15.03.2019, 17:40
[quote pid='22352' dateline='1552663595']
Ich hab die fehlende Inaugenscheinnahme des Angeklagten unter nr 5 subsumiert, aber wird schon irgendwie passen!
[/quote]
Habe ich auch so gemacht. Ist meines Erachtens auch korrekt, weil der Angeklagte nur für die Zeit der Vernehmung gem 247 ausgeschlossen werden durfte. Im Übrigen greift der Grundsatz des 230, also bzgl Inaugenscheinnahme 338 iVm 230 (+), da beweisaufnahme ein wesentlicher Teil der HV ist.
Fehlende Unterrichtung nach 247 S. 4 (wurde oben erwähnt) liegt nicht vor, da der Angeklagte über Vernehmung der Zeugin unterrichtet wurde. Nur darauf bezieht sich 247.
Habe allerdings entgegen dem o.g. Urteil angenommen, der Angeklagte habe keinen Rückzahlungsanspruch... dann über 16 StGB. Wohl nicht korrekt, aber hoffentlich vertretbar.
Bezüglich Vereidigung nochmal: Ist das relevant, wenn die Aussage garnicht übersetzt wurde? Denn davon stand nichts im Protokoll...
(15.03.2019, 17:23)Berta schrieb: Meiner Erinnerung nach haben die Feststellungen gerade auch nicht den Vorsatz bzgl. der rechtswidrigen Bereicherung entfallen lassen. Und das, was der Mdt. denkt ist unerheblich solange es nicht im Urteil festgestellt wird.
Revisionsgrund § 338 Nr. 5 war nicht zu bejahen, denn die Voraussetzungen von § 247 waren gegeben, insbesondere auch der Gerichtsbeschluss mit Begründung usw.
Aber dafür dann der relative Revisionsgrund hinsichtlich der Augenscheinseinnahme in der Vernehmung der Zeugin, weil anderer Verfahrensvorgang und Heilung auch (-), also § 337 (+)
Ich hab die fehlende Inaugenscheinnahme des Angeklagten unter nr 5 subsumiert, aber wird schon irgendwie passen!
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Habe ich auch so gemacht. Ist meines Erachtens auch korrekt, weil der Angeklagte nur für die Zeit der Vernehmung gem 247 ausgeschlossen werden durfte. Im Übrigen greift der Grundsatz des 230, also bzgl Inaugenscheinnahme 338 iVm 230 (+), da beweisaufnahme ein wesentlicher Teil der HV ist.
Fehlende Unterrichtung nach 247 S. 4 (wurde oben erwähnt) liegt nicht vor, da der Angeklagte über Vernehmung der Zeugin unterrichtet wurde. Nur darauf bezieht sich 247.
Habe allerdings entgegen dem o.g. Urteil angenommen, der Angeklagte habe keinen Rückzahlungsanspruch... dann über 16 StGB. Wohl nicht korrekt, aber hoffentlich vertretbar.
Bezüglich Vereidigung nochmal: Ist das relevant, wenn die Aussage garnicht übersetzt wurde? Denn davon stand nichts im Protokoll...
15.03.2019, 17:42
15.03.2019, 17:44
Bei uns stand sinngemäß drin, dass er davon ausging einen Anspruch zu haben. Aber(!), dass es nicht erlaubt ist diesen mit Gewalt durchzusetzen und ihm das eben auch bewusst war. Ist natürlich nicht der genaue Wortlaut, aber ich bin sicher es stand so drin. Bin auch auf das Problem gekommen und habe es extra nachgeschaut.
15.03.2019, 19:05
(15.03.2019, 17:44)Gast NRW schrieb: Bei uns stand sinngemäß drin, dass er davon ausging einen Anspruch zu haben. Aber(!), dass es nicht erlaubt ist diesen mit Gewalt durchzusetzen und ihm das eben auch bewusst war. Ist natürlich nicht der genaue Wortlaut, aber ich bin sicher es stand so drin. Bin auch auf das Problem gekommen und habe es extra nachgeschaut.Daher vermeidbaren Verbotsirrtum (auch ohne Gewalt ist es nicht erlaubt) über Rechtswidrigkeit der zueignung würde ich sagen.
15.03.2019, 19:29
(15.03.2019, 19:05)bln schrieb:Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist aber ein Element des subjektiven Tatbestands genauso wie der Vorsatz diesbezüglich. Damit ist das kein Verbotsirrtum sondern ein Tatbestandsirrtum...(15.03.2019, 17:44)Gast NRW schrieb: Bei uns stand sinngemäß drin, dass er davon ausging einen Anspruch zu haben. Aber(!), dass es nicht erlaubt ist diesen mit Gewalt durchzusetzen und ihm das eben auch bewusst war. Ist natürlich nicht der genaue Wortlaut, aber ich bin sicher es stand so drin. Bin auch auf das Problem gekommen und habe es extra nachgeschaut.Daher vermeidbaren Verbotsirrtum (auch ohne Gewalt ist es nicht erlaubt) über Rechtswidrigkeit der zueignung würde ich sagen.
15.03.2019, 19:39
(15.03.2019, 17:40)GastNRW289 schrieb: Fehlende Unterrichtung nach 247 S. 4 (wurde oben erwähnt) liegt nicht vor, da der Angeklagte über Vernehmung der Zeugin unterrichtet wurde. Nur darauf bezieht sich 247.
Bist du dir da sicher? Habe den Meyer-Goßner leider nicht hier zuhause, aber ich meine, dort stand, dass der Angeklagte auch von stattgefundenen Verfahrenshandlungen während der Vernehmung des Zeugen zu unterrichten ist. Im Protokoll stand jedenfalls ausdrücklich, dass ihm nur der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt worden ist.
Aber natürlich ohne Gewähr, da aus dem Kopf. Hatte mir 247 StPO nur als Doppelpack-Revisionsgrund gemerkt, bei dem sehr oft 338 Nr. 5 und 337 i.V.m. 247 S. 4 StPO zusammen greifen.
15.03.2019, 19:41
Warum? Er hat doch einen Anspruch aus 812 bgb, weil Rechtsgrund sittenwidrig und daher nichtig und 814 BGB dem nicht entgegensteht, weil Hingabe nicht freiwillig, sondern unter Druck. Kam ich aber auch nur drauf, weil im Kommentar exakt das Beispiel Freikaufpreis für Prostituierte stand
15.03.2019, 19:48
(15.03.2019, 19:39)NRWSchreiberling schrieb:(15.03.2019, 17:40)GastNRW289 schrieb: Fehlende Unterrichtung nach 247 S. 4 (wurde oben erwähnt) liegt nicht vor, da der Angeklagte über Vernehmung der Zeugin unterrichtet wurde. Nur darauf bezieht sich 247.
Bist du dir da sicher? Habe den Meyer-Goßner leider nicht hier zuhause, aber ich meine, dort stand, dass der Angeklagte auch von stattgefundenen Verfahrenshandlungen während der Vernehmung des Zeugen zu unterrichten ist. Im Protokoll stand jedenfalls ausdrücklich, dass ihm nur der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt worden ist.
Aber natürlich ohne Gewähr, da aus dem Kopf. Hatte mir 247 StPO nur als Doppelpack-Revisionsgrund gemerkt, bei dem sehr oft 338 Nr. 5 und 337 i.V.m. 247 S. 4 StPO zusammen greifen.
Damit hast du auch recht.
15.03.2019, 19:50
[quote pid='22362' dateline='1552671675']
Warum? Er hat doch einen Anspruch aus 812 bgb, weil Rechtsgrund sittenwidrig und daher nichtig und 814 BGB dem nicht entgegensteht, weil Hingabe nicht freiwillig, sondern unter Druck. Kam ich aber auch nur drauf, weil im Kommentar exakt das Beispiel Freikaufpreis für Prostituierte stand
[/quote]
Ist es wohl schlimm wenn man das nicht gesehen hat? Ich dachte halt er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung und deswegen dann 16 I StGB.
Zu 247 S.4: Wenn dann besteht er neben 338 Nr.5, oder? Weil 338 Nr. 5 iVm 230 war doch für die Inaugenscheinnahme in jedem Falle gegeben? Finde es irgendwie sinnlos, beides anzunehmen, oder nicht?
Warum? Er hat doch einen Anspruch aus 812 bgb, weil Rechtsgrund sittenwidrig und daher nichtig und 814 BGB dem nicht entgegensteht, weil Hingabe nicht freiwillig, sondern unter Druck. Kam ich aber auch nur drauf, weil im Kommentar exakt das Beispiel Freikaufpreis für Prostituierte stand
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Ist es wohl schlimm wenn man das nicht gesehen hat? Ich dachte halt er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung und deswegen dann 16 I StGB.
Zu 247 S.4: Wenn dann besteht er neben 338 Nr.5, oder? Weil 338 Nr. 5 iVm 230 war doch für die Inaugenscheinnahme in jedem Falle gegeben? Finde es irgendwie sinnlos, beides anzunehmen, oder nicht?
15.03.2019, 20:20
Gibts heiße Tipps für ÖR?