14.03.2019, 18:19
Ich war auch ganz durcheinander.
Ich habe versuchte Tötung durch Unterlassen geprüft, wegen der Ingerenz.
Ingerenz konnte man ihr doch nachweisen wegen der Kameraaufnahmen. Aber weiß auch nicht, was stimmt. § 323 c habe ich im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen.
Aber mal sehen, was das GJPA für eine Lösung hat. Hoffe sehr, dass die nicht so streng sind, denn im Grunde genommen haben wir doch alle eine Schwurgerichtsanklage :)
Ich habe versuchte Tötung durch Unterlassen geprüft, wegen der Ingerenz.
Ingerenz konnte man ihr doch nachweisen wegen der Kameraaufnahmen. Aber weiß auch nicht, was stimmt. § 323 c habe ich im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen.
Aber mal sehen, was das GJPA für eine Lösung hat. Hoffe sehr, dass die nicht so streng sind, denn im Grunde genommen haben wir doch alle eine Schwurgerichtsanklage :)
14.03.2019, 18:48
Wie geht nochmal der Eierschneider Fall von Kaiser?
14.03.2019, 19:53
Was für ein verdammter eierschneidefall??????
14.03.2019, 20:07
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-18-17.php
Eierschneiderfall. Statt Müllsack wurden die Eier abgeschnitten...
Unser Fall war etwas abgewandelt, da in unserem Fall wohl Notwehr (+), im Originalfall aber nicht. Die Vorinstanz hatte ähnlich wie im jauchengrubenfall die beiden Handlungen zusammengezogen, was Der BGH scharf kritisierte.
Eierschneiderfall. Statt Müllsack wurden die Eier abgeschnitten...
Unser Fall war etwas abgewandelt, da in unserem Fall wohl Notwehr (+), im Originalfall aber nicht. Die Vorinstanz hatte ähnlich wie im jauchengrubenfall die beiden Handlungen zusammengezogen, was Der BGH scharf kritisierte.
14.03.2019, 20:13
ich bin bei der notwehr zu dem ergebnis gekommen, dass gebotenheit nicht vorlag. Der typ hatte in berlin 2,2 promille und wenn der angreifer gemindert schuldfähig ist, sollte doch aufgrund der gebotenheit auf die notwehr verzichtet werden. deshalb war sie nicht gerechtfertigt.
dann ging bei mir für den handkantenschlag 227, 223, 224 (lebensgefährdende Behandlung) durch.
323c ist dann wegen gesetzeskonkurrenz zurückgetreten.
dann ging bei mir für den handkantenschlag 227, 223, 224 (lebensgefährdende Behandlung) durch.
323c ist dann wegen gesetzeskonkurrenz zurückgetreten.
14.03.2019, 20:22
Ich hab die Notwehr aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls in der Gebotenheit abgelehnt.
Wie habt Ihr Thematik um die Blutprobe gelöst?
Wie habt Ihr Thematik um die Blutprobe gelöst?
14.03.2019, 20:22
also in unserem Sachverhalt stand, dass die BES dies als einzigen Ausweg sah. Bei vermindert Schuldfähigen ist ja nur eine eingeschränkte Notwehr zulässig, wenn sie aber keine andere Möglichkeit sah war das aus meiner Sicht auch geboten
14.03.2019, 20:23
Notwehr (+) oder (-) ist mE nach egal. Der Knackpunkt des falls ist meiner Ansicht nach zu erkennen, dass Koinzidenz- und simultanitätsprinzip berücksichtigt werden müssen. Dann noch ein paar Sätzen zu dolus subsequens und man hat gewonnen. :rolleyes:
14.03.2019, 20:27
Zu Blutprobe habe ich geschrieben, dass nur Verfahrensfehler gegeben ist. Dann eine kurze Abwägung gemacht. Die Rechte der BS müssen hier zur Wahrheitsfindung zurücktreten. Insbesondere da auch schweres Verbrechen im Raum steht und eben nur ein Verfahrensfehlern gegeben, erschienen mit das als Die richtigen lösung.
14.03.2019, 20:31
müsste das Urteil hier hinsichtlich der Blutprobe sein
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/14/4-555-14.php
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/14/4-555-14.php