegenklage enthaltenen Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung ein Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 12). Diese über die Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung liegt hier darin, dass mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG erlischt. Eine Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid ließe die Erlaubnisfiktion aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich wieder aufleben. Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, wenn die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Damit kann der Antragsteller mit einem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sein Rechtsschutzziel erreichen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.2.2019 - 6 L 181/19 - BeckRS 2019, 2484; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 - RN 8 S 20.42).
Allerdings bestimmt § 37 Abs. 4 ProstSchG, dass die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde, und konstituiert somit eine Fiktionswirkung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis durch die zuständige Behörde lässt diese Fiktionswirkung entfallen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin liegt, das Erlöschen der Fiktionswirkung zu verhindern.
34
Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes entfaltet somit eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung. In einem solchen Fall kommt auch dem in der Versagungsgegenklage enthaltenen Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung ein Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 12). Diese über die Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung liegt hier darin, dass mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG erlischt. Eine Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid ließe die Erlaubnisfiktion aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich wieder aufleben. Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, wenn die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Damit kann der Antragsteller mit einem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sein Rechtsschutzziel erreichen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.2.2019 - 6 L 181/19 - BeckRS 2019, 2484; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 - RN 8 S 20.42).