12.03.2019, 22:00
(12.03.2019, 21:57)NRWSchreiberling schrieb:(12.03.2019, 21:53)BlnBln schrieb: Erinnert jemand, welcher Normen bei der heutigen Zivilrechtsklausur laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen waren? Erinnere mich nur an § 246 StGB, das waren aber noch ein paar mehr...
Kein Bereicherungsrecht, 567 II ZPO sollte nicht angewandt werden (falls man auf die Idee käme, wegen 91a auf die sofortige Beschwerde zu springen, nehme ich an), HGB war nicht zu prüfen, irgendeine ViehhandelVO war auch noch ausgeschlossen, keine Gegenansprüche des Beklagten zu prüfen
Keine Gewähr für Vollständigkeit :angel:
Doch, das klingt richtig. Danke!
13.03.2019, 08:17
§§ 277, 274, 132a StGB waren in Berlin auch ausgeschlossen!
13.03.2019, 08:52
13.03.2019, 12:04
Muss der Kläger im Rahmen des §955 nicht beweisen, dass der Eigenbesitzer bösgläubig ist?! Denn dies konnte er ebenfalls nicht.
13.03.2019, 13:44
[quote pid='22227' dateline='1552471489']
Muss der Kläger im Rahmen des §955 nicht beweisen, dass der Eigenbesitzer bösgläubig ist?! Denn dies konnte er ebenfalls nicht.
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Ja dies müsste der Kläger beweisen. Aber der Beklagte müsste ja zuvor beweisen, Eigenbesitzer zu sein. Wenn man aber den Eigentumserwerb mangels Beweises ablehnt ist er nur Fremdbesitzer
Muss der Kläger im Rahmen des §955 nicht beweisen, dass der Eigenbesitzer bösgläubig ist?! Denn dies konnte er ebenfalls nicht.
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Ja dies müsste der Kläger beweisen. Aber der Beklagte müsste ja zuvor beweisen, Eigenbesitzer zu sein. Wenn man aber den Eigentumserwerb mangels Beweises ablehnt ist er nur Fremdbesitzer
13.03.2019, 13:53
Musste eigentlich Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist beantragt werden. Der Zustellungsmangel gem 172 Zpo wurde doch durch das Telefonat am 25.1.2019 geheilt, oder?
13.03.2019, 14:00
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Musste eigentlich Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist beantragt werden. Der Zustellungsmangel gem 172 Zpo wurde doch durch das Telefonat am 25.1.2019 geheilt, oder?
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Habe eine Heilung abgelehnt. Zum einen weil das Gericht ja nur Zustellungswillen bzgl. der Zustellung an den Mandanten hatte und nicht an den Anwalt, zu anderen wurde er ja nur telefonisch informiert, dass das Urteil gekommen ist, vorgelegt wurde ihm ja nichts. Eine Heilung hätte jedoch auch das Erhalten des Schriftstücks erforderlich gemacht
Damit galt nur die fünfmonatige Höchstfrist
Musste eigentlich Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist beantragt werden. Der Zustellungsmangel gem 172 Zpo wurde doch durch das Telefonat am 25.1.2019 geheilt, oder?
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Habe eine Heilung abgelehnt. Zum einen weil das Gericht ja nur Zustellungswillen bzgl. der Zustellung an den Mandanten hatte und nicht an den Anwalt, zu anderen wurde er ja nur telefonisch informiert, dass das Urteil gekommen ist, vorgelegt wurde ihm ja nichts. Eine Heilung hätte jedoch auch das Erhalten des Schriftstücks erforderlich gemacht
Damit galt nur die fünfmonatige Höchstfrist
13.03.2019, 15:13
Mist, ich hab Heilung angenommen und Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gesagt, dass der RA mit der Auskunft, Mandant müsse sich selbst drum kümmern einen hinweis gegeben hat, obwohl er gem 87 II noch für den Mandanten handeln durfte. Hab das dem mandanten nicht zugerechnet, weil Mandatsverhältnis ja seit dem 21.1.19 erloschen. WegenRA Zwang vor LG war Hindernis erst mit Mandatierung des neuen Ras behoben. So hab ich das irgendwie passend gemacht für mich ?
13.03.2019, 15:14
Mist, ich hab Heilung angenommen und Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gesagt, dass der RA mit der Auskunft, Mandant müsse sich selbst drum kümmern einen hinweis gegeben hat, obwohl er gem 87 II noch für den Mandanten handeln durfte. Hab das dem mandanten nicht zugerechnet, weil Mandatsverhältnis ja seit dem 21.1.19 erloschen. WegenRA Zwang vor LG war Hindernis erst mit Mandatierung des neuen Ras behoben. So hab ich das irgendwie passend gemacht für mich ?
13.03.2019, 15:18
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Mist, ich hab Heilung angenommen und Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gesagt, dass der RA mit der Auskunft, Mandant müsse sich selbst drum kümmern einen hinweis gegeben hat, obwohl er gem 87 II noch für den Mandanten handeln durfte. Hab das dem mandanten nicht zugerechnet, weil Mandatsverhältnis ja seit dem 21.1.19 erloschen. WegenRA Zwang vor LG war Hindernis erst mit Mandatierung des neuen Ras behoben. So hab ich das irgendwie passend gemacht für mich ?
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RA Zwang? Das war ein Urteil des AG. Für die Zustellung dürfte es daher noch keinen Anwaltszwang gegeben haben.
87 II hab ich allerdings auch noch geprüft, wäre allerdings überflüssig, denke ich.
Mist, ich hab Heilung angenommen und Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gesagt, dass der RA mit der Auskunft, Mandant müsse sich selbst drum kümmern einen hinweis gegeben hat, obwohl er gem 87 II noch für den Mandanten handeln durfte. Hab das dem mandanten nicht zugerechnet, weil Mandatsverhältnis ja seit dem 21.1.19 erloschen. WegenRA Zwang vor LG war Hindernis erst mit Mandatierung des neuen Ras behoben. So hab ich das irgendwie passend gemacht für mich ?
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RA Zwang? Das war ein Urteil des AG. Für die Zustellung dürfte es daher noch keinen Anwaltszwang gegeben haben.
87 II hab ich allerdings auch noch geprüft, wäre allerdings überflüssig, denke ich.