13.12.2023, 20:07
Egal, wie du es gelöst hast, mach dich jetzt nicht verrückt
13.12.2023, 21:29
(13.12.2023, 20:07)Ref2023N schrieb: Egal, wie du es gelöst hast, mach dich jetzt nicht verrückt
Das stimmt. Ich würde wegen des Fehlers auch nicht vom Schlimmsten ausgehen. Ich und die meisten meiner Freunde fanden die Klausur zwar an sich inhaltlich nicht soooo schwer, wir sind aber fast alle nicht fertig geworden und haben aufgrund der Zeitnot wirklich zum Teil sehr, sehr blöde Fehler gemacht. Kann mir nicht vorstellen, dass die meisten die Klausur ohne weiteres in 5 Stunden runterschreiben konnten.....
14.12.2023, 15:59
Also Berlin heute unglaublich lang, viele mMn unnötige Fragen rund um ohnehin lange Vollstreckungsklausur gepackt. Musste aus Zeitgründen eine krumme Lösung basteln (Sofortvollzug abgelehnt).
Aber f*** it, Glückwunsch an alle! Weihnachten steht vor der Tür :)
Aber f*** it, Glückwunsch an alle! Weihnachten steht vor der Tür :)
14.12.2023, 18:45
Jemand Lösungsvorschlag in NRW?
14.12.2023, 19:06
In BW kam Baurecht. Wie habt ihr die Klausur gelöst?
14.12.2023, 19:30
GPA Widerspruchsbescheid oder Ausgangsbescheid?
14.12.2023, 19:36
14.12.2023, 19:44
15.12.2023, 09:15
(14.12.2023, 19:06)Referendar2023 schrieb: In BW kam Baurecht. Wie habt ihr die Klausur gelöst?
A. Rechtmäßigkeit des Bescheids
I. EGL
Habe das Ganze in 5 Verfügungen (Nutzungsuntersagung (65 I 2 LBO), Beseitigungsvfg (65 I 1), Nachweispflicht (47 I 2), 2x Androhung (20 LVwVG)) und die AsV (80 II Nr. 4) gegliedert. Bei 65 LBO habe ich kurz problematisiert, ob der Lagerplatz eine Anlage ist und dabei auf 2 I 3 Nr. 2 LBO abgestellt.
Ii. Formelle RMK: Verfahren heilbar. Ich glaube ich habe auch gesagt, dass es für die Nachweispflicht als solche keine Begründung gab (nur für die Androhung), das ist aber auch heilbar.
III. Materielle RMK
Habe irgendwie vorweg geprüft, ob der VA sogar nichtig ist wegen rechtlicher Unmöglichkeit und das verneint
Nutzungsuntersagung: habe die Genehmigungspflichtigkeit bejaht (kurz abgegrenzt zu manchen genehmigungsfreien Vorhaben) und deshalb formelle Illegalität schon (+). Materielle Illegalität auf TB-Ebene nicht erforderlich (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck)
Habe die materielle Illegalität dann aber auf RF-Seite nochmal angesprochen und gesagt offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kann der NU entgegenstehen. Hier aber Offensichtlichkeit eher (-) weil die Baugenehmigung von einer Befreiung, also Ermessensentscheidung abhängt (wäre das eigentlich anders, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre? Das habe ich dann angesprochen und unschön nach unten verwiesen). Jedenfalls ging die Behörde glaube ich von intendiertem Ermessen aus, das habe ich dann auch als ermessensfehlerhaft qualifiziert weil es ein atypischer Fall war mMn mit dem Gewerbegebiet drumherum…
Beseitigungsanordnung: formell illegal. Materielle Illegalität nach 30 I BauGB und 31 I ja, aber Befreiung nach 31 II denkbar. Habe den TB des 31 II dann inzident bejaht und schon daraus dann einen Fehler bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung hergeleitet. Habe Ermessensreduzierung auf Null diskutiert und mit Blick auf den Willen der Plangeberin bejaht.
Nachweispflicht und Androhungen: hier nur kurz geschrieben, dass diese inhaltlich von NU und Beseitigungsvfg abhängen und eine Aufhebung diesen VAen die Grundlage entziehen würde.
B. Gerichtlicher Rechtsbehelf
Habe 80 V VwGO Wiederherstellung für die NU und Beseitigungsanordnung sowie Anordnung für die Androhung geprüft (habe gesagt es muss erstmal ein Widerspruch eingelegt werden).
Die Prüfung war weird. Habe geprüft wer den Antrag überhaupt stellen soll/antragsbefugt ist und kam dann nur auf den einzigen Adressaten (dem Brudererben). Die Schwestererben und der Mandant sind nicht adressiert und deshalb hieraus keine Antragsbefugnis. Möglichkeitstheorie (-) weil dem Adressaten die Erfüllung sowieso rechtlich unmöglich ist (einerseits wegen 2038/2040 BGB und der Verpflichtung aus dem Pachtvertrag), ka ob das stimmt. Behörde müsste jedenfalls noch Duldungsvfg rausschicken, bevor der Bescheid vollziehbar ist.
Verfahrenssstandschaft nicht möglich, Vertretung durch den Mandanten nach 67 I 2 VwGO auch nicht, aber durch denselben RA ginge.
C. Vergleich
Kurz auf 56 II LVwVfG verwiesen und dann vorgeschlagen, die Erbengemeinschaft zu involvieren (weil die 31 II BauGB Entscheidung ja nachbarliche Interessen zu würdigen hat und die dann bestätigen können, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird) und Befristung auf 10 Jahre wegen Pachtzeitdauer
15.12.2023, 11:36
(14.12.2023, 15:59)refaref22 schrieb: Also Berlin heute unglaublich lang, viele mMn unnötige Fragen rund um ohnehin lange Vollstreckungsklausur gepackt. Musste aus Zeitgründen eine krumme Lösung basteln (Sofortvollzug abgelehnt).
Aber f*** it, Glückwunsch an alle! Weihnachten steht vor der Tür :)
War das auch BauR wie im Ring oder ein anderer Sachverhalt?