11.03.2024, 17:35
Was spricht denn gegen eine konkrete Gefahr? Es hing ja nur vom Zufall ab, wo die Feuerwerkskörper landen.
Und warum war eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich? Es stand schon vor der Vernehmung fest, dass Untersuchungshaft angeordnet werden sollte (141 II 1)
Und warum war eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich? Es stand schon vor der Vernehmung fest, dass Untersuchungshaft angeordnet werden sollte (141 II 1)
11.03.2024, 17:39
Dass es nur vom Zufall abhing, ging mir nicht klar genug aus dem SV hervor. Für mich bestand zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr, sondern nur die Möglichkeit. Die Böller sind ja auch in weiter Entfernung explodiert
Das mit dem Pflichtverteidiger krieg ich mit den zeitlichen Abläufen nicht mehr ganz zusammen
Das mit dem Pflichtverteidiger krieg ich mit den zeitlichen Abläufen nicht mehr ganz zusammen
11.03.2024, 17:41
Verstehe. Weil der erste Feuerwerkkörper paar Meter hinter dem Auto, der zweite paar Meter vor dem Auto landete, bin ich davon ausgegangen, dass der Schaden nur vom Zufall abhing.
Hinsichtlich 141 war es so, dass noch vor der Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt entschieden wurde, dass der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden sollte.
Hinsichtlich 141 war es so, dass noch vor der Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt entschieden wurde, dass der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden sollte.
11.03.2024, 17:44
Achso, dann kanns sein, dass du bzgl des Verteidigers Recht hast. Müsste man mal in einem Kommentar schauen. Aber der B hat auch ausdrücklich erklärt, dass er keinen möchte...
11.03.2024, 17:46
Im Kommentar stand dass 141 II von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Habe argumentiert, dass dann die Bestellung nicht zur Disposition des Beschuldigten steht.
Aber frage mich jetzt, ob 141 II meint dass man eine Bestellung ab dem Zeitpunkt der Vorführung benötigt oder wirklich ab dem Entschluss, dass eine Vorführung erfolgen soll.
Aber frage mich jetzt, ob 141 II meint dass man eine Bestellung ab dem Zeitpunkt der Vorführung benötigt oder wirklich ab dem Entschluss, dass eine Vorführung erfolgen soll.
11.03.2024, 17:48
Fand die Klausur auch echt zu vollgepackt. Vor allem diese ganzen Verkehrsverstöße. Und dann der Bearbeitervermerk...
Da konnte man nicht alles ordentlich prüfen
Da konnte man nicht alles ordentlich prüfen
11.03.2024, 17:51
Ja das stimmt. Zum Glück konnte man die tippen.
11.03.2024, 19:06
(11.03.2024, 17:46)Examen2023 schrieb: Im Kommentar stand dass 141 II von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Habe argumentiert, dass dann die Bestellung nicht zur Disposition des Beschuldigten steht.
Aber frage mich jetzt, ob 141 II meint dass man eine Bestellung ab dem Zeitpunkt der Vorführung benötigt oder wirklich ab dem Entschluss, dass eine Vorführung erfolgen soll.
Aber der B (der Freund vom A) hat sich doch gar nicht wegen der ganzen Sachen strafbar gemacht. Es lägen ja schon gar nicht die VSS für 140 StPo vor oder?
Ich habe bei 315b die konkrete Gefahr auch angenommen wegen dem Gutachten und bei 315c abgelehnt
11.03.2024, 19:10
Meine der Mitbeschuldigte wurde anfangs auch wegen 308 I StGB als Beschuldigter vernommen, im Rahmen der Vernehmung hat sich dann herausgestellt, dass er nicht beteiligt war. So oder so habe ich bei ihm aber angenommen dass ein etwaiger Verstoß nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, weil der Beschuldigte nicht vom geschützten Rechtskreis erfasst ist und der Mitbeschuldigte gestorben ist.
Hast du hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes 308 I angenommen?
Hast du hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes 308 I angenommen?
11.03.2024, 19:17
Habt ihr alle den Schädigungsvorsatz bei 315b Nr. 3 bejaht?