12.12.2023, 16:49
Ich glaube BW basierte heute auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19
12.12.2023, 17:21
Meine Lösung:
Klage wird abgewiesen.
Entscheidung durch Einzelrichter + Berichterstattung, wegen Zustimmung
A. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, bin über § 40 VwGO gegangen, da BeamtStG unmittelbar nur für Beamte gilt (Analogie offengelassen)
Anfechtungsklage statthaft, ohne weiteres VA (wegen Festsetzungsbescheid zumindest wegen der gewählten Handlungsform)
Rücknahme (-), keine hinreichend bestimmte Betreibensaufforderung (gab bestimmt noch andere Gründe dafür)
B. Begründetheit
I. Rücknahme (Zif 1)
- Beihilfebescheid rechtswidrig, Approbation ist formale Voraussetzung für die Ersetzbarkeit ärztlicher Leistung im Rahmen der Beihilfe
- Wirkung für und gegen Erben, nachfolgefähiger Inhalt des VA
- kein Ermessen, wegen § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG, und kein atypischer Fall (stand im Kommentar)
§ 48 II S. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG, grob fahrlässige Unkenntnis der Schwester, die lebte im gleichen Haus und wird es mitbekommen haben, dass der Kläger nicht mehr Arzt ist ->Kläger hat diesem Vortrag nicht widersprochen,kann als wahr unterstellt werden
- Ausschlussfrist gewahrt, Entscheidungsfrist, am Ende habe ich argumentiert, dass Entscheidungsreife erst im gerichtlichen Verfahren eingetreten ist wegen der neuen Kenntnis
II. Leistungsbescheid
1. Ermächtigungsgrundlage aus § 12 BBesG
begründet, warum auch in diesem Rahmen durch Leistungsbescheid wie bei § 49a VwVfG festgesetzt werden kann
2. ohne Rechtsgrund
3. Billigkeit
- habe argumentiert, gilt nicht für Erben, ist wohl falsch
- ansonsten eigenes Verschulden des Erben
-auch Erbenhaftung kein Problem, soll er doch Nachlassinsolvenz beantragen
Klage wird abgewiesen.
Entscheidung durch Einzelrichter + Berichterstattung, wegen Zustimmung
A. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, bin über § 40 VwGO gegangen, da BeamtStG unmittelbar nur für Beamte gilt (Analogie offengelassen)
Anfechtungsklage statthaft, ohne weiteres VA (wegen Festsetzungsbescheid zumindest wegen der gewählten Handlungsform)
Rücknahme (-), keine hinreichend bestimmte Betreibensaufforderung (gab bestimmt noch andere Gründe dafür)
B. Begründetheit
I. Rücknahme (Zif 1)
- Beihilfebescheid rechtswidrig, Approbation ist formale Voraussetzung für die Ersetzbarkeit ärztlicher Leistung im Rahmen der Beihilfe
- Wirkung für und gegen Erben, nachfolgefähiger Inhalt des VA
- kein Ermessen, wegen § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG, und kein atypischer Fall (stand im Kommentar)
§ 48 II S. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG, grob fahrlässige Unkenntnis der Schwester, die lebte im gleichen Haus und wird es mitbekommen haben, dass der Kläger nicht mehr Arzt ist ->Kläger hat diesem Vortrag nicht widersprochen,kann als wahr unterstellt werden
- Ausschlussfrist gewahrt, Entscheidungsfrist, am Ende habe ich argumentiert, dass Entscheidungsreife erst im gerichtlichen Verfahren eingetreten ist wegen der neuen Kenntnis
II. Leistungsbescheid
1. Ermächtigungsgrundlage aus § 12 BBesG
begründet, warum auch in diesem Rahmen durch Leistungsbescheid wie bei § 49a VwVfG festgesetzt werden kann
2. ohne Rechtsgrund
3. Billigkeit
- habe argumentiert, gilt nicht für Erben, ist wohl falsch
- ansonsten eigenes Verschulden des Erben
-auch Erbenhaftung kein Problem, soll er doch Nachlassinsolvenz beantragen
12.12.2023, 17:22
(12.12.2023, 17:21)max-power94 schrieb: Meine Lösung:
Klage wird abgewiesen.
Entscheidung durch Einzelrichter + Berichterstattung, wegen Zustimmung
A. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, bin über § 40 VwGO gegangen, da BeamtStG unmittelbar nur für Beamte gilt (Analogie offengelassen)
Anfechtungsklage statthaft, ohne weiteres VA (wegen Festsetzungsbescheid zumindest wegen der gewählten Handlungsform)
Rücknahme (-), keine hinreichend bestimmte Betreibensaufforderung (gab bestimmt noch andere Gründe dafür)
B. Begründetheit
I. Rücknahme (Zif 1)
- Beihilfebescheid rechtswidrig, Approbation ist formale Voraussetzung für die Ersetzbarkeit ärztlicher Leistung im Rahmen der Beihilfe
- Wirkung für und gegen Erben, nachfolgefähiger Inhalt des VA
- kein Ermessen, wegen § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG, und kein atypischer Fall (stand im Kommentar)
§ 48 II S. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG, grob fahrlässige Unkenntnis der Schwester, die lebte im gleichen Haus und wird es mitbekommen haben, dass der Kläger nicht mehr Arzt ist ->Kläger hat diesem Vortrag nicht widersprochen,kann als wahr unterstellt werden
- Ausschlussfrist gewahrt, Entscheidungsfrist, am Ende habe ich argumentiert, dass Entscheidungsreife erst im gerichtlichen Verfahren eingetreten ist wegen der neuen Kenntnis
II. Leistungsbescheid
1. Ermächtigungsgrundlage aus § 12 BBesG
begründet, warum auch in diesem Rahmen durch Leistungsbescheid wie bei § 49a VwVfG festgesetzt werden kann
2. ohne Rechtsgrund
3. Billigkeit
- habe argumentiert, gilt nicht für Erben, ist wohl falsch
- ansonsten eigenes Verschulden des Erben
-auch Erbenhaftung kein Problem, soll er doch Nachlassinsolvenz beantragen
Verwaltungsrechtsweg: nach 54 BeamtStG auch für Hinterbliebene
12.12.2023, 17:42
Ich habe leider einige Punkte nicht und am Ende Entreicherung angenommen. Habe 15 II s. 2 LBesG übersehen, aber alles in allem lief die Klausur ganz OK.
12.12.2023, 18:42
(12.12.2023, 16:49)Dez2023 schrieb: Ich glaube BW basierte heute auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19
Größtenteils sogar 1:1 die Entscheidung
12.12.2023, 18:50
Hatte 54 BeamtStG nicht mehr auf dem Schirm, obwohl ich wusste, dass es da eine Norm gibt.
War nicht BeamtenR eig durch die Neufassung des JAG in NRW ausgeschlossen? Finds schon krass, dass sie das dann trotzdem so eingekleidet haben.
Schafft es irgendwer eigentlich den Tatbestand und die Enscheidungsgründe in den 5h vollständig runterzuschreiben? Zeitlich ist das echt immer so knapp…
War nicht BeamtenR eig durch die Neufassung des JAG in NRW ausgeschlossen? Finds schon krass, dass sie das dann trotzdem so eingekleidet haben.
Schafft es irgendwer eigentlich den Tatbestand und die Enscheidungsgründe in den 5h vollständig runterzuschreiben? Zeitlich ist das echt immer so knapp…
12.12.2023, 19:04
(12.12.2023, 18:50)Ref11NRW schrieb: Hatte 54 BeamtStG nicht mehr auf dem Schirm, obwohl ich wusste, dass es da eine Norm gibt.
War nicht BeamtenR eig durch die Neufassung des JAG in NRW ausgeschlossen? Finds schon krass, dass sie das dann trotzdem so eingekleidet haben.
Schafft es irgendwer eigentlich den Tatbestand und die Enscheidungsgründe in den 5h vollständig runterzuschreiben? Zeitlich ist das echt immer so knapp…
Ich glaube ab nächstem Jahr ist Beamtenrecht ausgeschlossen? Das JPA wollte wohl noch die Klausur loswerden, bevor sie diese nicht mehr stellen kann
Heute war der Tatbestand aber auch nicht easy, man musste sich aus den verschiedenen Schriftsätzen die relevanten Tatsachen zusammensuchen, es stand nicht alles in der Klage. Und dazu kommt die Sache mit dem Beschluss, was in die Prozessgeschichte muss. Hab heute auch 50 Minuten für den Tatbestand gebraucht.
12.12.2023, 22:30
13.12.2023, 08:28
noch ein letzter Kraftaufwand morgen! Habt ihr Tipps/ Ideen was dran kommen könnte? Baurecht lief länger nicht mehr
13.12.2023, 11:28
Baurecht könnte ich mir auch vorstellen für BW