05.03.2024, 20:06
(05.03.2024, 16:57)Hessen24 schrieb: Kam in Hessen auch Berufung dran?
Nein. Bei uns war die Klausur im Aufhänger ähnlich, aber keine Berufung. Wir waren Referendare des RA der Klägerin, die bereits eine Klage erhoben hat mit zwei Anträgen. Antrag zu 1 war eine negative Feststellungsklage darauf gerichtet, dass sie nicht verpflichtet ist dem Beklagten 5730,74 € zu zahlen. Antrag zu 2 war ein Leistungsantrag, den Beklagten zu verurteilen, den Allgemeinstrom vom Stromkreislauf der Klägerin zu trennen und einen gesonderten Stromzähler einzubauen.
Der Beklagte erhob nach der Frist zur Klageerwiderung mit dem Klageerwiderungsschriftsatz Widerklage gegen die Mandantin und ihren Lebensgefährten und beantragte, die Mandantin und den Lebensgefährten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.730,74 € zu zahlen.
Dem Ganzen lag im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, dass für den Klageantrag zu 1. die Wohnungstür defekt war, also ein Scharnier gebrochen war und die Parteien sich stritten, wer nun die Beschädigung zu vertreten hat. Der Beklagte als Vermieter behauptete, die Mandanten seien für ihr Türenzuschlagen bekannt, trug aber selbst vor, dass die Tür bereits seit 25 Jahren dort eingebaut war und die Mandanten hatten in der Klageschrift bereits vorgetragen, dass das Scharnier wegen Altersermangelung beschädigt wurde. Der Austausch der Tür zog sich über ein Jahr und die Mandantin trug vor, dass im August 22 eine Besichtigung mit einem Schreiner stattfand, der das Scharnier notrepariert hatte, was jedoch nicht nachhaltig und sachgerecht war. Das bestritt der Beklagte mit Nichtwissen.
Dem Klageantrag zu 2 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Mandantin über die Stadtwerke feststellte, dass über ihren Stromzähler auch der Allgemeinstrom für Treppenhaus, Sprechanlage und Keller abgerechnet wurde und sie so ca. 200 Euro allein zahlte für den Allgemeinstrom. Im Haus war noch eine weitere Mietwohnung die identisch groß mit ihrer Wohnung war. Sie verlangte, dass der Vermieter einen eigenen Stromzähler für Allgemeinstrom anbrachte und einen gesonderten Stromkreislauf schafft. Das hatte der Beklagte jedoch abgelehnt, da der Einbau ca 2.000 Euro kosten solle und er das unverhältnismäßig fand. Er bot aber in der Klageerwiderungs- und Widerklageschrift an, dass er bereit wäre, die Abrechnung pauschal dahingehend zu gestalten, dass er von der anderen Mieterin 50 % abrechnen würde und der Mandantin die 50 % als Gutschrift geben würde.
Wir sollten nun erneut die Erfolgsaussichten der Klage und der Widerklage prüfen und schauen, ob die Erhebung der Widerklage am Rechtsstreit nun was ändert. Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Gefordert war ein Schriftsatz an das Gericht, wenn ein weiteres gerichtliches Vorgehen insbesondere gegen die Widerklage für zweckmäßig erachtet wird und - sollte alles erfolglos scheinen - ein Mandantenschreiben.
05.03.2024, 20:26
Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
06.03.2024, 00:15
habt ihr eigentlich was dazu geschrieben, ob die Mandantin einen Gegenanspruch gegen den Vermieter hat, weil sie immer zu viel für den Strom bezahlt hat? Hat sie doch, oder?
06.03.2024, 09:18
Hab keinen gestellt, da sie das ja so ausdrücklich gesagt hat. Habe die Aussage auch nur dahingehend interpretiert
Edit: Der Beitrag, auf den sich meine Antwort bezieht, wurde gelöscht.
Edit: Der Beitrag, auf den sich meine Antwort bezieht, wurde gelöscht.
06.03.2024, 09:43
(06.03.2024, 00:15)kos schrieb: habt ihr eigentlich was dazu geschrieben, ob die Mandantin einen Gegenanspruch gegen den Vermieter hat, weil sie immer zu viel für den Strom bezahlt hat? Hat sie doch, oder?
Nein, weil das vom Mandantenbegehren nicht umfasst war und aus Zeitmangel eh nicht mehr zu schaffen gewesen wäre bei mir
06.03.2024, 09:47
(06.03.2024, 09:43)0722NRW schrieb:(06.03.2024, 00:15)kos schrieb: habt ihr eigentlich was dazu geschrieben, ob die Mandantin einen Gegenanspruch gegen den Vermieter hat, weil sie immer zu viel für den Strom bezahlt hat? Hat sie doch, oder?
Nein, weil das vom Mandantenbegehren nicht umfasst war und aus Zeitmangel eh nicht mehr zu schaffen gewesen wäre bei mir
Habe dazu auch nichts geschrieben. Die Zeit hätte ich auch nicht gehabt
06.03.2024, 13:12
(05.03.2024, 20:26)RefiNRW schrieb:Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
So habe ich’s auch gesehen. Mir hat eine Bekannte gesagt, dass sie die Rücknahme als zweckmäßiger erachtet hat, weil der Antrag zu 1.) aus ihrer Sicht schon unbegründet war und daher im Bezug auf die GK und die kostenentscheidung bei Erledigung die Rücknahme zweckmäßiger wäre..
06.03.2024, 13:24
(06.03.2024, 13:12)tosawyer schrieb:(05.03.2024, 20:26)RefiNRW schrieb:Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
So habe ich’s auch gesehen. Mir hat eine Bekannte gesagt, dass sie die Rücknahme als zweckmäßiger erachtet hat, weil der Antrag zu 1.) aus ihrer Sicht schon unbegründet war und daher im Bezug auf die GK und die kostenentscheidung bei Erledigung die Rücknahme zweckmäßiger wäre..
Ich persönlich habe im Eifer des Gefechts auch eine teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Antrages zu 1 gemacht, weil ich irgendwie im Kopf hatte, dass bei Unzulässigkeit eine Erledigung unzweckmäßiger ist. Aber keine Ahnung, im Examen macht man ja einiges, was man so in Ruhe daheim nicht machen würde.
06.03.2024, 13:33
(06.03.2024, 13:24)Ref´inHessen schrieb:(06.03.2024, 13:12)tosawyer schrieb:(05.03.2024, 20:26)RefiNRW schrieb:Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
So habe ich’s auch gesehen. Mir hat eine Bekannte gesagt, dass sie die Rücknahme als zweckmäßiger erachtet hat, weil der Antrag zu 1.) aus ihrer Sicht schon unbegründet war und daher im Bezug auf die GK und die kostenentscheidung bei Erledigung die Rücknahme zweckmäßiger wäre..
Ich persönlich habe im Eifer des Gefechts auch eine teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Antrages zu 1 gemacht, weil ich irgendwie im Kopf hatte, dass bei Unzulässigkeit eine Erledigung unzweckmäßiger ist. Aber keine Ahnung, im Examen macht man ja einiges, was man so in Ruhe daheim nicht machen würde.
Da hast du wohl auch recht. Erledigung würde bei Unzulässigkeit ja mehr Kosten mit sich bringen.
06.03.2024, 13:33
(06.03.2024, 13:24)Ref´inHessen schrieb:(06.03.2024, 13:12)tosawyer schrieb:(05.03.2024, 20:26)RefiNRW schrieb:Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde.
Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
So habe ich’s auch gesehen. Mir hat eine Bekannte gesagt, dass sie die Rücknahme als zweckmäßiger erachtet hat, weil der Antrag zu 1.) aus ihrer Sicht schon unbegründet war und daher im Bezug auf die GK und die kostenentscheidung bei Erledigung die Rücknahme zweckmäßiger wäre..
Ich persönlich habe im Eifer des Gefechts auch eine teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Antrages zu 1 gemacht, weil ich irgendwie im Kopf hatte, dass bei Unzulässigkeit eine Erledigung unzweckmäßiger ist. Aber keine Ahnung, im Examen macht man ja einiges, was man so in Ruhe daheim nicht machen würde.
Da hast du wohl auch recht. Erledigung würde bei Unzulässigkeit ja mehr Kosten mit sich bringen.