18.12.2023, 10:22
Theoretisch kann alles dran kommen. Es ist zwar üblich, dass die erste Klausur eine StA Klausur ist und die zweite eine Revisionsklausur, aber theoretisch könnte es auch nochmal eine StA Klausur oder eine eben eine Urteilsklausur sein. Würde mich nicht drauf verlassen. Ich werde es mir wahrscheinlich nicht nochmal antun. Das Wissen muss ja aufrecht erhalten bleiben und lernen für eine schriftliche Klausur ist finde ich nochmal anders, als für die Mündliche. Anfang Januar sind dann auch noch die Einführungslehrgänge für den Schwerpunkt... Nein Danke... Ich brauch ne Pause.
18.12.2023, 11:13
(17.12.2023, 22:44)Okay schrieb: Hallo in die Runde. Bin auch neu hier – bin durch die LJPA-Werbung auf das Forum aufmerksam geworden
Bin mal gespannt was noch kommt, ob das LJPA-BW mehr zum Sachverhalt schildert, zurückrudert oder was auch immer.
Die Mail vom LJPA fand ich jedenfalls sehr dünn. Die gehen ja selbst nicht von einer Insider-Info aus: Schaut euch mal die Formulierungen in dem Schreiben an.
Nach dem was bekannt ist, ist das Vorgehen für mich völlig haltlos. Jemand postet anonym in einem online-Forum er habe gehört (ggf. von einem AG-Leiter), §32 d und die Rücknahme der Revision kämen in der Klausur dran – dies aber ohne Gewähr. Das eine Thema (§ 32d) kommt immer und war nicht besonders relevant. Das andere Thema (Rücknahme der Revision) ist ein Oberthema, das dauernd kommt – dann auch in der Klausur. Besonders charakteristische, ungewöhnliche, Teile der Klausur (Einstieg mit § 346 StPO, die Strafantragsgeschichte und § 188 StGB) wurden gerade nicht erwähnt.
Und sowieso: Ist es nicht der Job von AG-Leitern, Referendare auf das Examen vorzubereiten? Dürfen AG-Leiter jetzt nicht mehr einschätzen, was kommen kann? Als AG-Leiter würde ich mich nun latent in Acht nehmen, auf Widerklage, Anwaltsklausuren und VU hinzuweisen.... Zack: Prüfungswiederholung.
Was ich besonders absurd finde:
Das LJPA lässt die (angebliche) Möglichkeit der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ausreichen, um eigene Anordnungen zu treffen, die ganz sicher die Chancengleichheit beeinträchtigen.
Kein Hate gegenüber denjenigen, die jetzt den Wiederholungsjoker nutzen (würde ich ggf. bei der ÖR1 Klausur selbst machen, wenn der Joker hergezaubert wird), aber fair finde ich die Sache ganz und gar nicht. Ist nicht vorgesehen und die Leute können sich faktisch nur vollkommen ungleich vorbereiten (manche arbeiten, manche sind da längst verreist etc.).
An die noch Unentschlossenen: Schwierige Entscheidung und ich würde nicht mit euch tauschen wollen. Examensklausuren kann man eh kaum einschätzen. War schon im ersten Examen so, dass die gefühlt schwächste Klausur die stärkste war (und umgekehrt).
Kann mir schon vorstellen, dass bei der Geschichte jemand mit Prüfungsanfechtung etc kommt. Überlege mir selbst, mich mal beraten zu lassen.
Und am Ende ist vielleicht auch ein "Anfechtungsjoker" drin....
Ich kann deine Aufregung sehr nachvollziehen, aber die Möglichkeit einer Verletzung der Chancengleichheit reicht aus. Bereits 2021 war ich von der Nachklausur betroffen und eine eidesstattliche Versicherung wurde damals schon abgelehnt. Ich kam damals 3 Tage vor der Nachschreibeklausur aus dem Urlaub zurück und interessiert hat es keinen. Vorbereitung gleich Null, diskutieren zwecklos.
Gab lediglich eine dritte Klausur für die Leute, die über den Termin der Klausur im Urlaub waren oder krank waren. Geklagt haben wir auch und wir haben verloren. Bringt leider meiner Meinung nach gar nichts da jetzt Zeit und Geld zu investieren. Da wird auch kein Anfechtungsjoker drin sein.
18.12.2023, 11:27
(18.12.2023, 11:13)Referendar2023 schrieb:(17.12.2023, 22:44)Okay schrieb: Hallo in die Runde. Bin auch neu hier – bin durch die LJPA-Werbung auf das Forum aufmerksam geworden
Bin mal gespannt was noch kommt, ob das LJPA-BW mehr zum Sachverhalt schildert, zurückrudert oder was auch immer.
Die Mail vom LJPA fand ich jedenfalls sehr dünn. Die gehen ja selbst nicht von einer Insider-Info aus: Schaut euch mal die Formulierungen in dem Schreiben an.
Nach dem was bekannt ist, ist das Vorgehen für mich völlig haltlos. Jemand postet anonym in einem online-Forum er habe gehört (ggf. von einem AG-Leiter), §32 d und die Rücknahme der Revision kämen in der Klausur dran – dies aber ohne Gewähr. Das eine Thema (§ 32d) kommt immer und war nicht besonders relevant. Das andere Thema (Rücknahme der Revision) ist ein Oberthema, das dauernd kommt – dann auch in der Klausur. Besonders charakteristische, ungewöhnliche, Teile der Klausur (Einstieg mit § 346 StPO, die Strafantragsgeschichte und § 188 StGB) wurden gerade nicht erwähnt.
Und sowieso: Ist es nicht der Job von AG-Leitern, Referendare auf das Examen vorzubereiten? Dürfen AG-Leiter jetzt nicht mehr einschätzen, was kommen kann? Als AG-Leiter würde ich mich nun latent in Acht nehmen, auf Widerklage, Anwaltsklausuren und VU hinzuweisen.... Zack: Prüfungswiederholung.
Was ich besonders absurd finde:
Das LJPA lässt die (angebliche) Möglichkeit der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ausreichen, um eigene Anordnungen zu treffen, die ganz sicher die Chancengleichheit beeinträchtigen.
Kein Hate gegenüber denjenigen, die jetzt den Wiederholungsjoker nutzen (würde ich ggf. bei der ÖR1 Klausur selbst machen, wenn der Joker hergezaubert wird), aber fair finde ich die Sache ganz und gar nicht. Ist nicht vorgesehen und die Leute können sich faktisch nur vollkommen ungleich vorbereiten (manche arbeiten, manche sind da längst verreist etc.).
An die noch Unentschlossenen: Schwierige Entscheidung und ich würde nicht mit euch tauschen wollen. Examensklausuren kann man eh kaum einschätzen. War schon im ersten Examen so, dass die gefühlt schwächste Klausur die stärkste war (und umgekehrt).
Kann mir schon vorstellen, dass bei der Geschichte jemand mit Prüfungsanfechtung etc kommt. Überlege mir selbst, mich mal beraten zu lassen.
Und am Ende ist vielleicht auch ein "Anfechtungsjoker" drin....
Ich kann deine Aufregung sehr nachvollziehen, aber die Möglichkeit einer Verletzung der Chancengleichheit reicht aus. Bereits 2021 war ich von der Nachklausur betroffen und eine eidesstattliche Versicherung wurde damals schon abgelehnt. Ich kam damals 3 Tage vor der Nachschreibeklausur aus dem Urlaub zurück und interessiert hat es keinen. Vorbereitung gleich Null, diskutieren zwecklos.Gab lediglich eine dritte Klausur für die Leute, die über den Termin der Klausur im Urlaub waren oder krank waren.
Geklagt haben wir auch und wir haben verloren. Bringt leider meiner Meinung nach gar nichts da jetzt Zeit und Geld zu investieren. Da wird auch kein Anfechtungsjoker drin sein.
Stimmt schon. Allerdings muss man auch sagen, dass es sich damals um einen völlig anderen Sachverhalt handelte. Damals wurde die Klausur fälschlicherweise zu früh verteilt. Die Frage ist, welche Schwelle erreicht sein muss, um eine Verletzung der Chancengleichheit anzunehmen. Interessant wird es in den nachfolgenden Kampagnen, denn wenn ein AG-Leiter einen „heißen Tipp“ zum Versäumnisurteil gibt und das dann Klausurinhalt ist, müsste erneut die Verletzung der Chancengleichheit gegeben sein. Und wenn es das LJPA anders sieht, dann ist entweder die jetzige Entscheidung falsch oder man könnte die Verletzung wohl gerichtlich durchsetzen. Damit ist das Risiko einer Nachklausur extrem hoch.
18.12.2023, 12:26
(18.12.2023, 10:15)ReferebdarinBW schrieb: Hey :) ich bin auch am überlegen, ob man die Nachklausur schreiben sollte. Bin zwar nicht sehr unzufrieden mit der Revisionsklausur, hätte aber auch besser laufen können. Insbesondere fehlen mir halt paar Sachen. Ich hab aber Angst, das Risiko einzugehen, dass dann eine Urteilsklausur dran kommt. Habe ich noch nie gemacht und wäre dann sehr ärgerlich, wenn die Revisionsklausur dann eigentlich besser gewesen wäre aber nicht mehr zählt.Bei mir ist die Revisionsklausur auch so ein Zwischending vom Gefühl her.
Was denkt ihr ist realistisch? Da wird im Januar doch nochmal eine Revision kommen, oder ?
Liebe Grüße:)
Und tendiere sehr dazu es nicht nochmal zu schreiben. Mir ist das Risiko zu hoch, dass es schlechter wird. Ich weis nicht ob meine Nerven dann halten würden die Klausur zu schreiben mit dem Gefühl *Mist falsch entschieden*
18.12.2023, 15:31
(18.12.2023, 11:27)RefTH99 schrieb:(18.12.2023, 11:13)Referendar2023 schrieb:(17.12.2023, 22:44)Okay schrieb: Hallo in die Runde. Bin auch neu hier – bin durch die LJPA-Werbung auf das Forum aufmerksam geworden
Bin mal gespannt was noch kommt, ob das LJPA-BW mehr zum Sachverhalt schildert, zurückrudert oder was auch immer.
Die Mail vom LJPA fand ich jedenfalls sehr dünn. Die gehen ja selbst nicht von einer Insider-Info aus: Schaut euch mal die Formulierungen in dem Schreiben an.
Nach dem was bekannt ist, ist das Vorgehen für mich völlig haltlos. Jemand postet anonym in einem online-Forum er habe gehört (ggf. von einem AG-Leiter), §32 d und die Rücknahme der Revision kämen in der Klausur dran – dies aber ohne Gewähr. Das eine Thema (§ 32d) kommt immer und war nicht besonders relevant. Das andere Thema (Rücknahme der Revision) ist ein Oberthema, das dauernd kommt – dann auch in der Klausur. Besonders charakteristische, ungewöhnliche, Teile der Klausur (Einstieg mit § 346 StPO, die Strafantragsgeschichte und § 188 StGB) wurden gerade nicht erwähnt.
Und sowieso: Ist es nicht der Job von AG-Leitern, Referendare auf das Examen vorzubereiten? Dürfen AG-Leiter jetzt nicht mehr einschätzen, was kommen kann? Als AG-Leiter würde ich mich nun latent in Acht nehmen, auf Widerklage, Anwaltsklausuren und VU hinzuweisen.... Zack: Prüfungswiederholung.
Was ich besonders absurd finde:
Das LJPA lässt die (angebliche) Möglichkeit der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ausreichen, um eigene Anordnungen zu treffen, die ganz sicher die Chancengleichheit beeinträchtigen.
Kein Hate gegenüber denjenigen, die jetzt den Wiederholungsjoker nutzen (würde ich ggf. bei der ÖR1 Klausur selbst machen, wenn der Joker hergezaubert wird), aber fair finde ich die Sache ganz und gar nicht. Ist nicht vorgesehen und die Leute können sich faktisch nur vollkommen ungleich vorbereiten (manche arbeiten, manche sind da längst verreist etc.).
An die noch Unentschlossenen: Schwierige Entscheidung und ich würde nicht mit euch tauschen wollen. Examensklausuren kann man eh kaum einschätzen. War schon im ersten Examen so, dass die gefühlt schwächste Klausur die stärkste war (und umgekehrt).
Kann mir schon vorstellen, dass bei der Geschichte jemand mit Prüfungsanfechtung etc kommt. Überlege mir selbst, mich mal beraten zu lassen.
Und am Ende ist vielleicht auch ein "Anfechtungsjoker" drin....
Ich kann deine Aufregung sehr nachvollziehen, aber die Möglichkeit einer Verletzung der Chancengleichheit reicht aus. Bereits 2021 war ich von der Nachklausur betroffen und eine eidesstattliche Versicherung wurde damals schon abgelehnt. Ich kam damals 3 Tage vor der Nachschreibeklausur aus dem Urlaub zurück und interessiert hat es keinen. Vorbereitung gleich Null, diskutieren zwecklos.Gab lediglich eine dritte Klausur für die Leute, die über den Termin der Klausur im Urlaub waren oder krank waren.
Geklagt haben wir auch und wir haben verloren. Bringt leider meiner Meinung nach gar nichts da jetzt Zeit und Geld zu investieren. Da wird auch kein Anfechtungsjoker drin sein.
Stimmt schon. Allerdings muss man auch sagen, dass es sich damals um einen völlig anderen Sachverhalt handelte. Damals wurde die Klausur fälschlicherweise zu früh verteilt. Die Frage ist, welche Schwelle erreicht sein muss, um eine Verletzung der Chancengleichheit anzunehmen. Interessant wird es in den nachfolgenden Kampagnen, denn wenn ein AG-Leiter einen „heißen Tipp“ zum Versäumnisurteil gibt und das dann Klausurinhalt ist, müsste erneut die Verletzung der Chancengleichheit gegeben sein. Und wenn es das LJPA anders sieht, dann ist entweder die jetzige Entscheidung falsch oder man könnte die Verletzung wohl gerichtlich durchsetzen. Damit ist das Risiko einer Nachklausur extrem hoch.
Ich finde auch dass es ein völlig anderer Sachverhalt ist und daher nach mM nach ersichtlich gerade nicht einmal die Möglichkeit der Verletzung besteht.
Selbst wenn ich in einem Forum lese „mein AG-Leiter meinte es kommt Rücknahme” ist das nur eine Spekulation von denen es viele gibt. Sie bringt daher nur einen ungerechten Vorteil wenn es ein Insidertipp war. Insbesondere in Repititorien wird ja genau so vorgegangen, Urteile und Wahrscheinlichkeiten werden analysiert. Der Stoff muss ja eingeschränkt werden. Das darf daher auch ein AG Leiter (ohne Insiderwissen) und daher muss man sich darüber (auch kurz vor der Prüfung) in Foren austauschen dürfen.
Auch durch diesen Austausch wird die Chancengleichheit mM nicht verletzt sondern sogar gerade wiederhergestellt (zB weil der eine einen besseren AG Leiter mit besseren Tipps hatte).
Es muss also so sein dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der AG Leiter einen Insidertipp hatte wovon bisher nach dem Schreiben nicht auszugehen ist. Ich bin mir sicher ein Gericht würde das genauso sehen und wäre schon rein praxistauglich dazu gehalten so zu entscheiden da ansonsten die Konsequenz wäre dass quasi jede Kampagne angefochten werden könnte und ein Austausch verboten wird der die Chancengleichheit sogar fördert.
Wenn ich so überlege klingt das nach einer guten Örecht Klausur
Falls das hier jemand vom LJPA ließt:
Jeder macht mal Fehler! Wahre Größe zeigt der der sie eingesteht und wieder ausbügelt.
18.12.2023, 16:32
Für viele stellt sich die Frage der Nachklausur ja gar nicht. Ich bin zB Notenverbesserer und am 11. Januar im Urlaub. Hotel und Flüge sind gebucht, den kann ich so kurzfristig nicht mehr stornieren.
Andere Kollegen arbeiten schon oder fangen jetzt im Januar an. Die müssen nun schauen, dass sie überhaupt frei bekommen und können auch nicht nochmal einen Monat nur Strafrecht lernen.
Ich muss jetzt die Klausur so stehen lassen mit ner Gewichtung die wahrscheinlich zu meinen Lasten geht weil ich den Teil natürlich am Anfang der Klausur als kleinen Schwerpunkt mit Sicherheit gut bearbeitet hab.
So viel zur Chancengleichheit…
Andere Kollegen arbeiten schon oder fangen jetzt im Januar an. Die müssen nun schauen, dass sie überhaupt frei bekommen und können auch nicht nochmal einen Monat nur Strafrecht lernen.
Ich muss jetzt die Klausur so stehen lassen mit ner Gewichtung die wahrscheinlich zu meinen Lasten geht weil ich den Teil natürlich am Anfang der Klausur als kleinen Schwerpunkt mit Sicherheit gut bearbeitet hab.
So viel zur Chancengleichheit…
18.12.2023, 18:52
Nach dem aktuellen Schreiben des LJPA ist es nun amtlich: In BaWü unterrichtet ein Klausurersteller an gleich vier Ausbildungsstellen. Chancengleichheit ?!
Für diese Entscheidung müssen wir jetzt gerade stehen. Und für das LJPA hat es wieder null Konsequenzen. Wie schon 2021 bei der Nachklausur im Ersten Examen. Und 2021 bei der Nachklausur im Zweiten Examen. Es ist einfach nur peinlich.
Für diese Entscheidung müssen wir jetzt gerade stehen. Und für das LJPA hat es wieder null Konsequenzen. Wie schon 2021 bei der Nachklausur im Ersten Examen. Und 2021 bei der Nachklausur im Zweiten Examen. Es ist einfach nur peinlich.
18.12.2023, 22:48
Spannend, jetzt also das erwartete Follow-Up vom LJPA.
Liest sich fast wie ein Anwaltsschriftsatz – wird schon sehr einseitig (und mit Blick auf ein befürchtetes Gerichtsverfahren) argumentiert.
Die Sachverhaltsschilderung fand ich lückenhaft.
Wusste der AG-Leiter denn nun, dass seine Klausur kommen würde? Ich dachte immer, man reicht eine Klausur ein, an der wird noch rumgewerkelt und man weiß nicht was rauskommt – und wann das passiert.
Und vor allem: Was soll der AG-Leiter denn nun konkret gesagt haben? Hat man schon eine dienstliche Stellungnahme eingeholt und was war das Ergebnis?
Außerdem: An mehreren Stellen wirkt das Schreiben widersprüchlich:
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der AG-Leiter langjährige Erfahrung hat. Gleichzeitig traut man ihm aber nicht zu, unbefangen zu unterrichten und sieht (in was immer konkret gesagt wurde) mögliche Insider-Infos.
Klausurersteller aus der Praxis werden vom LJPA als Bereicherung angesehen. Praxis, Ausbildung und Prüfung sollen "Hand in Hand" gehen.
Hat das LJPA dann schon einmal darüber nachgedacht, dass – wenn man diese Entscheidung fortdenkt – Professoren und AG-Leiter keine Klausuren mehr stellen dürfen?
Denn das sind Leute, deren Aufgabe es ist, aufs Examen vorzubereiten. Sollen die sich jetzt denken: "Oh nein, VU / Feststellungsklage oder aktuelles Kaufrecht darf ich erst einmal nicht mehr unterrichten." Ich habe ja diese Klausur gestellt, die in den nächsten Jahren laufen wird (oder laufen könnte?). Hagelt Prüfungsanfechtungen, wenn ich ein Thema bringe, das dann in meiner Klausur kommt ...
Für mich als prüfungsrechtlichen Laien ist nach wie vor der zentrale Punkt, dass auf nichts Besonderes hingewiesen wurde. Rücknahme der Revision: Da müsste man mal schauen in wie vielen Revisionsklausuren das kommt. Ich schätze mal: Mindestens in jeder vierten.
Liest sich fast wie ein Anwaltsschriftsatz – wird schon sehr einseitig (und mit Blick auf ein befürchtetes Gerichtsverfahren) argumentiert.
Die Sachverhaltsschilderung fand ich lückenhaft.
Wusste der AG-Leiter denn nun, dass seine Klausur kommen würde? Ich dachte immer, man reicht eine Klausur ein, an der wird noch rumgewerkelt und man weiß nicht was rauskommt – und wann das passiert.
Und vor allem: Was soll der AG-Leiter denn nun konkret gesagt haben? Hat man schon eine dienstliche Stellungnahme eingeholt und was war das Ergebnis?
Außerdem: An mehreren Stellen wirkt das Schreiben widersprüchlich:
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der AG-Leiter langjährige Erfahrung hat. Gleichzeitig traut man ihm aber nicht zu, unbefangen zu unterrichten und sieht (in was immer konkret gesagt wurde) mögliche Insider-Infos.
Klausurersteller aus der Praxis werden vom LJPA als Bereicherung angesehen. Praxis, Ausbildung und Prüfung sollen "Hand in Hand" gehen.
Hat das LJPA dann schon einmal darüber nachgedacht, dass – wenn man diese Entscheidung fortdenkt – Professoren und AG-Leiter keine Klausuren mehr stellen dürfen?
Denn das sind Leute, deren Aufgabe es ist, aufs Examen vorzubereiten. Sollen die sich jetzt denken: "Oh nein, VU / Feststellungsklage oder aktuelles Kaufrecht darf ich erst einmal nicht mehr unterrichten." Ich habe ja diese Klausur gestellt, die in den nächsten Jahren laufen wird (oder laufen könnte?). Hagelt Prüfungsanfechtungen, wenn ich ein Thema bringe, das dann in meiner Klausur kommt ...
Für mich als prüfungsrechtlichen Laien ist nach wie vor der zentrale Punkt, dass auf nichts Besonderes hingewiesen wurde. Rücknahme der Revision: Da müsste man mal schauen in wie vielen Revisionsklausuren das kommt. Ich schätze mal: Mindestens in jeder vierten.
19.12.2023, 13:03
Hey Leute,
was bisher noch nicht thematisiert wurde: Was lief diesmal im GJPA-Bereich in der Wahl-VR und VR2?
was bisher noch nicht thematisiert wurde: Was lief diesmal im GJPA-Bereich in der Wahl-VR und VR2?
19.12.2023, 16:10
Wahlklausur ÖffR in Berlin-Brandenburg: Der Kläger wollte eine Genehmigung nach dem PBefG erreichen.
Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung nach PBefG, nach Hinweis des Gerichts, dass eine Genehmigungsfiktion eingetreten sein könnte gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG Klageänderung in eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion, daran anschließend - in der mündlichen Verhandlung - Erlass eines Rücknahmebescheides bzgl. der Fiktionsgenehmigung, daraufhin erneute Klageänderung in Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid, Feststellungsklage bzgl. der Fiktionswirkung, hilfsweise Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung.
Probleme: Frage der Eintritt der Fiktionswirkung, Fristberechnung bei Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung durch Fax bei vorliegender Zustellungsbedürftigkeit. Mögliche Umdeutung eines Ablehnungsbescheides in einen Rücknahmebescheid, Einbeziehung des dann ausdrücklich erlassenen Rücknahmebescheides in die Klage. Prüfung der Erteilvoraussetzung der Genehmigung.
Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung nach PBefG, nach Hinweis des Gerichts, dass eine Genehmigungsfiktion eingetreten sein könnte gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG Klageänderung in eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion, daran anschließend - in der mündlichen Verhandlung - Erlass eines Rücknahmebescheides bzgl. der Fiktionsgenehmigung, daraufhin erneute Klageänderung in Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid, Feststellungsklage bzgl. der Fiktionswirkung, hilfsweise Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung.
Probleme: Frage der Eintritt der Fiktionswirkung, Fristberechnung bei Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung durch Fax bei vorliegender Zustellungsbedürftigkeit. Mögliche Umdeutung eines Ablehnungsbescheides in einen Rücknahmebescheid, Einbeziehung des dann ausdrücklich erlassenen Rücknahmebescheides in die Klage. Prüfung der Erteilvoraussetzung der Genehmigung.