16.12.2023, 20:56
/
16.12.2023, 22:03
(16.12.2023, 17:06)BigKingXXL schrieb:(16.12.2023, 15:56)Referendar2023 schrieb:(16.12.2023, 12:59)BigKingXXL schrieb:(16.12.2023, 12:12)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 11:58)RefTH99 schrieb: In der Tat stellt sich die Frage, wie das zukünftig gehandhabt wird. Ich kann vor jeder Zivilrechtsklausur online posten, dass eine Widerklage kommt. Oder vor Strafrecht, dass es ein Fristenproblem bei der Einlegung der Revision geben wird. Schätze mal, in über 60% der Fälle liegt man damit richtig. Wenn dann nicht mal der Paragraph, der angeblich drankommen soll, stimmen muss, dann viel Spaß. Dann hagelt es ja nur so Nachklausuren
Es geht doch darum, dass es in der AG gesagt wurde und nicht direkt um den Post hier.
Das wurde doch nirgendwo behauptet, weder vom LJPA, noch von dem Poster. Ich frage mich woher dieses Gerücht herkommt.
Doch. Der Post ist nur nicht mehr vorhanden. Ist oben als Zitat eingefügt.
Zitat: Einer der AG Leiter (der auch Klausuren stellt), hat betont, dass wir uns das unbedingt anschauen sollen
Es ging doch um folgenden Post:
TitorBW: "Hab für S2 gehört, dass in BW was mit 32d und
Rücknahme der Revision kommen kann, aber alles
ohne Gewähr
Wie es in NRW aussieht, weiß
ich leider nicht"
Da war kein Hinweis auf eine Quelle. Auf diesen Post hat sich ja auch das JPA mit einem wörtlichen Zitat bezogen. Gab es danach noch andere Beiträge dazu?
Wie bereits schon erwähnt, gab es einen weiteren Post. Es wurde nach der Quelle gefragt. Und mit meinem Zitat wurde geantwortet. Es habe ein AG-Leiter gesagt.
17.12.2023, 10:19
(16.12.2023, 20:56)GastNRW2023 schrieb: Wie schwer wiegt es, wenn man bei der V1 vergisst die Abwendungsbefugnis zu tenorieren? Hab leider nur - wieso auch immer - ,,Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar"
Leider ohne die Abwendungsbefugnis
Bin mir fast sicher das vv ausgeschlossen war in NRW und nur kosten tenoriert werden sollten.
17.12.2023, 10:31
(16.12.2023, 17:41)REfBW3007 schrieb: Leute lasst uns nicht verrückt machen. Das LJPA wird keinen Rückzug machen was man nach der Nachklausur im ersten Examen erkennt. Davon war ich by the way auch betroffen wie viele andere. Hier haben wir wenigstens eine Wahlmöglichkeit.
Ich habe einen konstruktiven Vorschlag:
Wir könnten gemeinsam eine "Musterlösung" erstellen. Dann kann man seine Lösung damit vergleichen und schauen wie schlimm es am Ende war ich fange an!
Aufgabe 1:
Beschluss des AG mit dem Rechtsmittel sui generis aus §346 II StPO angegriffen.
Zulässigkeit des Rechtsbehelfs unproblematisch
Begündetheit:
1. Prüfen, ob das AG überhaupt zuständig war (-) da es nicht über die Zurücknahme alleine prüfen darf.
2. Inzident Zulässigkeit der Revision des Angeklagten
(P) Beschwer bei Einstellung iE (+)
(P) Zurücknahme der Revision iE (-) jetzt egal, da es nicht bewertet wird.
IÜ zulässig.
2. Aufgabe 2 Erfolg der Revisionen
Zulässigkeit der Revision der StA unproblematisch
Zulässigkeit der Revision des Angeklagten nach oben verwiesen
Begründet der Revision
I. VERFAHRENSHINDERNISSE
1. Strafantrag bei 185 StGB
IN DUBIO PRO REO GEHT grds. Fristproblem falsch gelöst bzw kaum thematisiert.
2. Ausreichende "Anklage" prozessualer Tatbegriff, genügt 265 StPO (+) iE ja
I'm strafbefehl das Geschehen auf dem Betriebsgelände ausreichend angedeutet
II. Verfahrensfehler absolut
§§ 338 Nr. 5 iVm 226 StPO schlafender StA Verletzung und keine ausreichende Heilung
338 Nr. 5 und 140 II StPO, weil kein Pflichtverteidiger, obwohl Rechtslage wegen Strafantrag kompliziert ist.
III. Verfahrensfehler relativ
§261 Inbegriffsrüge (+) , weil Verwertung der Aussage nach / außerhalb der HV
§ 243 IV (+), weil nur einmal die fehlende verständigung im Protokoll war.
Nicht von mir, sondern wurde berichtet 257 StPO, weil keine Nachfrage nach der Beweisaufnahme im Protokoll
IV. Sachrüge
Tenor (nichts)
Strafzumessung
- Berücksichtigung der Aussage nach HV
- negative Auslegung, dass keine Tatprovokation bestanden hat
- 69, 69a StGB
315b StGB kein Regelbispiel nicht ausreichend berücksichtigt / zu wenig begründet
- kein Verschlechterungsverbotsverstoß, weil Strafe härter als bei strafbefehl. Das hat der Anwalt irgendwo gerügt und deswegen habe ich erklärt, dass das Verschlechterungsverbot gerade beim strafbefehl nicht gilt.
Materielle Taten
Tat 1 mit dem Anfahren :
- Darstellungsrüge, da die einzelnen Schäden nicht festgestellt wurde
- 303 StGB beide mal (+) aber fehlender Strafantrag - öffentliches Interesse kann bejaht werden von StA
- 316 festgestellt aber nicht verurteilt, da mit 1,27 bak gefahren
- 315c I Nr. 1 wäre möglich aber nicht ausreichend festgestellt
- 315b Nr. 1 ist falsch / Es kann nur Nr. 3 sein, aber
Hier konkreter Gefährdungsschaden nicht festgestellt. Beide Schäden wurden addiert mit 1000€ zweites anfahren auf der Straße nur leichter Kratzer, daher vermutlich die Grenze von 750€ nicht erreicht
- 240, nur versuch, weil er abhauen könnte und nur kurzzeitig aufgehalten würde.
- 142 angedacht, vergessen zu schreiben (wäre -)
- 239,22, 23 angedacht vergessen zu schreiben (wäre -)
Nochmal insgesamt Darstellungsrüge
Ich glaube das wars
Tat 2 hier Chaos
- TB des 185 (+) Rechtfertigung nach 193 (+) keine Ahnung warum, wollte zu einem Freispruch kommen.
- TB des 188 StGB (+), aber wegen 193 kurz abgelehnt.
Anträge auf Aufhebung des Urteils und Feststellungen sowie Antrag auf Freispruch bezogen auf Tat 2 was dumm war und falsch.
Und Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, weil ich nicht wusste wie genau der Antrag lautet.
Ich würde mich freuen, wenn ihr es ergänzen wollt. Vielleicht kriegen wir ja eine volle Lösung hin und man kann seine Leistung besser einschätzen.
Insbesondere Fehler im Protokoll, weil ich bei sowas immer blind bin.
Urteil zur Tat 2 beruht auf einer Entscheidung des OLG Karlsruhe.
https://openjur.de/u/2463501.html
Damit nachholbarer Strafantrag und Beleidigung (+)
17.12.2023, 11:10
(17.12.2023, 10:19)neu2023 schrieb:(16.12.2023, 20:56)GastNRW2023 schrieb: Wie schwer wiegt es, wenn man bei der V1 vergisst die Abwendungsbefugnis zu tenorieren? Hab leider nur - wieso auch immer - ,,Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar"
Leider ohne die Abwendungsbefugnis
Bin mir fast sicher das vv ausgeschlossen war in NRW und nur kosten tenoriert werden sollten.
17.12.2023, 11:34
(17.12.2023, 11:10)GastNRW2023 schrieb:Ach bestimmt nicht. Können sie ja eigentlich auch gar nicht bewerten, sollte ja nicht geprüft werden! :D habe auch wie viele andere Sachen in den Klausuren geprüft die ausgeschlossen waren.(17.12.2023, 10:19)neu2023 schrieb:(16.12.2023, 20:56)GastNRW2023 schrieb: Wie schwer wiegt es, wenn man bei der V1 vergisst die Abwendungsbefugnis zu tenorieren? Hab leider nur - wieso auch immer - ,,Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar"
Leider ohne die Abwendungsbefugnis
Bin mir fast sicher das vv ausgeschlossen war in NRW und nur kosten tenoriert werden sollten.
Ich glaube du hast Recht. Ich hoffe, die Korrektoren kreiden es mir nicht zu stark an...
17.12.2023, 13:47
(16.12.2023, 20:56)GastNRW2023 schrieb: Wie schwer wiegt es, wenn man bei der V1 vergisst die Abwendungsbefugnis zu tenorieren? Hab leider nur - wieso auch immer - ,,Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar"
Leider ohne die Abwendungsbefugnis
Vorl. Vollstreckbarkeit war ausgeschlossen
17.12.2023, 18:54
Hallo zusammen,
bin neu hier im Forum habe mich extra angemeldet um mich ein bisschen über das LJPA aufregen zu können.
Hab mich geärgert weil ich das Problem zu § 302 (wie wohl viele) gut kannte (Ermächtigung kann widerrufen werden, Rücknahme jedoch nicht - Zugang des Widerrufs der Ermächtigung nach meiner Argumentation vor Zugang der Rücknahme damit 302 (-)) und ich daher hier einen schönen kleinen Schwerpunkt aufgemacht hatte was jetzt nur Zeitverschwendung war..
Finde die Reaktion des LJPA sowas von überstürzt und schlicht nicht nachvollziehbar alleine aufgrund dieses Posts von einer Potentiellen Verletzung der Chancengleichheit auszugehen nur weil jemand zufällig richtig tippt - und sei es auch ein AG Leiter. Finde ich auch riskant aus Sicht des LJPAS, könnte mir vorstellen dass man die Bewertung des Teils zur Rücknahme ggf. sogar gerichtlich durchsetzen könnte, insbesondere wenn sie wirklich keine weitere Begründung außer den Post haben. Rundet den Gesamteindruck vom LJPA ab. Ist auch klar dass sie sich niemals einen solchen Fehler eingestehen würden und die Sache jetzt durchziehen.
Von mir auch nochmal eine Ergänzung zur Klausur (ansonsten das meiste wie bereits dargestellt geprüft):
- Aufbau: Ich hatte den Beschluss erst nach der Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision geprüft und dann für die Zulässigkeit nach oben verwiesen.
- Ich bin bei der Zulässigkeitsprüfung recht ausführlich darauf eingegangen dass die Verkündung gem. § 341 Abs. 1 StPO iVm § 268 Abs. 2 S. 1 StPO nicht erfolgt war da laut Protokoll die Gründe nicht mitgeteilt wurden und der Alte Anwalt daher mit der ersten Einlegung fristgemäß die Revision eingelegt und auch nicht wirksam zurückgenommen hat - ich denke insoweit sollte nur die Rücknahme selbst nicht mehr bewertet werden?
- Beim materiellen Teil hatte ich einen absoluten Schwerpunkt bei 315b - insbesondere den Teil mit der Abgrenzung zu 315c (Pervertierung Vorsatz etc) und auch ob eine "Zweiaktikkeit" des Geschehens notwendig ist und damit die Beschädigung des Autos selbst als Eingriff nicht gleichzeitig die konkret gefährdete Sache sein kann (Wortlaut von 315b kann man so verstehen dass es sich um zwei verschiedene Sachen handeln muss). Hab mich da bisschen verrannt und angenommen dass der Eingriff/die Beschädigung des Autos selbst hier nicht auch die Gefährdung einer Sache von erheblichem Wert sein kann (falsch oder? wäre wohl besser gewesen über den nicht festgestellten Wert dahin zu kommen) und daher noch auf die Gefährdung des Geschädigten abgestellt. Dessen konkrete Gefährdung war aber nicht ausreichend im Urteil Festgestellt. Daher 315b im Ergebnis (-).
- Den 188 hatte ich übersehen und mir dort wenigstens viel zeit gespart weil ich § 185 wegen des fehlenden Strafantrags kurz und knapp abgelehnt habe (Frist berechnet, erklärt dass In Dubio Pro Reo gilt) Denke hier habe ich im materiellen Teil viele Punkte liegen lassen. Auf der anderen Seite haben bestimmt viele 188 nicht gesehen und die Lösung war wenigstens konsequent.
- Als Antrag habe ich die Aufhebung und Zurückverweisung nur im Hinblick auf §§ 315b, 69, 69a beantragt da ich es bei der Einstellung des § 185 belassen wollte und die Strafbarkeit nach § 240 nach meiner Lösung zu Recht angenommen wurde (keine Ahnung ob man das so machen kann oder ob es inkonsequent ist da ich Verfahrensmängel angenommen habe die das ganze Verfahren betreffen) Am meisten ärgert mich hier, dass ich vergessen habe die Aufhebung auch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beziehen (hätte ja neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen).
Insgesamt weis ich nicht ganz was ich von meiner Lösung halten soll.
Positiv: Hatte einen sehr schönen Aufbau/Gliederung und schöne Obersätze zur Revisionsprüfung. Denke die absoluten und relativen Verfahrensfehler habe ich sehr sauber abgearbeitet, auch die Zulässigkeit der Revisionen und 346 StPO hatte ich sehr sauber mit dem Kommentar gelöst und dargestellt. Denke die Strafzumessungsprüfung war auch ok.
Negativ: Wegen § 188 StGB eine fette Lücke im materiellen Teil, § 315b zwar klarer Schwerpunkt und viel aus Kommentar abgeschrieben aber ggf. auch bisschen zu viel / schwammig. §§ 316, 142, 241 etc. nicht geprüft. § 240 auch nur oberflächlich geprüft. Revisionsantrag wohl weitgehend falsch.
Da Strafrecht mein schwächstes Fach war ich mich auf die Revision aber intensiv vorbereitet hatte, hatte ich 5-6 Punkte für die Revisionsklausur angepeilt. Wollte nur dass es meinen Schnitt nicht zuu sehr runterzieht.. Ich denke dass sollte auch ohne 188 StGB und mit falschem/nicht vollständigen Antrag drin sein?
Fazit für mich selbst: Werde es wohl nicht nochmal schreiben. Dagegen spricht vor allem auch, dass das Risiko besteht dass sie eine Urteilsklausur bringen. Das wäre zwar echt assi aber traue ich dem LJPA zu. Zudem kann ich mir gut vorstellen dass die Korrektoren den Teil zur Rücknahme trotzdem lesen und eine richtige Lösung sich dann unweigerlich auch auf den Gesamteindruck auswirkt.
Gibt es jemanden hier der nochmal schreibt? Was haltet ihr von meiner Entscheidung, vertretbar oder meint Ihr die 6 Punkte kann ich eher vergessen?
Schöne Weihnachtszeit euch allen
bin neu hier im Forum habe mich extra angemeldet um mich ein bisschen über das LJPA aufregen zu können.
Hab mich geärgert weil ich das Problem zu § 302 (wie wohl viele) gut kannte (Ermächtigung kann widerrufen werden, Rücknahme jedoch nicht - Zugang des Widerrufs der Ermächtigung nach meiner Argumentation vor Zugang der Rücknahme damit 302 (-)) und ich daher hier einen schönen kleinen Schwerpunkt aufgemacht hatte was jetzt nur Zeitverschwendung war..
Finde die Reaktion des LJPA sowas von überstürzt und schlicht nicht nachvollziehbar alleine aufgrund dieses Posts von einer Potentiellen Verletzung der Chancengleichheit auszugehen nur weil jemand zufällig richtig tippt - und sei es auch ein AG Leiter. Finde ich auch riskant aus Sicht des LJPAS, könnte mir vorstellen dass man die Bewertung des Teils zur Rücknahme ggf. sogar gerichtlich durchsetzen könnte, insbesondere wenn sie wirklich keine weitere Begründung außer den Post haben. Rundet den Gesamteindruck vom LJPA ab. Ist auch klar dass sie sich niemals einen solchen Fehler eingestehen würden und die Sache jetzt durchziehen.
Von mir auch nochmal eine Ergänzung zur Klausur (ansonsten das meiste wie bereits dargestellt geprüft):
- Aufbau: Ich hatte den Beschluss erst nach der Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision geprüft und dann für die Zulässigkeit nach oben verwiesen.
- Ich bin bei der Zulässigkeitsprüfung recht ausführlich darauf eingegangen dass die Verkündung gem. § 341 Abs. 1 StPO iVm § 268 Abs. 2 S. 1 StPO nicht erfolgt war da laut Protokoll die Gründe nicht mitgeteilt wurden und der Alte Anwalt daher mit der ersten Einlegung fristgemäß die Revision eingelegt und auch nicht wirksam zurückgenommen hat - ich denke insoweit sollte nur die Rücknahme selbst nicht mehr bewertet werden?
- Beim materiellen Teil hatte ich einen absoluten Schwerpunkt bei 315b - insbesondere den Teil mit der Abgrenzung zu 315c (Pervertierung Vorsatz etc) und auch ob eine "Zweiaktikkeit" des Geschehens notwendig ist und damit die Beschädigung des Autos selbst als Eingriff nicht gleichzeitig die konkret gefährdete Sache sein kann (Wortlaut von 315b kann man so verstehen dass es sich um zwei verschiedene Sachen handeln muss). Hab mich da bisschen verrannt und angenommen dass der Eingriff/die Beschädigung des Autos selbst hier nicht auch die Gefährdung einer Sache von erheblichem Wert sein kann (falsch oder? wäre wohl besser gewesen über den nicht festgestellten Wert dahin zu kommen) und daher noch auf die Gefährdung des Geschädigten abgestellt. Dessen konkrete Gefährdung war aber nicht ausreichend im Urteil Festgestellt. Daher 315b im Ergebnis (-).
- Den 188 hatte ich übersehen und mir dort wenigstens viel zeit gespart weil ich § 185 wegen des fehlenden Strafantrags kurz und knapp abgelehnt habe (Frist berechnet, erklärt dass In Dubio Pro Reo gilt) Denke hier habe ich im materiellen Teil viele Punkte liegen lassen. Auf der anderen Seite haben bestimmt viele 188 nicht gesehen und die Lösung war wenigstens konsequent.
- Als Antrag habe ich die Aufhebung und Zurückverweisung nur im Hinblick auf §§ 315b, 69, 69a beantragt da ich es bei der Einstellung des § 185 belassen wollte und die Strafbarkeit nach § 240 nach meiner Lösung zu Recht angenommen wurde (keine Ahnung ob man das so machen kann oder ob es inkonsequent ist da ich Verfahrensmängel angenommen habe die das ganze Verfahren betreffen) Am meisten ärgert mich hier, dass ich vergessen habe die Aufhebung auch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beziehen (hätte ja neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen).
Insgesamt weis ich nicht ganz was ich von meiner Lösung halten soll.
Positiv: Hatte einen sehr schönen Aufbau/Gliederung und schöne Obersätze zur Revisionsprüfung. Denke die absoluten und relativen Verfahrensfehler habe ich sehr sauber abgearbeitet, auch die Zulässigkeit der Revisionen und 346 StPO hatte ich sehr sauber mit dem Kommentar gelöst und dargestellt. Denke die Strafzumessungsprüfung war auch ok.
Negativ: Wegen § 188 StGB eine fette Lücke im materiellen Teil, § 315b zwar klarer Schwerpunkt und viel aus Kommentar abgeschrieben aber ggf. auch bisschen zu viel / schwammig. §§ 316, 142, 241 etc. nicht geprüft. § 240 auch nur oberflächlich geprüft. Revisionsantrag wohl weitgehend falsch.
Da Strafrecht mein schwächstes Fach war ich mich auf die Revision aber intensiv vorbereitet hatte, hatte ich 5-6 Punkte für die Revisionsklausur angepeilt. Wollte nur dass es meinen Schnitt nicht zuu sehr runterzieht.. Ich denke dass sollte auch ohne 188 StGB und mit falschem/nicht vollständigen Antrag drin sein?
Fazit für mich selbst: Werde es wohl nicht nochmal schreiben. Dagegen spricht vor allem auch, dass das Risiko besteht dass sie eine Urteilsklausur bringen. Das wäre zwar echt assi aber traue ich dem LJPA zu. Zudem kann ich mir gut vorstellen dass die Korrektoren den Teil zur Rücknahme trotzdem lesen und eine richtige Lösung sich dann unweigerlich auch auf den Gesamteindruck auswirkt.
Gibt es jemanden hier der nochmal schreibt? Was haltet ihr von meiner Entscheidung, vertretbar oder meint Ihr die 6 Punkte kann ich eher vergessen?
Schöne Weihnachtszeit euch allen
17.12.2023, 22:44
Hallo in die Runde. Bin auch neu hier – bin durch die LJPA-Werbung auf das Forum aufmerksam geworden
Bin mal gespannt was noch kommt, ob das LJPA-BW mehr zum Sachverhalt schildert, zurückrudert oder was auch immer.
Die Mail vom LJPA fand ich jedenfalls sehr dünn. Die gehen ja selbst nicht von einer Insider-Info aus: Schaut euch mal die Formulierungen in dem Schreiben an.
Nach dem was bekannt ist, ist das Vorgehen für mich völlig haltlos. Jemand postet anonym in einem online-Forum er habe gehört (ggf. von einem AG-Leiter), §32 d und die Rücknahme der Revision kämen in der Klausur dran – dies aber ohne Gewähr. Das eine Thema (§ 32d) kommt immer und war nicht besonders relevant. Das andere Thema (Rücknahme der Revision) ist ein Oberthema, das dauernd kommt – dann auch in der Klausur. Besonders charakteristische, ungewöhnliche, Teile der Klausur (Einstieg mit § 346 StPO, die Strafantragsgeschichte und § 188 StGB) wurden gerade nicht erwähnt.
Und sowieso: Ist es nicht der Job von AG-Leitern, Referendare auf das Examen vorzubereiten? Dürfen AG-Leiter jetzt nicht mehr einschätzen, was kommen kann? Als AG-Leiter würde ich mich nun latent in Acht nehmen, auf Widerklage, Anwaltsklausuren und VU hinzuweisen.... Zack: Prüfungswiederholung.
Was ich besonders absurd finde:
Das LJPA lässt die (angebliche) Möglichkeit der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ausreichen, um eigene Anordnungen zu treffen, die ganz sicher die Chancengleichheit beeinträchtigen.
Kein Hate gegenüber denjenigen, die jetzt den Wiederholungsjoker nutzen (würde ich ggf. bei der ÖR1 Klausur selbst machen, wenn der Joker hergezaubert wird), aber fair finde ich die Sache ganz und gar nicht. Ist nicht vorgesehen und die Leute können sich faktisch nur vollkommen ungleich vorbereiten (manche arbeiten, manche sind da längst verreist etc.).
An die noch Unentschlossenen: Schwierige Entscheidung und ich würde nicht mit euch tauschen wollen. Examensklausuren kann man eh kaum einschätzen. War schon im ersten Examen so, dass die gefühlt schwächste Klausur die stärkste war (und umgekehrt).
Kann mir schon vorstellen, dass bei der Geschichte jemand mit Prüfungsanfechtung etc kommt. Überlege mir selbst, mich mal beraten zu lassen.
Und am Ende ist vielleicht auch ein "Anfechtungsjoker" drin....
Bin mal gespannt was noch kommt, ob das LJPA-BW mehr zum Sachverhalt schildert, zurückrudert oder was auch immer.
Die Mail vom LJPA fand ich jedenfalls sehr dünn. Die gehen ja selbst nicht von einer Insider-Info aus: Schaut euch mal die Formulierungen in dem Schreiben an.
Nach dem was bekannt ist, ist das Vorgehen für mich völlig haltlos. Jemand postet anonym in einem online-Forum er habe gehört (ggf. von einem AG-Leiter), §32 d und die Rücknahme der Revision kämen in der Klausur dran – dies aber ohne Gewähr. Das eine Thema (§ 32d) kommt immer und war nicht besonders relevant. Das andere Thema (Rücknahme der Revision) ist ein Oberthema, das dauernd kommt – dann auch in der Klausur. Besonders charakteristische, ungewöhnliche, Teile der Klausur (Einstieg mit § 346 StPO, die Strafantragsgeschichte und § 188 StGB) wurden gerade nicht erwähnt.
Und sowieso: Ist es nicht der Job von AG-Leitern, Referendare auf das Examen vorzubereiten? Dürfen AG-Leiter jetzt nicht mehr einschätzen, was kommen kann? Als AG-Leiter würde ich mich nun latent in Acht nehmen, auf Widerklage, Anwaltsklausuren und VU hinzuweisen.... Zack: Prüfungswiederholung.
Was ich besonders absurd finde:
Das LJPA lässt die (angebliche) Möglichkeit der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ausreichen, um eigene Anordnungen zu treffen, die ganz sicher die Chancengleichheit beeinträchtigen.
Kein Hate gegenüber denjenigen, die jetzt den Wiederholungsjoker nutzen (würde ich ggf. bei der ÖR1 Klausur selbst machen, wenn der Joker hergezaubert wird), aber fair finde ich die Sache ganz und gar nicht. Ist nicht vorgesehen und die Leute können sich faktisch nur vollkommen ungleich vorbereiten (manche arbeiten, manche sind da längst verreist etc.).
An die noch Unentschlossenen: Schwierige Entscheidung und ich würde nicht mit euch tauschen wollen. Examensklausuren kann man eh kaum einschätzen. War schon im ersten Examen so, dass die gefühlt schwächste Klausur die stärkste war (und umgekehrt).
Kann mir schon vorstellen, dass bei der Geschichte jemand mit Prüfungsanfechtung etc kommt. Überlege mir selbst, mich mal beraten zu lassen.
Und am Ende ist vielleicht auch ein "Anfechtungsjoker" drin....
18.12.2023, 10:15
Hey :) ich bin auch am überlegen, ob man die Nachklausur schreiben sollte. Bin zwar nicht sehr unzufrieden mit der Revisionsklausur, hätte aber auch besser laufen können. Insbesondere fehlen mir halt paar Sachen. Ich hab aber Angst, das Risiko einzugehen, dass dann eine Urteilsklausur dran kommt. Habe ich noch nie gemacht und wäre dann sehr ärgerlich, wenn die Revisionsklausur dann eigentlich besser gewesen wäre aber nicht mehr zählt.
Was denkt ihr ist realistisch? Da wird im Januar doch nochmal eine Revision kommen, oder ?
Liebe Grüße:)
Was denkt ihr ist realistisch? Da wird im Januar doch nochmal eine Revision kommen, oder ?
Liebe Grüße:)