10.03.2024, 14:29
(10.03.2024, 13:42)NRW_03 schrieb: Ich habe eher das Gefühl, dass die Klausuren bis jetzt alle machbar waren und ich nur dumme Fehler gemacht habe bzw mich falsch entschieden habe
Zur Täuschung: Ich hab da auch § 123 geprüft (fand den überhaupt nicht abwegig!), ihn aber im Ergebnis abgelehnt, weil gar nichts dazu gesagt wurde, wieso das Darlehen nicht mehr gewährt wurde. Es klang für mich vielmehr so, als habe sich die Tochter mit dem Ehemann/der Ehefrau anderweitig geeinigt. Und für eine Täuschung durch die Tochter mit der anderen Firma zusammen wurde ja überhaupt nichts vorgetragen
Ich schreibe gerade meinen Verbesserungsversuch und muss sagen, dass keine der zivilrechtlichen Klausuren in meinem ersten Durchgang, ähnlich wie einer der Vorredner es schon erwähnt hat, derart vollgepackt war mit Problemen. Nicht nur die Zahl der Probleme war geringer, sondern auch die Natur der Probleme, welche in diesem Durchgang überwiegend alles andere als Standard sind und sehr viel Zeit rauben, wenn man sich mit ihnen in der gebotenen Tiefe auseinandersetzen will. Ich bin nach den vier Klausuren schon am überlegen gewesen, ob ich es einfach sein lasse und anfange zu arbeiten.
11.03.2024, 16:08
S1 NRW (Abschlussverfügung der StA, hier Anklage)
B plant mit A zwei Fahrkartenautomaten zu sprengen, um das Geld hieraus zu entwenden.
B leiht sich den PKW von A und sprengt alleine (weil A krank war und nicht mit wollte) mit seinen eigenen Böllern (=Sprengstoff nach dem Bearbeitervermerk) einen Fahrkartenautomat, nimmt das Bargeld an sich und fährt mit dem PKW zu einem zweiten Fahrkartenautomat ca. 3 Kilometer entfernt.
Dort ist aufgrund eines Zeugenhinweis bereits ein Streifenwagen angekommen.
Als diese B kontrollieren wollen, flüchtet B mit dem PKW vor dem Streifenwagen. Hierbei fährt er innerorts 100 km/h, außerorts 180 km/h, schneidet Kurven, fährt auf der Fahrbahnmitte usw.
B schmeisst während der Fahrt zwei der Knaller aus dem Auto, der Streifenwagen weicht mit einer leichten Lenkbewegung aus ohne die Geschwindigkeit zu verringern und ohne spürbare Bremsbewegung. Die Beamten filmen alles mit der Kamera im Streifenwagen.
Irgendwann hält B an und will flüchten. Er zeigt einer Polizistin einen Mittelfinger. Die stellt innerhalb von drei Monaten per Mail einen Strafantrag.
B hat während seiner Vernehmung seit 30 Stunden nicht geschlafen, verzichtet auf einen Verteidiger und schläft mehrmals ein.
A wird als Beschuldiger vernommen, verlangt keinen Verteidiger und sagt gegen B aus. A verstirbt wenig später.
Die Zeugin H und ihr Freund haben bei der ersten Sprengung einen Teil des Kennzeichen des PKW, die bei B im Auto gefundene Brechstange, einen Müllsack und eine männliche Person erkannt.
Die Durchsuchung des PKW war ordnungsgemäß (Müllsack mit Bargeld, Kassenbeleg aus dem Automaten, Brechstange) und die Videoaufnahme der Polizei ist verwertbar (Bearbeitervermerk). U ist in Untersuchungshaft.
§§ 211 bis 231, 114, 303 StGB waren ausgeschlossen, 154 StPO auch vollständig. Auf 308 StGB wurde hingewiesen.
Vielleicht stellt das LJPA langsam umfangreichere Sachverhalte aufgrund der Möglichkeit am PC zu schreiben. Es war jedenfalls nicht gutachterlich und fehlerfrei zu schaffen.
Habe im 1. Handlungsabschnitt
den § 308 StGB geprüft und bejaht. Die Aussage des B ist wegen der Übermüdung nach § 136a StPO nicht verwertbar, daher fehlender Verteidiger im Ermittlungsverfahren schon egal, die Aussagen der Vernehmungsbeamten deshalb auch nicht, da umfassendes Verwertungsverbot.
Die H kann als Zeugin vernommen werden und kann ja schon einiges bestätigen. Die Aussage des A ist verwertbar, kein Fall von 141 StPO in dem ein notwendiger Verteidiger im Ermittlungsverfahren zwingend ist, Vernehmung kann auch verlesen werden da A tot. Plus die aufgefundenen Beweismittel bei B und die Vernehmung der Vernehmungsbeamten des A.
Dann noch den 242, 243, 244 StGB vollendet wegen des Bargeld und Gewahrsamssicherung (ist ja schon drei Kilometer damit durch die Gegend gefahren).
Im 2. Handlungsabschnitt
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315c mit Bauchschmerzen abgeleht, da keine konkrete Gefahr (= Gefahr muss konkret sein, Beinahunfall, bei dem das Ausbleiben nur vom Zufall abhängt) durch eine der Tatbestandsvarianten. Das Tatfahrzeug kommt als Tatmittel dafür nicht in Betracht, ein Beinahunfall durch die Verkehrsverstöße für die Beteiligten oder Dritte ergab sich nirgends im SV.
Den Eingriff nach 315b bejaht (Hindernis abgelehnt, da es nicht auf das bereiten, sondern den Erfolg ankommt, hier -) durch anderen ebenso gefährlichen Eingriff. Gefahr durch die Böller konkret, da Gutachten gesagt hat, dass durch die Böller Potenzial für eine instabile Fahrdynamik gegeben war.
Den 240 StGB bejaht, den 113 nur mit zwei Worten und dann auf Konkurrenzebene hinter der Nötigung zurücktreten lassen.
Die geplanten 308 und 242 StGB im Versuch kurz abgelehnt, da noch kein unmittelbares Ansetzen.
Im 3. Handlungsabschnitt (nach der Flucht)
113 StGB verneint, da kein Widerstand.
Für die Beleidigung nach 185 StGB fehlt es am schriftlich unterschriebenen Strafantrag (eines Dienstvorgesetzten, 194 III StGB), § 158 II StPO.
Haftfortdauer beantragt, Anklage zur großen Strafkammer LG, Teileinstellung nach 170 II StPO bzgl. 3 Handlungsabschnitt, Herausgabe des Bargelds und des Fahrzeugs, der Rest sollte als Beweismittel sichergestellt bleiben (keine Anordnung der Beschlagnahme)
B plant mit A zwei Fahrkartenautomaten zu sprengen, um das Geld hieraus zu entwenden.
B leiht sich den PKW von A und sprengt alleine (weil A krank war und nicht mit wollte) mit seinen eigenen Böllern (=Sprengstoff nach dem Bearbeitervermerk) einen Fahrkartenautomat, nimmt das Bargeld an sich und fährt mit dem PKW zu einem zweiten Fahrkartenautomat ca. 3 Kilometer entfernt.
Dort ist aufgrund eines Zeugenhinweis bereits ein Streifenwagen angekommen.
Als diese B kontrollieren wollen, flüchtet B mit dem PKW vor dem Streifenwagen. Hierbei fährt er innerorts 100 km/h, außerorts 180 km/h, schneidet Kurven, fährt auf der Fahrbahnmitte usw.
B schmeisst während der Fahrt zwei der Knaller aus dem Auto, der Streifenwagen weicht mit einer leichten Lenkbewegung aus ohne die Geschwindigkeit zu verringern und ohne spürbare Bremsbewegung. Die Beamten filmen alles mit der Kamera im Streifenwagen.
Irgendwann hält B an und will flüchten. Er zeigt einer Polizistin einen Mittelfinger. Die stellt innerhalb von drei Monaten per Mail einen Strafantrag.
B hat während seiner Vernehmung seit 30 Stunden nicht geschlafen, verzichtet auf einen Verteidiger und schläft mehrmals ein.
A wird als Beschuldiger vernommen, verlangt keinen Verteidiger und sagt gegen B aus. A verstirbt wenig später.
Die Zeugin H und ihr Freund haben bei der ersten Sprengung einen Teil des Kennzeichen des PKW, die bei B im Auto gefundene Brechstange, einen Müllsack und eine männliche Person erkannt.
Die Durchsuchung des PKW war ordnungsgemäß (Müllsack mit Bargeld, Kassenbeleg aus dem Automaten, Brechstange) und die Videoaufnahme der Polizei ist verwertbar (Bearbeitervermerk). U ist in Untersuchungshaft.
§§ 211 bis 231, 114, 303 StGB waren ausgeschlossen, 154 StPO auch vollständig. Auf 308 StGB wurde hingewiesen.
Vielleicht stellt das LJPA langsam umfangreichere Sachverhalte aufgrund der Möglichkeit am PC zu schreiben. Es war jedenfalls nicht gutachterlich und fehlerfrei zu schaffen.
Habe im 1. Handlungsabschnitt
den § 308 StGB geprüft und bejaht. Die Aussage des B ist wegen der Übermüdung nach § 136a StPO nicht verwertbar, daher fehlender Verteidiger im Ermittlungsverfahren schon egal, die Aussagen der Vernehmungsbeamten deshalb auch nicht, da umfassendes Verwertungsverbot.
Die H kann als Zeugin vernommen werden und kann ja schon einiges bestätigen. Die Aussage des A ist verwertbar, kein Fall von 141 StPO in dem ein notwendiger Verteidiger im Ermittlungsverfahren zwingend ist, Vernehmung kann auch verlesen werden da A tot. Plus die aufgefundenen Beweismittel bei B und die Vernehmung der Vernehmungsbeamten des A.
Dann noch den 242, 243, 244 StGB vollendet wegen des Bargeld und Gewahrsamssicherung (ist ja schon drei Kilometer damit durch die Gegend gefahren).
Im 2. Handlungsabschnitt
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315c mit Bauchschmerzen abgeleht, da keine konkrete Gefahr (= Gefahr muss konkret sein, Beinahunfall, bei dem das Ausbleiben nur vom Zufall abhängt) durch eine der Tatbestandsvarianten. Das Tatfahrzeug kommt als Tatmittel dafür nicht in Betracht, ein Beinahunfall durch die Verkehrsverstöße für die Beteiligten oder Dritte ergab sich nirgends im SV.
Den Eingriff nach 315b bejaht (Hindernis abgelehnt, da es nicht auf das bereiten, sondern den Erfolg ankommt, hier -) durch anderen ebenso gefährlichen Eingriff. Gefahr durch die Böller konkret, da Gutachten gesagt hat, dass durch die Böller Potenzial für eine instabile Fahrdynamik gegeben war.
Den 240 StGB bejaht, den 113 nur mit zwei Worten und dann auf Konkurrenzebene hinter der Nötigung zurücktreten lassen.
Die geplanten 308 und 242 StGB im Versuch kurz abgelehnt, da noch kein unmittelbares Ansetzen.
Im 3. Handlungsabschnitt (nach der Flucht)
113 StGB verneint, da kein Widerstand.
Für die Beleidigung nach 185 StGB fehlt es am schriftlich unterschriebenen Strafantrag (eines Dienstvorgesetzten, 194 III StGB), § 158 II StPO.
Haftfortdauer beantragt, Anklage zur großen Strafkammer LG, Teileinstellung nach 170 II StPO bzgl. 3 Handlungsabschnitt, Herausgabe des Bargelds und des Fahrzeugs, der Rest sollte als Beweismittel sichergestellt bleiben (keine Anordnung der Beschlagnahme)
11.03.2024, 16:11
Habt ihr noch große Beweisprobleme gesehen oder musstet irgendwo einen relatives Beweiserhebungsverbot hinsichtlich Verwertbarkeit abwägen? Die Videoaufzeichnung war ja nach dem Bearbeitervermerk verwertbar. Die Aussage des verstorbenen A hat bei mir schon nicht gegen 141 StPO verstoßen und andere Erhebungsverstöße habe ich bei ihm auch nicht gesehen.
11.03.2024, 16:27
In meiner Lösung bedurfte es wegen 143 II StPO eines Pflichtverteidigers. Was sprach dagegen, hinsichtlich des 2. Tatkomplexes den 308 I anzunehmen?
11.03.2024, 16:37
Bearbeitervermerk lesen ist nicht so meins: Habe Mord und Totschlag direkt auch mal mitgeprüft!
Habe bei Tatkomplex 2 auch § 308 StGB bejaht. Und Versuch § 305a StGB fällt mir noch ein...
Habe bei Tatkomplex 2 auch § 308 StGB bejaht. Und Versuch § 305a StGB fällt mir noch ein...
11.03.2024, 16:39
Yep, klingt logisch, das im 2. Handlungsabschnitt auch zu bejahen! :-)
11.03.2024, 16:40
212,22,23 habe ich auch geprüft und verneint. Es war in dieser Klausur aber echt schwierig den Überblick zu behalten.
11.03.2024, 17:17
was meint ihr - morgen Urteil oder Revision?
11.03.2024, 17:28
Hab 308 im 2. Tatkomplex nicht geprüft, aber hätte es eh abgelehnt, da ich keine konkrete Gefahr angenommen hätte
Und einen Verstoß wegen des fehlenden Pflichtverteidigers hab ich auch nicht angenommen
§§ 315b und 315c abgelehnt
Und einen Verstoß wegen des fehlenden Pflichtverteidigers hab ich auch nicht angenommen
§§ 315b und 315c abgelehnt
11.03.2024, 17:30
In Hessen lief der gleiche Fall - ohne E-Examen. Bei uns waren mehr Delikte ausgeschlossen. Ausgeschlossene Delikte waren §§ 20-21, 30, 73 ff., 114, 211, 212, 223-227, 303, 306-306e, 315c StGB. Glaube das wars. Wenn ich für Hessen eine Norm vergessen habe, kann das ja noch jemand ergänzen. Nicht anzuwenden waren zudem §§ 153 ff. StPO.
Fande es extrem viel und habe das meiste nur im Feststellungsstil abgehandelt, am Ende auch leider ohne Verweis auf etwaige Nachweisbarkeiten. Auch § 315d StGB stand auf dem Zettel, hatte ich aber keine Zeit mehr für.
Bei uns ist der ermittelnde Staatsanwalt am Tattag mit der Zeugin (Lebensgefährtin des StA) essen, die die Polizei informiert hatte. Dieser ist kurz mit dem Fahrrad hinter dem Beschuldigten hergefahren, hat ihn dann aber verloren. Unser Verteidiger hat noch gemeckert, dass der ja nicht weiter ermitteln könne, wenn er als Zeuge genannt sei und er gem. § 22 StPO ihn austauschen möchte. Das sollten wir dann noch untersuchen. Wir hatten den Auftrag als Referendare von dem StA erhalten.
Fande es extrem viel und habe das meiste nur im Feststellungsstil abgehandelt, am Ende auch leider ohne Verweis auf etwaige Nachweisbarkeiten. Auch § 315d StGB stand auf dem Zettel, hatte ich aber keine Zeit mehr für.
Bei uns ist der ermittelnde Staatsanwalt am Tattag mit der Zeugin (Lebensgefährtin des StA) essen, die die Polizei informiert hatte. Dieser ist kurz mit dem Fahrrad hinter dem Beschuldigten hergefahren, hat ihn dann aber verloren. Unser Verteidiger hat noch gemeckert, dass der ja nicht weiter ermitteln könne, wenn er als Zeuge genannt sei und er gem. § 22 StPO ihn austauschen möchte. Das sollten wir dann noch untersuchen. Wir hatten den Auftrag als Referendare von dem StA erhalten.