09.03.2024, 13:59
bzgl. S1:
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wird ja erlassen sein, Abschlussverfügung muss aber gemacht werden, richtig? (NRW)
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wird ja erlassen sein, Abschlussverfügung muss aber gemacht werden, richtig? (NRW)
09.03.2024, 15:34
10.03.2024, 08:51
Hallo allerseits!
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
10.03.2024, 10:34
@cindylawless: Kann dir leider nicht sagen, ob es abwegig ist, aber ich habe auch § 123 ziemlich umfangreich geprüft (am Ende die Klage aber abgewiesen). Also mir sprang die arglistige Täuschung auch sofort ins Auge. Da die Klausur aber insgesamt eine absolute Katastrophe für mich war, kann ich dir auch nicht mehr dazu sagen :-(
10.03.2024, 10:51
(10.03.2024, 08:51)cindylawless schrieb: Hallo allerseits!
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
Finde das überhaupt gar nicht abwegig. Ich habe das auch geprüft. Ich habe auch ähnlich wie du gesagt, dass diese Sprachmemo ihm von der Tochter gezeigt wurde und er daher nicht direkt von dem Ehemann getäuscht wurde. Und habe dann gefragt ob das dem Ehemann zurechenbar ist, so wie du scheinbar auch. Ich habe da noch § 123 II BGB zitiert. Habe aber den Eindruck, das § 123 II mit dem Dreiecksbetrug zu vergleichen hat den gleichen Rechtsgedanken =) Ich weiß gar nicht mehr wie ich mich entschieden habe am Ende... Stand bei mir auf der Kippe ob ich die Täuschung annehme oder nicht. Wenn ich wetten müsste würde ich sagen mit guter Begründung beides vertretbar =)
10.03.2024, 10:58
Zur ZwV Klausur: War es hier auch vertretbar, die Titelgegenklage als unstatthaft/unzulässig zu werten? Oder ist das zwingend eine Frage der Begründetheit?
10.03.2024, 11:27
Ich danke euch aus tiefstem Herzen.
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
10.03.2024, 13:36
(10.03.2024, 11:27)cindylawless schrieb: Ich danke euch aus tiefstem Herzen.
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
Ich finde es auch nicht abwegig! Der Vater hat ja sogar in seiner Klageschrift gesagt, er will gegen die ZVS vorgehen wegen Lug und Betrug :)
Ich habe es auch kurz angesprochen aber abgelehnt, aber es ist ja wie bei allem eine Begründungssache:)
Ich hab die Klage auch durchgehen lassen!
Hoffen wir einfach, dass wir einer der blöden Durchgänge sind, die nett bewertet werden!
10.03.2024, 13:42
Zur Täuschung: Ich hab da auch § 123 geprüft (fand den überhaupt nicht abwegig!), ihn aber im Ergebnis abgelehnt, weil gar nichts dazu gesagt wurde, wieso das Darlehen nicht mehr gewährt wurde. Es klang für mich vielmehr so, als habe sich die Tochter mit dem Ehemann/der Ehefrau anderweitig geeinigt. Und für eine Täuschung durch die Tochter mit der anderen Firma zusammen wurde ja überhaupt nichts vorgetragen
10.03.2024, 13:59
Ich hätte mal eine Frage zur Verfügung der StA.
Kann mir jemand sagen, woher ich weiß, wieviele Überstücke der Anklage ich machen muss?
3 müssen es ja glaube alleine für die Akte sein.
Kann mir jemand sagen, woher ich weiß, wieviele Überstücke der Anklage ich machen muss?
3 müssen es ja glaube alleine für die Akte sein.