06.03.2024, 14:25
konnte die Mieterin die Sache eigentlich bei euch allein an sich fordern?
06.03.2024, 17:44
Hey,
Aber es ist ja unzulässig geworden durch die Widerklage? Vorher war die Klage ja zulässig, daher dachte ich auch an Erledigung.
Warum ist eine Teilrücknahme dann kostengünstiger? Zumal die gerichtsgebühren sich doch nur bei einer vollständigen rücknahme reduzieren?
Aber es ist ja unzulässig geworden durch die Widerklage? Vorher war die Klage ja zulässig, daher dachte ich auch an Erledigung.
Warum ist eine Teilrücknahme dann kostengünstiger? Zumal die gerichtsgebühren sich doch nur bei einer vollständigen rücknahme reduzieren?
06.03.2024, 18:14
(06.03.2024, 17:44)RefSH schrieb: Hey,
Aber es ist ja unzulässig geworden durch die Widerklage? Vorher war die Klage ja zulässig, daher dachte ich auch an Erledigung.
Warum ist eine Teilrücknahme dann kostengünstiger? Zumal die gerichtsgebühren sich doch nur bei einer vollständigen rücknahme reduzieren?
Aber bei unbegründeter Klage würde die Kostenentscheidung ja bei der Erledigung zu Lasten des Klägers gehen, oder?
06.03.2024, 18:19
Ja das sehe ich auch so, nur RefinHessen hatte geschrieben, dass bei Unzulässigkeit eine Klagerücknahme kostengünstiger ist?
Und den Punkt hatte ich nicht ganz verstanden
Und den Punkt hatte ich nicht ganz verstanden
06.03.2024, 18:53
Wie habt ihr eigentlich gestern das „Problem“ gelöst, dass der Lebensgefährte und mittlerweile Mitmieter der Mandantin nicht in den Rechtsstreit miteinbezogen werden wollte? Das AG Eschweiler hatte ja aus diesem Grund schon den Klageantrag zu 2) für unzulässig erklärt. Ich stand komplett auf dem Schlauch ?
06.03.2024, 19:52
Ich habe das über die notwendige streitgenossenschaft gemacht und gesagt, dass die Klage nur unzulässig wäre, wenn die Mieterin und ihr Partner notwendige SG wäre, was aber nicht der Fall ist und deswegen die Klage zulässig war
06.03.2024, 20:09
Ich habe es über die Prozessführungsbefugnis gemacht und gesagt, dass sie Gesamtgläubiger sind (was aber leider nicht stimmt), ich glaube es hätte 432 sein müssen
06.03.2024, 20:16
(06.03.2024, 18:53)examen0324 schrieb: Wie habt ihr eigentlich gestern das „Problem“ gelöst, dass der Lebensgefährte und mittlerweile Mitmieter der Mandantin nicht in den Rechtsstreit miteinbezogen werden wollte? Das AG Eschweiler hatte ja aus diesem Grund schon den Klageantrag zu 2) für unzulässig erklärt. Ich stand komplett auf dem Schlauch ?
Ich hab auch mega lange geblättert und nichts gefunden. Hab über Streitgenossen und Prozessführungsbefugnis nachgedacht, aber das passte irgendwie alles nicht so wirklich. Hab am Ende dann geschrieben, es könne letztlich sowieso dahinstehen, weil der Antrag zu 2) bei mir auch unbegründet war (was wohl falsch ist, upsi)
06.03.2024, 21:35
Hab es dann wohl komplett falsch gemacht. Hab nichts gefunden und dann am Ende gesagt, dass der Lebensgefährte den Anspruch an die Mandantin abtreten müsste :((((
07.03.2024, 16:46
Z3 NRW Gerichtliche Entscheidung in ZV (mit Kosten, vV und natürlich Tatbestand)
Die Tochter des Klägers ist GF der I-GmbH.
Die I-GmbH schließt mit der K-GmbH einen Darlehensvertrag über 250.000,- Euro.
Für die K-GmbH unterschreibt der Ehemann der GF der K-GmbH "für die K-GmbH".
De Ehemann hat dafür schriftliche Generalvollmacht.
Die K-GmbH befindet sich zu dieser Zeit in der Liquidation mit entsprechendem Vermerk im HR, später wird die Fortführung der K-GmbH beschlossen. In dem Darlehensvertrag steht eine Zweckbindung für den Kauf einer Immobilie. Zu diesem Kauf kommt es aber nicht.
Der Ehemann (K-GmbH) teilt der Tochter des Klägers in einer Textnachricht mit, dass ein weiteres Darlehen durch die K-GmbH von einer Sicherheit abhängig durch ihre Eltern abhängig ist. Der Kläger unterschreibt daraufhin eine notarielle Bürgschaftserklärung zusammen (also in einer Urkunde) mit einer not. UWE. Die not. UWE bezieht sich hinsichtlich des Umfangs auf Ziffer 2 der Urkunde, dort steht die Bürgschaftssumme von 250.000,-, Schuldner und Gläubiger usw. Die K-GmbH lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, nachdem das Darlehen fällig war, eine zwischenzeitlich vereinbarte Stundungsfrist abgelaufen war und die I-GmbH nicht gezahlt hat.
Der Kläger stellt zwei Anträge. 1. Unzulässigkeit der ZV erklären. 2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.
Er führt an, dass der Darlehensvertrag nicht wirksam sei, weil die K-GmbH nicht ordnungsgemäß vertreten war. Dass die K-GmbH in Liquidation war. Dass er zur Abgabe der Bürgschaft und der not. UWE gedrängt worden sei, weil ein weiteres Darlehen von der Sicherheit abhängig war, dass er sich über das Risiko geirrt hat, dass er davon ausging, die Immobilie sei werthaltiger, dass das Darlehen zweckgebunden war, aber es nicht zum Kauf kam und vielleicht noch ein paar andere Sachen, die mir jetzt aber nicht mehr einfallen.
Das schreibt er der Beklagten (K-GmbH) vor der Klage auch. alles und erklärt, dass er sich wegen der ganzen Einwände nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlt.
War auch heute wieder sehr viel zu schreiben. Eigentlich konnte man es gar nicht schaffen alles ansatzweise strukturiert abzuarbeiten.
Habe die Klage vollständig abgewiesen, aber nicht mit Überzeugung oder sicherem Wissen.
Dazu den 767 ZPO wegen der Bürgschaftserklärung (viele mat. Einwände gegen den Anspruch), den 767 analog weil er ja auch meinte, die not. UWE wäre wegen Täuschung und Irrtum unwirksam und die Titelherausgabe nach § 371 BGB analog.
Bei mir war die Bürgschaftserklärung wirksam, die not. UWW bestimmt und konkret, die Zweckbindung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft unerheblich, kein 138 BGB, keine Anfechtungsgrund (bei der not. UWE eh nicht möglich.
Die Tochter des Klägers ist GF der I-GmbH.
Die I-GmbH schließt mit der K-GmbH einen Darlehensvertrag über 250.000,- Euro.
Für die K-GmbH unterschreibt der Ehemann der GF der K-GmbH "für die K-GmbH".
De Ehemann hat dafür schriftliche Generalvollmacht.
Die K-GmbH befindet sich zu dieser Zeit in der Liquidation mit entsprechendem Vermerk im HR, später wird die Fortführung der K-GmbH beschlossen. In dem Darlehensvertrag steht eine Zweckbindung für den Kauf einer Immobilie. Zu diesem Kauf kommt es aber nicht.
Der Ehemann (K-GmbH) teilt der Tochter des Klägers in einer Textnachricht mit, dass ein weiteres Darlehen durch die K-GmbH von einer Sicherheit abhängig durch ihre Eltern abhängig ist. Der Kläger unterschreibt daraufhin eine notarielle Bürgschaftserklärung zusammen (also in einer Urkunde) mit einer not. UWE. Die not. UWE bezieht sich hinsichtlich des Umfangs auf Ziffer 2 der Urkunde, dort steht die Bürgschaftssumme von 250.000,-, Schuldner und Gläubiger usw. Die K-GmbH lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, nachdem das Darlehen fällig war, eine zwischenzeitlich vereinbarte Stundungsfrist abgelaufen war und die I-GmbH nicht gezahlt hat.
Der Kläger stellt zwei Anträge. 1. Unzulässigkeit der ZV erklären. 2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.
Er führt an, dass der Darlehensvertrag nicht wirksam sei, weil die K-GmbH nicht ordnungsgemäß vertreten war. Dass die K-GmbH in Liquidation war. Dass er zur Abgabe der Bürgschaft und der not. UWE gedrängt worden sei, weil ein weiteres Darlehen von der Sicherheit abhängig war, dass er sich über das Risiko geirrt hat, dass er davon ausging, die Immobilie sei werthaltiger, dass das Darlehen zweckgebunden war, aber es nicht zum Kauf kam und vielleicht noch ein paar andere Sachen, die mir jetzt aber nicht mehr einfallen.
Das schreibt er der Beklagten (K-GmbH) vor der Klage auch. alles und erklärt, dass er sich wegen der ganzen Einwände nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlt.
War auch heute wieder sehr viel zu schreiben. Eigentlich konnte man es gar nicht schaffen alles ansatzweise strukturiert abzuarbeiten.
Habe die Klage vollständig abgewiesen, aber nicht mit Überzeugung oder sicherem Wissen.
Dazu den 767 ZPO wegen der Bürgschaftserklärung (viele mat. Einwände gegen den Anspruch), den 767 analog weil er ja auch meinte, die not. UWE wäre wegen Täuschung und Irrtum unwirksam und die Titelherausgabe nach § 371 BGB analog.
Bei mir war die Bürgschaftserklärung wirksam, die not. UWW bestimmt und konkret, die Zweckbindung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft unerheblich, kein 138 BGB, keine Anfechtungsgrund (bei der not. UWE eh nicht möglich.