11.03.2024, 19:36
11.03.2024, 19:40
(11.03.2024, 19:10)Examen2023 schrieb: Meine der Mitbeschuldigte wurde anfangs auch wegen 308 I StGB als Beschuldigter vernommen, im Rahmen der Vernehmung hat sich dann herausgestellt, dass er nicht beteiligt war. So oder so habe ich bei ihm aber angenommen dass ein etwaiger Verstoß nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, weil der Beschuldigte nicht vom geschützten Rechtskreis erfasst ist und der Mitbeschuldigte gestorben ist.
Hast du hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes 308 I angenommen?
Stimmt… habs jedenfalls mit der Begründung abgelehnt
Und ne, 308 ich hab im 2. tk vergessen…
11.03.2024, 19:48
11.03.2024, 19:54
Leute ich bin so dumm, wie schlimm ist es, wenn man in der Anklage unten FS beantragt? Anstatt das Hauptverfahren zu eröffnen? Fällt man dann durch?
11.03.2024, 20:02
(11.03.2024, 19:54)kos schrieb: Leute ich bin so dumm, wie schlimm ist es, wenn man in der Anklage unten FS beantragt? Anstatt das Hauptverfahren zu eröffnen? Fällt man dann durch?
Wenn deine Klausur ansonsten gut ist: sicherlich nicht! Der Korrektor wird nur schief gucken und dir sicherlich n Punkt abziehen ;-) kein Grund durchzufallen!
11.03.2024, 20:30
(11.03.2024, 19:06)RefNRW032024 schrieb:(11.03.2024, 17:46)Examen2023 schrieb: Im Kommentar stand dass 141 II von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Habe argumentiert, dass dann die Bestellung nicht zur Disposition des Beschuldigten steht.
Aber frage mich jetzt, ob 141 II meint dass man eine Bestellung ab dem Zeitpunkt der Vorführung benötigt oder wirklich ab dem Entschluss, dass eine Vorführung erfolgen soll.
Aber der B (der Freund vom A) hat sich doch gar nicht wegen der ganzen Sachen strafbar gemacht. Es lägen ja schon gar nicht die VSS für 140 StPo vor oder?
Ich habe bei 315b die konkrete Gefahr auch angenommen wegen dem Gutachten und bei 315c abgelehnt
Das dachte ich auch, dass es beim B zu dem Versuch mangels unmittelbaren Ansetzens eigentlich gar nicht kommt, habe dann auf 251 I Nr. 3 StPO abgestellt. In der Klausur selbst bin ich aber nicht auf den Versuch bzw. Vorbereitungshandlung des B und notw. Verteidigung eingegangen...
Ich ärgere mich gerade einfach so sehr.
Für die Problematik mit StA hatte ich gar keine Zeit mehr, Diebstahl an dem Pkw des B ( oder was es sein konnte) nicht mal angesprochen, das B-Gutachten beschränkte sich bei mir fast ausschließlich auf die Zuständigkeit (obwohl man zu dem HaftR viel schreiben könnte)
und - das Dümmste von allem - Antrag der PK'in überhaupt nicht behandelt, sondern nur HT bei Beleidigung bejaht, was an sich schon ein grober Fehler ist, denn ohne Antrag kommt es darauf gar nicht mehr an :///
Alles in allem heißt, an den Schwerpunkt vorbeigeschrieben..:[
Ah ja, die Anklage war auch nicht vollständig.
11.03.2024, 20:56
Diebstahl bzgl des PKW des B? Das habe ich allerdings auch nicht :D Dafür gab der Sachverhalt auch nicht genug her, oder? Ein großer Schwerpunkt dürfte es nicht gewesen sein
11.03.2024, 23:03
(11.03.2024, 20:56)Examen2023 schrieb: Diebstahl bzgl des PKW des B? Das habe ich allerdings auch nicht :D Dafür gab der Sachverhalt auch nicht genug her, oder? Ein großer Schwerpunkt dürfte es nicht gewesen sein
Ist auch eigentlich abwegig, sowohl A als auch B haben gesagt dass er sich das Auto leihen wollte/sollte/durfte
12.03.2024, 02:10
(11.03.2024, 23:03)0722NRW schrieb:(11.03.2024, 20:56)Examen2023 schrieb: Diebstahl bzgl des PKW des B? Das habe ich allerdings auch nicht :D Dafür gab der Sachverhalt auch nicht genug her, oder? Ein großer Schwerpunkt dürfte es nicht gewesen sein
Ist auch eigentlich abwegig, sowohl A als auch B haben gesagt dass er sich das Auto leihen wollte/sollte/durfte
Bei uns hat B also gesagt, er wisse nicht, wie A auf sein Fahrzeug gekommen sei. Die Aussage des A ist gerade unverwertbar.
248b war nicht zu prüfen, es bleibt nur 242...
12.03.2024, 17:22
Schon wieder Verkehrsdelikte
Wie fandet ihrs heute?
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