11.03.2019, 17:49
323 II Nr. 3 (+), da der die Käuferin es in der Hand hat, den Rücktritt bei Arglist zu erklären oder auch nicht. Hat mE nichts mit Rechtsbegrenzung zu tun.
11.03.2019, 17:51
Jemand Tipps für morgen? Deliktsrecht? Und bitte antwortet nicht wieder Hypothek.
11.03.2019, 18:01
Hier wird vieles vertretbar sein. Im Palandt steht bei § 349 rn 1, dass der Rücktritt wegen Verstoßes gegen das verbot widersprüchlichen Verhaltens unzulässig ist, wenn der zurücktretende die an ihn erbrachte Leistung behalten will. Bei einem unwirksamen Rücktritt ist eine Minderung möglich.
11.03.2019, 18:11
Frist nach § 323 II Nr. 3 entbehrlich...https://lexetius.com/2006,3619
11.03.2019, 18:12
Musste man die Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckten Restforderung (50.000 €) oder in Höhe der Gesamtforderung (400.000 €) aussprechen? Stehe irgendwie auf dem Schlauch in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung abgewehrt wird
11.03.2019, 18:14
:blush: Sorry...
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rec...R%20249/05
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rec...R%20249/05
11.03.2019, 18:17
(11.03.2019, 18:12)Gast123 schrieb: Musste man die Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckten Restforderung (50.000 €) oder in Höhe der Gesamtforderung (400.000 €) aussprechen? Stehe irgendwie auf dem Schlauch in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung abgewehrt wird
Die Frage habe ich mir auch gestellt. Eigentlich 400.000 Euro, aber das widerspricht sich eigentlich, denn die Beklagte wird wohl kaum wegen der unstreitig bezahlten 150.000 Euro vollstrecken wollen, falls das Urteil in 2. Instanz geändert wird.... Ich habe 50.000 Euro genommen. Und leider nicht getrennt hinsichtlich der Kosten, hab dann einfach mal grob geschätzt und eine SL von 55.000 Euro genommen, für eine genaue Kostenberechnung fehlte mir die Zeit.
11.03.2019, 18:24
(11.03.2019, 18:17)GastNRW298 schrieb:(11.03.2019, 18:12)Gast123 schrieb: Musste man die Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckten Restforderung (50.000 €) oder in Höhe der Gesamtforderung (400.000 €) aussprechen? Stehe irgendwie auf dem Schlauch in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung abgewehrt wird
Die Frage habe ich mir auch gestellt. Eigentlich 400.000 Euro, aber das widerspricht sich eigentlich, denn die Beklagte wird wohl kaum wegen der unstreitig bezahlten 150.000 Euro vollstrecken wollen, falls das Urteil in 2. Instanz geändert wird.... Ich habe 50.000 Euro genommen. Und leider nicht getrennt hinsichtlich der Kosten, hab dann einfach mal grob geschätzt und eine SL von 55.000 Euro genommen, für eine genaue Kostenberechnung fehlte mir die Zeit.
Ja so habe ich es auch gemacht. Hoffe es passt einigermaßen
11.03.2019, 18:28
Mein Tipp für morgen: Mietrecht.
11.03.2019, 18:50
war die entscheidung über die vorl. vollstr. nicht per bearbeitervermerk erlassen?