12.03.2024, 18:59
(12.03.2024, 18:57)RefiNRW schrieb:(12.03.2024, 18:44)0722NRW schrieb:(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
Verwertbarkeit der Videoüberwachung, abgelehnt weil öffentlicher Raum gefilmt wurde, Zweck der Koordination des Lieferverkehrs nur in Echtzeit-Beobachtung sinnvoll, Speicherung der Daten fördert diesen Zeck nicht, und um 23 Uhr kommen auch keine Lieferanten mehr. Unverwertbar weil vielfacher ungerechtfertigter Verstoß gegen Grundrechte (allg. Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild) durch Kameraaufzeichnung.
Hatte hier Inbegriffsrüge (-), da zwar Aufzeichnung öff. Raum rechtswidrig, aber wirkt nicht unmittelbar gegen die Verwertung als Beweismittel. RW Beweiserhebung bedeutet ja nicht immer gleich Verwertungsverbot. Hatte hier angenommen, dass Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Hoffe falle jetzt nicht durch :(
Habe hier auch kein Verwertungsverbot wegen Abwägungslehre und Interesse an Strafverfolgung überwiegt
12.03.2024, 19:02
Fand das Video auch verwertbar
12.03.2024, 19:08
12.03.2024, 19:17
(12.03.2024, 18:44)0722NRW schrieb:(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
§ 338 Nr. 6 wegen Verstoß gg Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG (-) wegen elektronischer Anzeige an dem Eingang, da müssen auch alle durch und deswegen sehen die Tafel auch alle Besucher
Verwertbarkeit der Videoüberwachung, abgelehnt weil öffentlicher Raum gefilmt wurde, Zweck der Koordination des Lieferverkehrs nur in Echtzeit-Beobachtung sinnvoll, Speicherung der Daten fördert diesen Zeck nicht, und um 23 Uhr kommen auch keine Lieferanten mehr. Unverwertbar weil vielfacher ungerechtfertigter Verstoß gegen Grundrechte (allg. Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild) durch Kameraaufzeichnung.
Verständigung nach 257 c (-) weil die StA nicht zugestimmt hat und die Verständigung damit nicht stattgefunden hat
Probleme in der Strafzumessung:
Merkmal Waffe darf nicht doppelt strafschärfend gewertet werden, Verstoß gg § 46 III StGB und Art 103 III GG
Nachtatverhalten durfte strafschärfend herangezogen werden
In Hessen hatten wir das Problem mit der Öffentlichkeit der Sitzung nicht.
Verwertbarkeit von Videoaufnahmen:
Ich habe BVV nicht angenommen, denn private rw Aufzeichnungen sind verwertbar, stand im Kommentar + keine heimliche Aufzeichnung an sich + öffentliche Straße. Nach dem Kommentar muss das Beweismittel nur noch rm beschlagnahmt/sichergestellt werden.
+ Es wurde der Verwertung in der HV gar nicht widersprochen.
Wg Verständigung - 2 Sachen angesprochen :
einen durch das Angebot des Gerichts geschaffenen "Vertrauenstatbestand" des A >> abgelehnt, weil A nicht schutzwürdig war, da ausreichend belehrt.
eine möglicherweise fehlende gerichtliche Aufklärung nach jeweiliger Ablehnung durch die StA bzw. vor dem Geständnis >> auch abgelehnt, einmal ausreichend, klare Hinweise des Gerichts auf das Nichtzustandekommen der Verständigung, anw. Vertretung in der HV
Hinsichtlich der während der Verhandlungsunterbrechung getätigten Aussagen des A in Richtung Zeugin - die Inbegriffsrüge angenommen.
12.03.2024, 19:31
Greift hier die Inbegriffsrüge durch?
13.03.2024, 11:19
13.03.2024, 11:52
Meine in Bezug auf die Verwertung des Verhaltens des Mandanten in Bezug auf die Geschädigten/Strafzumessung
13.03.2024, 12:20
Wie habt ihr das eigentlich mit der Revbegründungsfrist gelöst?
Ging die ganz normal bei euch durch oder habt ich auch auf die Zustellung abstellen müssen?
War mir da nicht mehr ganz sicher.
Ging die ganz normal bei euch durch oder habt ich auch auf die Zustellung abstellen müssen?
War mir da nicht mehr ganz sicher.
13.03.2024, 12:20
(12.03.2024, 19:17)JOP schrieb:(12.03.2024, 18:44)0722NRW schrieb:(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
§ 338 Nr. 6 wegen Verstoß gg Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG (-) wegen elektronischer Anzeige an dem Eingang, da müssen auch alle durch und deswegen sehen die Tafel auch alle Besucher
Verwertbarkeit der Videoüberwachung, abgelehnt weil öffentlicher Raum gefilmt wurde, Zweck der Koordination des Lieferverkehrs nur in Echtzeit-Beobachtung sinnvoll, Speicherung der Daten fördert diesen Zeck nicht, und um 23 Uhr kommen auch keine Lieferanten mehr. Unverwertbar weil vielfacher ungerechtfertigter Verstoß gegen Grundrechte (allg. Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild) durch Kameraaufzeichnung.
Verständigung nach 257 c (-) weil die StA nicht zugestimmt hat und die Verständigung damit nicht stattgefunden hat
Probleme in der Strafzumessung:
Merkmal Waffe darf nicht doppelt strafschärfend gewertet werden, Verstoß gg § 46 III StGB und Art 103 III GG
Nachtatverhalten durfte strafschärfend herangezogen werden
In Hessen hatten wir das Problem mit der Öffentlichkeit der Sitzung nicht.
Verwertbarkeit von Videoaufnahmen:
Ich habe BVV nicht angenommen, denn private rw Aufzeichnungen sind verwertbar, stand im Kommentar + keine heimliche Aufzeichnung an sich + öffentliche Straße. Nach dem Kommentar muss das Beweismittel nur noch rm beschlagnahmt/sichergestellt werden.
+ Es wurde der Verwertung in der HV gar nicht widersprochen.
Wg Verständigung - 2 Sachen angesprochen :
einen durch das Angebot des Gerichts geschaffenen "Vertrauenstatbestand" des A >> abgelehnt, weil A nicht schutzwürdig war, da ausreichend belehrt.
eine möglicherweise fehlende gerichtliche Aufklärung nach jeweiliger Ablehnung durch die StA bzw. vor dem Geständnis >> auch abgelehnt, einmal ausreichend, klare Hinweise des Gerichts auf das Nichtzustandekommen der Verständigung, anw. Vertretung in der HV
Hinsichtlich der während der Verhandlungsunterbrechung getätigten Aussagen des A in Richtung Zeugin - die Inbegriffsrüge angenommen.
Ich habe die Aussage im Rahmen der Verhandlungsunterbrechung nicht als Inbegriffsrüge, sondern als Sachrüge hinsichtlich der Strafzumessung angesprochen und diese dann angenommen. Ich habe argumentiert, dass das eine fehlerhafte Strafzumessungserwägung war, da die Aussage nicht in die HV ordnungsgemäß eingeführt wurde und der Angeklagte dementsprechend keine Chance der Verteidigung hatte und das Tatgericht diesen Aspekt nicht hätte als Strafzumessungsaspekt verwerten dürfen. Denke aber, dass hier einfach Argumentation notwendig war.
Fand die Klausur aber in Hessen an sich mal ganz angenehm und machbar.
13.03.2024, 12:22
(13.03.2024, 12:20)cindylawless schrieb: Wie habt ihr das eigentlich mit der Revbegründungsfrist gelöst?
Ging die ganz normal bei euch durch oder habt ich auch auf die Zustellung abstellen müssen?
War mir da nicht mehr ganz sicher.
Da habe ich den klassischen Absatz geschrieben mit: Nach § 345 I 1 StPO eigentlich nicht mehr möglich, da Frist versäumt, aber gem. S. 3 ist die Zustellung nach der Einlegungsfrist erfolgt, sodass die Zustellung am 08.03. maßgeblich die Begründungsfrist in Gang gesetzt hat und die Begründung bis 08.04.2024 möglich ist.