11.03.2019, 16:58
Was ist mit: Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig?
11.03.2019, 17:00
11.03.2019, 17:16
[quote pid='22117' dateline='1552315568']
Aber aus welchem Grund? So konnte man gut die Wirksamkeit der UWE einbauen, die sonst ja nicht wirklich relevanz in der Prüfung hätte.
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767 analog gilt nur bei der Titelgegenklage, nicht bei der titelherausgabeklage.
Aber aus welchem Grund? So konnte man gut die Wirksamkeit der UWE einbauen, die sonst ja nicht wirklich relevanz in der Prüfung hätte.
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767 analog gilt nur bei der Titelgegenklage, nicht bei der titelherausgabeklage.
11.03.2019, 17:21
War die notarielle Unterwerfungserklärung eine persönliche mit der Folge: § 780 BGB abstraktes Schuldanerkenntniss? oder eine dingliche?
Wie ging es dann mit der Einwendung des Rücktritts weiter? § 346 Abs. 1 BGB direkt oder § 821 BGB ?
Merci!
Wie ging es dann mit der Einwendung des Rücktritts weiter? § 346 Abs. 1 BGB direkt oder § 821 BGB ?
Merci!
11.03.2019, 17:32
Weder noch, mMn. Der zugrunde liegende Anspruch ist hier §433, weil hier gerade kein Hier keine Unterwerfungsklausel in einer Grundschuldbestellungsurkunde vorlag.
11.03.2019, 17:36
Minderung (+), da § 323 II Nr. 3 BGB nicht zulasten des Getäuschten rechtsbegrenzend wirken darf.
11.03.2019, 17:37
War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?
11.03.2019, 17:44
(11.03.2019, 17:36)Schweinehund schrieb: Minderung (+), da § 323 II Nr. 3 BGB nicht zulasten des Getäuschten rechtsbegrenzend wirken darf.
Das halte ich nicht für vertretbar. Rücktritt und Minderung schließen sich gegenseitig aus, WENN Rücktritt wirksam. Und das war er hier. Also Minderung (-).
Im Übrigen bin ich nicht über § 780 BGB - für mich genauso wie oben: § 433 BGB. Einwendung dann der Rücktritt, also §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB...
11.03.2019, 17:44
(11.03.2019, 17:37)bln schrieb: War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?
Nein. Dem Titel zugrunde liegende Anspruch war ein normaler §433. Hier war nicht auf §780 abzustellen. Eine Dingliche Unterwerfung schon gar nicht, da keine ZV in das Grundstück vereibart wurde.
Verstehe gerade nicht, wie §323 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsbegrenzend sein soll?!
Habe dazu auch nichts gefunden.
11.03.2019, 17:45
[quote pid='22129' dateline='1552319047']
Nein. Dem Titel zugrunde liegende Anspruch war ein normaler §433. Hier war nicht auf §780 abzustellen. Eine Dingliche Unterwerfung schon gar nicht, da keine ZV in das Grundstück vereibart wurde.
Verstehe gerade nicht, wie §323 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsbegrenzend sein soll?!
Habe dazu auch nichts gefunden.
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Wir verstehen uns - sehe ich genauso.
(11.03.2019, 17:37)bln schrieb: War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?
Nein. Dem Titel zugrunde liegende Anspruch war ein normaler §433. Hier war nicht auf §780 abzustellen. Eine Dingliche Unterwerfung schon gar nicht, da keine ZV in das Grundstück vereibart wurde.
Verstehe gerade nicht, wie §323 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsbegrenzend sein soll?!
Habe dazu auch nichts gefunden.
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Wir verstehen uns - sehe ich genauso.