06.12.2023, 18:24
(06.12.2023, 17:20)REfBW3007 schrieb: Hey,
Sorry, bin neu im Forum und habe die ersten Tage etwas verpennt.
Z2 war furchtbar, kein Thema, aber was war eigentlich das Problem bei Z1?
Ich war zu früh fertig und will wissen, wo das Problem war und was ich übersehen habe. Ich fand die Klausur viel zu einfach und denke deswegen, dass ich was übersehen habe. (hab nach 50 min geschrieben und manchmal Sachen nicht zu ordentlich, aber in Summe kein Zeitstress)
Klage zulässig, örtliche Zuständigkeit über die Gerichtsstandsvereinbarung über AGB (+) und dann inzident prüfen, ob die OHG vor der Eintragung schon bestand, weil § 38 I ZPO per AGB nur im Handelsgeschäft ging.
Begründet der Klage (-)
Da Erfüllung gegenüber dem Mitarbeiter nach § 56 HGB (+)
Damit war der Anspruch nach § 433 II BGB erfüllt, § 362 I BGB
Wirksamer KV und auch die Erfüllung mit der Bargeldzahlung nach § 56 HGB wirksam.
Die bestrittene Zahlung war unzulässig, weil der § 138 IV ZPO unzulässig ist, wenn es um Wahrnehmungen und Tatsachen in deinem Geschäftsbereich ist und die Infos leicht kriegen kannst (Deswegen Nachfrage des Gerichts bezüglich der Adresse des veruntreuenden Mitarbeiters)
Widerklage
Streitgenösissche Drittwiderklage war zulässig ohne Probleme.
Zuständigkeit ergab sich aus § 33 ZPO analog für den Gesellschafter und seine ganzen Einwendungen waren unerheblich, weil keine isolierte DWK.
Begründetheit (+)
Anspruch gegen die Gesellschaft
Rücktritt wirksam
kein Ausschluss nach § 377 I HGB, weil verdeckter Mangel und dann dieser Absatz nicht greift.
Kein Ausschluss nach § 377 III HGB, weil schriftlich Anspruch vorgerichtlich anerkannt und dann das ein Verstoß gegen § 242 BGB wäre.
Anspruch gegen Gesellschafter
Anspruch nach oben verweisen und den § 128, 130, 160 HGB prüfen.
Gesamtschuld (-), da keine Gesamtschuld vorlag.
Verzugszinsen (-) da Zug um Zug Antrag und dann kein Verzug vorlag
Streitwert nach § 45 I 3 ZPO höherer Wert nur 600000€
Tenor:
Klage abgewiesen:
Widerklage Verurteilung 54K WIE Gesamtschuldner zu zahlen.
Kosten falsch nach § 92 II Nr. 1 ZPO einfach den Kläger und Drittwiderbeklagten
VV nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO
Kosten habe ich versaut, weil ich nicht Baumbuch geprüft habe.
Klingt gut, Kosten bei uns in Berlin waren ausgeschlossen.
Zuständigkeit bei Widerklage konnte man meines Erachtens leichter über rügelose Einlassung begründen (spart man sich eine Analogie und damit Angriffsfläche), vielleicht war bei euch der Sachverhalt da aber anders.
Wegen der Zinsen bin ich über § 291 BGB gegangen, aber wahrscheinlich hast du im Ergebnis Recht wegen der § 320.
Schwerpunkte waren bei mir:
1. Kaufmannseigenschaft des Beklagten, insbesondere Kleingewerbequalität
2. § 56 HGB und möglicher Ausschluss aufgrund der Beschilderung
3. § 138 IV ZPO
4. Verzicht auf Verspätungseinwand bei § 377 HGB
5. vor dem Austritt begründete Verbindlichkeiten iSd § 160 HGB
(UPDATE: wenn ich drüber nachdenke wegen der Prozesszinsen, wurde § 320 BGB meine ich gar nicht geltend gemacht vom Kläger)
07.12.2023, 15:45
07.12.2023, 15:49
Nicht vergessen mit IPR
07.12.2023, 15:51
(07.12.2023, 15:45)SubsinatorTÜ schrieb: Heute in BW
https://www.juraexamen.info/online-gluec...unschweig/
Im GPA-Bereich auch. In schönster IPR-Einkleidung. EUGVVO und Rom I und II waren zu prüfen, einschließlich Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung durch AGB.
Dazu noch inzidente Prüfung, ob der Glückspielstaatsvertrag gegen die Dienstleistungsfreiheit oder das Diskriminierungsverbot verstößt…
07.12.2023, 16:05
In NRW lief etwas ganz anderes.
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
07.12.2023, 16:09
(07.12.2023, 16:05)neu2023 schrieb: In NRW lief etwas ganz anderes.hab den ersten anspruch unmittelbar auf den verwaltungsvertrag selbst gestützt, da die beklagte danach zur auskehrung der miete verpflichtet ist. erster anspruch wegen 203 bgb und fälligkeit erst im jahre 2020 nicht verjährt
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
zweiter anspruch verjährt aus 280 verjährt
07.12.2023, 16:18
(07.12.2023, 16:05)neu2023 schrieb: In NRW lief etwas ganz anderes.
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
Ich hab §§ 675 I, 667 für die 3000 € geprüft, ging auch durch weil bei mir Kündigung nach AGB-Kontrolle und Auslegung des Vertrages zum 30.09. (+) und Verjährung (-).
SE ging bei mir auch durch, hier habe ich vergessen Verjährung zu prüfen, die ja eig (+) wäre?! Weil die Parteien darüber nicht verhandelt iSv § 203 haben? Dann im praktischen Teil Teilrücknahme??
Zinsen gingen bei mir durch.
Terminsverlegung habe ich nicht beantragt weil noch in der Grenze des § 132 ZPO und keine Zurückweisung nach § 296 drohte. Erweiterung um die Zinsen ging bei mir nach § 264 Nr. 2.
Praktischer Teil: Anzeige Anwaltswechsel, Ankündigung des Antrags bzgl. Zinsen und Tatsachenvortrag zum Verzug.
Hab ewig gebraucht um überhaupt zu überlegen was ich prüfe und an welchen Punkten ich das mit der Kündigung anspreche. Auch das Mandantenbegehren ("Können sie das Mandat überhaupt so kurzfristig übernehmen? Sie wissen bestimmt was zu tun ist. Können sie alles noch rechtzeig veranlassen? Eine Terminsverlegung möchte ich eigentlich nicht, wenns nicht anders geht ists aber ok.") konnte ich erst überhaupt nicht einordnen.
Waren bei mir die schlimmsten Zeitprobleme im Durchgang (bis jetzt).
07.12.2023, 16:22
(07.12.2023, 16:18)BM2023Dez schrieb:(07.12.2023, 16:05)neu2023 schrieb: In NRW lief etwas ganz anderes.
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
Ich hab §§ 675 I, 667 für die 3000 € geprüft, ging auch durch weil bei mir Kündigung nach AGB-Kontrolle und Auslegung des Vertrages zum 30.09. (+) und Verjährung (-).
SE ging bei mir auch durch, hier habe ich vergessen Verjährung zu prüfen, die ja eig (+) wäre?! Weil die Parteien darüber nicht verhandelt iSv § 203 haben? Dann im praktischen Teil Teilrücknahme??
Zinsen gingen bei mir durch.
Terminsverlegung habe ich nicht beantragt weil noch in der Grenze des § 132 ZPO und keine Zurückweisung nach § 296 drohte. Erweiterung um die Zinsen ging bei mir nach § 264 Nr. 2.
Praktischer Teil: Anzeige Anwaltswechsel, Ankündigung des Antrags bzgl. Zinsen und Tatsachenvortrag zum Verzug.
Hab ewig gebraucht um überhaupt zu überlegen was ich prüfe und an welchen Punkten ich das mit der Kündigung anspreche. Auch das Mandantenbegehren ("Können sie das Mandat überhaupt so kurzfristig übernehmen? Sie wissen bestimmt was zu tun ist. Können sie alles noch rechtzeig veranlassen? Eine Terminsverlegung möchte ich eigentlich nicht, wenns nicht anders geht ists aber ok.") konnte ich erst überhaupt nicht einordnen.
Waren bei mir die schlimmsten Zeitprobleme im Durchgang (bis jetzt).
hab in zweckmäßigkeit noch streitverkündung hinsichtlich der alten RA angenommen, da evtl. das Gericht Klageänderung wegen Zinsen nicht zulässt
07.12.2023, 16:49
Wie seid ihr mit der IPR und EuR Klausur klargekommen?
07.12.2023, 16:52
(07.12.2023, 16:18)BM2023Dez schrieb:(07.12.2023, 16:05)neu2023 schrieb: In NRW lief etwas ganz anderes.
Ansprüche des Eigentümers/Vermieters gegen eine Hausverwaltung:
Im ersten Teil ging es maßgeblich um eine AGB Kontrolle ob die Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde und Verjährung
Habe hier 812 I 1 2. Alt geprüft.
Im zweiten Teil um Schadensersatz wegen zu später Mangelbeseitigung durch die Hausverwaltung, wodurch der Mieter dann 2 Monaten gemindert hat.
Hier habe ich 280 I
Dann in der Zweckmäßigkeit noch Klageerweiterung bzgl. Zinsen.
Insgesamt wieder super viel....
Ich hab §§ 675 I, 667 für die 3000 € geprüft, ging auch durch weil bei mir Kündigung nach AGB-Kontrolle und Auslegung des Vertrages zum 30.09. (+) und Verjährung (-).
SE ging bei mir auch durch, hier habe ich vergessen Verjährung zu prüfen, die ja eig (+) wäre?! Weil die Parteien darüber nicht verhandelt iSv § 203 haben? Dann im praktischen Teil Teilrücknahme??
Zinsen gingen bei mir durch.
Terminsverlegung habe ich nicht beantragt weil noch in der Grenze des § 132 ZPO und keine Zurückweisung nach § 296 drohte. Erweiterung um die Zinsen ging bei mir nach § 264 Nr. 2.
Praktischer Teil: Anzeige Anwaltswechsel, Ankündigung des Antrags bzgl. Zinsen und Tatsachenvortrag zum Verzug.
Hab ewig gebraucht um überhaupt zu überlegen was ich prüfe und an welchen Punkten ich das mit der Kündigung anspreche. Auch das Mandantenbegehren ("Können sie das Mandat überhaupt so kurzfristig übernehmen? Sie wissen bestimmt was zu tun ist. Können sie alles noch rechtzeig veranlassen? Eine Terminsverlegung möchte ich eigentlich nicht, wenns nicht anders geht ists aber ok.") konnte ich erst überhaupt nicht einordnen.
Waren bei mir die schlimmsten Zeitprobleme im Durchgang (bis jetzt).
Ja, habe die Verjährung bei dem zweiten Teil auch komplett übersehen. Aber interessant dass wir den Anspruch alle woanders raus haben ? bin mir auch wirklich nicht sicher ob 812 so richtig war, aber irgendwas muss ja da stehen. Und ich habe eh schon zu lange gegliedert.