04.03.2024, 19:31
Welches Rechsgut habt ihr als verletzt angesehen iRd § 823 I BGB?
04.03.2024, 19:51
Ich hab 823 irgemdwie mit 1004 zusammen geprüft und deshalb nach einer eigentumsbeeinträchtigung geguckt
04.03.2024, 20:04
Ich habe auch 823, 1004 geprüft und seeehr lange nach AGL gesucht, iwie dachte ich, dass die was zu den Nachbarschaftsstreitigkeiten aus 906,908 hören wollen, gibt aber mangels Eigentümerstellung nicht.
Was habt ihr mit der Schlichtungsbescheinigung gemacht? Ich dachte, vlt könnte es schon im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geprüft werden, ob der Kläger Eigentümer war.
Im Ergebnis 2.105 EuR ( 1.500 + 500 Gutachterkosten + 105 wegen Selbstbeseitigung) zugesprochen, Antrag zu 3. mangels Eigentümerstellung abgelehnt.
Beim Antrag zu 2. hab ich auch kurz an GoA gedacht, hatte aber keine Zeit mehr, deswegen nur über Schadensniedrighaltungspflicht gegangen.
Was habt ihr mit der Schlichtungsbescheinigung gemacht? Ich dachte, vlt könnte es schon im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geprüft werden, ob der Kläger Eigentümer war.
Im Ergebnis 2.105 EuR ( 1.500 + 500 Gutachterkosten + 105 wegen Selbstbeseitigung) zugesprochen, Antrag zu 3. mangels Eigentümerstellung abgelehnt.
Beim Antrag zu 2. hab ich auch kurz an GoA gedacht, hatte aber keine Zeit mehr, deswegen nur über Schadensniedrighaltungspflicht gegangen.
04.03.2024, 20:33
Bei 823 finde ich die Voraussetzungen der Rechtsgutsverletzung (da Vermögen) und des Verschuldens schwer zu begründen. Wenn man herleitet, warum 280 beim Integritätsinteresse (im Gegensatz zu 281) auf den dinglichen Anspruch aus 1004 anwendbar ist, dann hat man weniger Probleme mit dem Verschulden und dem Vermögensschaden. 910 habe ich dann nur für die fehlende Duldungspflicht herangezogen. (Aus 910 kann man wohl auch keinen Schadensersatz herleiten, habe es so verstanden, dass er nur dazu berechtigt, sanktionslos den Überwuchs zu entfernen). Das Verschulden bei 823 könnte man vielleicht über die Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht herleiten, aber das finde ich schwer.
Die Gutachterkosten waren dann bei mir im Rahmen von 249 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst, um die Rechtsverfolgung vorzubereiten, auch wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist (stand im Kommentar).
Das Schlichtungsgutachten sollte man im Tatbestand erwähnen (und dann ggf. noch in der Zulässigkeit, weil die Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung ist)
Die Gutachterkosten waren dann bei mir im Rahmen von 249 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst, um die Rechtsverfolgung vorzubereiten, auch wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist (stand im Kommentar).
Das Schlichtungsgutachten sollte man im Tatbestand erwähnen (und dann ggf. noch in der Zulässigkeit, weil die Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung ist)
04.03.2024, 21:30
LSAREF
Danke für den ausführlichen Bericht. Was ich mich gefragt habe, woher kommt die Zuständigkeit des LG?
Im Bearbeitervermerk stand, dass der Antrag zu 3. den Streitwert 3.000 Euro hatte. Nach § 5 ZPO werden die Anträge zusammengerechnet. Daher über 5.000.
Die nachträgliche Änderung in einen Feststellungsantrag ändert die Zuständigkeit nicht rückwirkend.
Danke für den ausführlichen Bericht. Was ich mich gefragt habe, woher kommt die Zuständigkeit des LG?
Im Bearbeitervermerk stand, dass der Antrag zu 3. den Streitwert 3.000 Euro hatte. Nach § 5 ZPO werden die Anträge zusammengerechnet. Daher über 5.000.
Die nachträgliche Änderung in einen Feststellungsantrag ändert die Zuständigkeit nicht rückwirkend.
05.03.2024, 15:09
(04.03.2024, 20:33)JoshNRW schrieb: Bei 823 finde ich die Voraussetzungen der Rechtsgutsverletzung (da Vermögen) und des Verschuldens schwer zu begründen. Wenn man herleitet, warum 280 beim Integritätsinteresse (im Gegensatz zu 281) auf den dinglichen Anspruch aus 1004 anwendbar ist, dann hat man weniger Probleme mit dem Verschulden und dem Vermögensschaden. 910 habe ich dann nur für die fehlende Duldungspflicht herangezogen. (Aus 910 kann man wohl auch keinen Schadensersatz herleiten, habe es so verstanden, dass er nur dazu berechtigt, sanktionslos den Überwuchs zu entfernen). Das Verschulden bei 823 könnte man vielleicht über die Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht herleiten, aber das finde ich schwer.
Die Gutachterkosten waren dann bei mir im Rahmen von 249 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst, um die Rechtsverfolgung vorzubereiten, auch wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist (stand im Kommentar).
Das Schlichtungsgutachten sollte man im Tatbestand erwähnen (und dann ggf. noch in der Zulässigkeit, weil die Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung ist)
Ggf. § 823 BGB wegen Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit (in Form von Erzeugung elektrischer Energie) wegen § 903 BGB i.V.m. Art. 14 GG?
05.03.2024, 15:59
Z2 NRW, Anwaltsklausur
Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt.
Sie hat dort 1.) 4.000,- Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht).
Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen.
M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt.
Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten).
Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom.
Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M - der mittlerweile auch im Mietvertrag steht - nicht mitgeklagt hat.
Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich.
M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein.
Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist.
Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt.
Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen.
War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht...
Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus aus unberechtiger GoA (hier 684) iVm 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben.
Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt.
Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).
Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt.
Sie hat dort 1.) 4.000,- Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht).
Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen.
M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt.
Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten).
Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom.
Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M - der mittlerweile auch im Mietvertrag steht - nicht mitgeklagt hat.
Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich.
M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein.
Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist.
Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt.
Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen.
War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht...
Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus aus unberechtiger GoA (hier 684) iVm 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben.
Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt.
Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).
05.03.2024, 16:38
(05.03.2024, 15:59)JoshNRW schrieb: Z2 NRW, Anwaltsklausur
Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt.
Sie hat dort 1.) 4.000,- Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht).
Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen.
M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt.
Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten).
Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom.
Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M - der mittlerweile auch im Mietvertrag steht - nicht mitgeklagt hat.
Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich.
M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein.
Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist.
Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt.
Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen.
War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht...
Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus aus unberechtiger GoA (hier 684) iVm 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben.
Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt.
Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).
Zu Antrag 2:
https://ra.de/urteil/ag-erding/endurteil...2018-02-26
05.03.2024, 16:54
Ich hab bei dem Antrag 1 die berechtigte GoA genommen.
Fand den Aufbau des Gutachtens etwas schwierig, da mich die Stellungnahmefrist und der Beschluss des LG etwas verwirrt hat.
Hab jetzt: 1. Zulässigkeit der Berufung und 2. Begründetheit der Berufung genommen, ohne vorherige Prozessstation oÄ
Fand den Aufbau des Gutachtens etwas schwierig, da mich die Stellungnahmefrist und der Beschluss des LG etwas verwirrt hat.
Hab jetzt: 1. Zulässigkeit der Berufung und 2. Begründetheit der Berufung genommen, ohne vorherige Prozessstation oÄ
05.03.2024, 16:57
Kam in Hessen auch Berufung dran?