09.06.2015, 20:17
.... und 315b?
09.06.2015, 20:19
(09.06.2015, 20:11)NRW_Ph schrieb: @horsti: Die Berufung ändert nichts daran, dass es ein Urkundenprozess ist. Für die Beweismöglichkeiten bzgl. Erfüllung muss man in das Nachverfahren kommen. Das geht nur, wenn das End- in ein Vorbehaltsurteil geändert wird.
Wo man dann das Nachverfahren führt, ist egal. Auf die weiteren möglichen Fehler kommt es mE nicht an.
Ist es nicht so, dass auch bereits im Urkundenprozess die hier begehrte Parteivernehmung Beweismittel ist, § 595 II? Meine Frage ist also, warum man ins Nachverfahren kommen können muss.
Hätte das LG der Parteivernehmung stattgegeben, so wäre das Urteil wohl nicht ergangen, sondern die Klage wäre abzuweisen gewesen. Und das muss doch mein Ziel mit der Berufung sein.
09.06.2015, 20:19
Ich habe auch da eventualvorsatz angenommen und die hemmschwellentheorie kurz erwähnt und es auch durchgehen lassen.
Dafür hab ich dann 315 b abgelehnt
Dafür hab ich dann 315 b abgelehnt
09.06.2015, 20:22
War der Zeuge bzgl. der 5000€ In Bar nicht nach Singapur verzogen?
09.06.2015, 20:24
@horsti: Du übersiehst mE, dass es in dem Urteil auch um die Erfüllung der Schuld aus dem Schuldbeitritt ging. Und dafür benötigt man auf jeden Fall den Nachbar-Zeugen.
Im Übrigen weiß ich jetzt, wie man beweist, dass die Urkunde ein Blankett war: Zeugnis des Freundes F. Denn als der unterschrieben hat, müsste der Abschnitt zur Bürgschaft ja noch gefehlt haben. Schade, jetzt ist etwas spät.
Im Übrigen weiß ich jetzt, wie man beweist, dass die Urkunde ein Blankett war: Zeugnis des Freundes F. Denn als der unterschrieben hat, müsste der Abschnitt zur Bürgschaft ja noch gefehlt haben. Schade, jetzt ist etwas spät.
09.06.2015, 20:27
09.06.2015, 20:27
@ horsti
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gibt es im Urkundenprozess keine Parteivernehmung von Amts wegen.
Du kannst nur den Antrag auf eigene oder Parteivernehmung des Gegners stellen und bist dann von der Zustimmung abhängig.
Problem für mich in der Klausur war, dass das Gericht aus der Weigerung des Gegners ja frei seine Schlüsse ziehen kann. Aber mir war und ist immer noch nicht klar, ob es daraus folgt dass es auch Schlüsse in irgendeiner Form ziehen MUSS. Ich habe letzteres in der Klausur angenommen und halt argumentiert, dass es die Weigerung des Klägers auf eigene Parteivernehmung rein gar nicht berücksichtigt hat.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gibt es im Urkundenprozess keine Parteivernehmung von Amts wegen.
Du kannst nur den Antrag auf eigene oder Parteivernehmung des Gegners stellen und bist dann von der Zustimmung abhängig.
Problem für mich in der Klausur war, dass das Gericht aus der Weigerung des Gegners ja frei seine Schlüsse ziehen kann. Aber mir war und ist immer noch nicht klar, ob es daraus folgt dass es auch Schlüsse in irgendeiner Form ziehen MUSS. Ich habe letzteres in der Klausur angenommen und halt argumentiert, dass es die Weigerung des Klägers auf eigene Parteivernehmung rein gar nicht berücksichtigt hat.
09.06.2015, 20:27
(09.06.2015, 20:24)NRW_Ph schrieb: @horsti: Du übersiehst mE, dass es in dem Urteil auch um die Erfüllung der Schuld aus dem Schuldbeitritt ging. Und dafür benötigt man auf jeden Fall den Nachbar-Zeugen.
Im Übrigen weiß ich jetzt, wie man beweist, dass die Urkunde ein Blankett war: Zeugnis des Freundes F. Denn als der unterschrieben hat, müsste der Abschnitt zur Bürgschaft ja noch gefehlt haben. Schade, jetzt ist etwas spät.
Berliner, gab's bei uns nen Schuldbeitritt und nen Nachbarn? Kann mich da nicht dran erinnern.
09.06.2015, 20:31
Ja sie wussten jetzt, dass er nach Singapur gezogen war. Aber ich denke nicht, dass das Gericht einen Zeugen aus Singapur läd.
Hab voll Mist gebaut bei der Klage, habe sowohl die fehlende Zuständigkeit als auch das Vermieterpfandrecht übersehen. Überforderung pur heute!
Hab voll Mist gebaut bei der Klage, habe sowohl die fehlende Zuständigkeit als auch das Vermieterpfandrecht übersehen. Überforderung pur heute!
09.06.2015, 20:33
Horsti, 2467Ich denke nicht, dass der Zeugenbeweis den Urkundenbeweis entkräftet, oder?