14.03.2019, 16:57
@blnstar
Wie hat es Kaiser gelöst?
Wie hat es Kaiser gelöst?
14.03.2019, 17:04
BLN:
Warum muss Hessen und Berlin immer was zusätzlich machen?!
Dieser komische Mahnbescheid in der ersten und bei uns noch Einhornfigur,
Reicht doch schon so! Immer etwas mehr.
Warum muss Hessen und Berlin immer was zusätzlich machen?!
Dieser komische Mahnbescheid in der ersten und bei uns noch Einhornfigur,
Reicht doch schon so! Immer etwas mehr.
14.03.2019, 17:29
Wie seid ihr bei § 227 StGB um den Zurechnungszusammenhang herum gekommen, wenn ihr den Tatbestand bejaht habt? Für mich war da Schluss, da Erbrechen wegen Erregung + unterdrückter Würgereiz nicht mehr im Rahmen des Erwartbaren lag für mich.
14.03.2019, 17:30
Verdammt... ich konnte dummerweise meine Gedanken erst spät ordnen.. Habe im 1.TK nur 212,22,23 (+) und 227 (+) angesprochen, nicht definiert und nicht sauber subsumiert!
Im 2. TK dann 242 (+) und 246 (+)!
Bin fertig geworden, prozessuales Gutachten alles soweit sauber und die Beweisverwertungsfragen gelöst!
Meint ihr es könnte, trotz der wenigen TB und schlechter subsumtion dennoch zum Bestehen gereicht haben?
Im 2. TK dann 242 (+) und 246 (+)!
Bin fertig geworden, prozessuales Gutachten alles soweit sauber und die Beweisverwertungsfragen gelöst!
Meint ihr es könnte, trotz der wenigen TB und schlechter subsumtion dennoch zum Bestehen gereicht haben?
14.03.2019, 17:42
Also § 227 (-) weil die Körperverletzung gerechtfertigt war und es dann am Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Körperverletzungshandlung fehlt, sodass der Gefahrspezifische Zusammenhang gefehlt hat. Aus diesem Grund kam man gar nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit zu sprechen.
Die Notwehr habe ich dann vorher geprüft.
Im Hinblick auf den 2. TK habe ich versuchten Diebstahl, weil sie dachte, er sei nur bewusstlos und nicht tot. Unterschlagung dann (-) weil es wenn überhaupt nur mitbestrafte Nachtat ist.
Die Notwehr habe ich dann vorher geprüft.
Im Hinblick auf den 2. TK habe ich versuchten Diebstahl, weil sie dachte, er sei nur bewusstlos und nicht tot. Unterschlagung dann (-) weil es wenn überhaupt nur mitbestrafte Nachtat ist.
14.03.2019, 17:54
mh, aber da hatte sie ihm ja schon die Mülltüte über den Kopf gezogen, hat sie da immer noch gedacht, er ist nur bewusstlos?
14.03.2019, 18:01
(14.03.2019, 16:42)Blnstar schrieb: In Berlin gibt's kein Urteil, für morgen @ NRWler.
Das ding heute war der eierschneider-fall von Kaiser. Mehr Geschenke in einer sta Klausur kann das jpa nicht machen.
Top, erklär uns doch mal kurz deren Lösung!
Tote haben übrigens keinen gewahrsam, daher dann aber nicht § 246 StgB sondern 242, 22, 23 Abs. 3 im untauglichen Versuch!
14.03.2019, 18:04
[quote pid='22295' dateline='1552579272']
Top, erklär uns doch mal kurz deren Lösung!
Tote haben übrigens keinen gewahrsam, daher dann aber nicht § 246 StgB sondern 242, 22, 23 Abs. 3 im untauglichen Versuch!
[/quote]
Im Fischer wurde bei Toten aber auf 246 verwiesen?
(14.03.2019, 16:42)Blnstar schrieb: In Berlin gibt's kein Urteil, für morgen @ NRWler.
Das ding heute war der eierschneider-fall von Kaiser. Mehr Geschenke in einer sta Klausur kann das jpa nicht machen.
Top, erklär uns doch mal kurz deren Lösung!
Tote haben übrigens keinen gewahrsam, daher dann aber nicht § 246 StgB sondern 242, 22, 23 Abs. 3 im untauglichen Versuch!
[/quote]
Im Fischer wurde bei Toten aber auf 246 verwiesen?
14.03.2019, 18:09
[quote pid='22295' dateline='1552579272']
Top, erklär uns doch mal kurz deren Lösung!
Tote haben übrigens keinen gewahrsam, daher dann aber nicht § 246 StgB sondern 242, 22, 23 Abs. 3 im untauglichen Versuch!
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Bei 246 kommt es nicht auf Gewahrsam an. Bitte noch mal die Tatbestandsvoraussetzungen ansehen.
(14.03.2019, 16:42)Blnstar schrieb: In Berlin gibt's kein Urteil, für morgen @ NRWler.
Das ding heute war der eierschneider-fall von Kaiser. Mehr Geschenke in einer sta Klausur kann das jpa nicht machen.
Top, erklär uns doch mal kurz deren Lösung!
Tote haben übrigens keinen gewahrsam, daher dann aber nicht § 246 StgB sondern 242, 22, 23 Abs. 3 im untauglichen Versuch!
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Bei 246 kommt es nicht auf Gewahrsam an. Bitte noch mal die Tatbestandsvoraussetzungen ansehen.
14.03.2019, 18:12
Habe § 212 I bereits daran scheitern lassen, dass die Handlung m.E. gar nicht nachweisbar war. Beweislage war ja relativ dünn, da nur sicher nachgewiesen konnte, dass die Beschuldigte vor Ort war (vor allem Fingerabdrücke plus die Zeugenaussagen). Bezüglich des Schlags gab es nur die Zeugenaussagen, wobei die alte Dame nicht die Täterin zuordnen konnte und bei der Cousine etwas viel in Richtung beste Freundinnen, etc argumentiert wurde (im Rahmen der Beweisprognose vll relevant?!). Außerdem war sie ja auch nur Zeugin vom Hörensagen. Entsprechend bei mir dann auch keine KV. Aber evtl. Tötung durch Unterlassen (wg. Ingerenz, aber nicht nachweisbar/ wg. Näheverhältnis, aber erstes Date/ wg. Beruf, aber keine Erkennbarkeit der konkreten Gefahr, da kein Würgereflex). Dann noch § 323c (+) und 212, 22, 23 I (+). Aber am Ende: Keine Ahnung..Hauptsache is vorbei :D