04.12.2023, 20:03
Hi, ich habe auch in BW geschrieben.
In der Zweckmäßigkeit habe ich eine zwischenfeststellungswiderklage und eine negative feststellungswiderklage geprüft. Der Tenor „die Klage wird abgewiesen“ bringt dem Mandanten ja nicht so viel und sonst sind mir keine weiteren Erwägungen eingefallen. Bei der Grunddienstbarkeit habe ich einen Anspruch aus 894 geprüft und dann eine einstweilige Verfügung.
In der Zweckmäßigkeit habe ich eine zwischenfeststellungswiderklage und eine negative feststellungswiderklage geprüft. Der Tenor „die Klage wird abgewiesen“ bringt dem Mandanten ja nicht so viel und sonst sind mir keine weiteren Erwägungen eingefallen. Bei der Grunddienstbarkeit habe ich einen Anspruch aus 894 geprüft und dann eine einstweilige Verfügung.
04.12.2023, 20:05
Fazit nach ZR 1 und 2: ZR quasi umsonst gelernt beziehungsweise es kam genau das, was ich nicht mehr in den Lernplan gekriegt habe (Handelsrecht&Dienstbarkeit). Dachte ZR sei meine Stärke, siehste Mal xD Fand die erste objektiv fair, die hier bissl arg..
04.12.2023, 20:18
(04.12.2023, 19:05)KungenSN schrieb: Hätte man dem Alleinerben nicht auch noch den Streit verkünden können? So aus anwaltlicher Vorsicht um den in die Bindungswirkung zu bekommen damit der Mandant Rechtssicherheit in Bezug auf sein Nutzungsrecht hat?
gute Idee, gar nicht dran gedacht. Aber dürfte unnötig sein, da sich die Rechtskraft ohnehin auf den Rechtsinhaber erstreckt
04.12.2023, 20:18
Bei mir (in BW) lief es total schlecht.. War vor den Klausuren so nervös, dass ich bei der ersten Klausur zu lange überlegt hab und nur 14 Seiten geschrieben habe, weil mir kaum Argumente eingefallen sind und ich alles zu knapp begründet habe. Bei der zweiten Klausur heute habe ich gedacht, dass der vertragliche Rückgabeanspruch ausgeschlossen sei, weil die Vorschriften über die Landpacht ausgeschlossen waren und habe § 985 geprüft und dort alles verpackt und bin mit dem Schriftsatz nicht fertig geworden. :( Habe jetzt weiterhin eine riesige Panik und muss mich zusammenreißen, nicht loszuweinen. Hat einer einen Plan, was morgen drankommen könnte? ZR III ist meistens Zwangsvollstreckungsrecht, oder? Ich würde am liebsten einfach aufgeben. :(
04.12.2023, 20:25
(04.12.2023, 20:18)OTitorBW schrieb: Bei mir (in BW) lief es total schlecht.. War vor den Klausuren so nervös, dass ich bei der ersten Klausur zu lange überlegt hab und nur 14 Seiten geschrieben habe, weil mir kaum Argumente eingefallen sind und ich alles zu knapp begründet habe. Bei der zweiten Klausur heute habe ich gedacht, dass der vertragliche Rückgabeanspruch ausgeschlossen sei, weil die Vorschriften über die Landpacht ausgeschlossen waren und habe § 985 geprüft und dort alles verpackt und bin mit dem Schriftsatz nicht fertig geworden. :( Habe jetzt weiterhin eine riesige Panik und muss mich zusammenreißen, nicht loszuweinen. Hat einer einen Plan, was morgen drankommen könnte? ZR III ist meistens Zwangsvollstreckungsrecht, oder? Ich würde am liebsten einfach aufgeben. :(
Hey, es kommt ja nicht auf die Seitenanzahl an, die du geschrieben hast :) Du musst einfach jede Klausur als neue Chance sehen und das beste draus machen! Heute war es für alle sehr schwer! ZR III ist häufig Zwangsvollstreckung, in BW kann aber auch eine eigene Klausur kommen.
04.12.2023, 20:30
(04.12.2023, 20:18)TitorBW schrieb: Bei mir (in BW) lief es total schlecht.. War vor den Klausuren so nervös, dass ich bei der ersten Klausur zu lange überlegt hab und nur 14 Seiten geschrieben habe, weil mir kaum Argumente eingefallen sind und ich alles zu knapp begründet habe. Bei der zweiten Klausur heute habe ich gedacht, dass der vertragliche Rückgabeanspruch ausgeschlossen sei, weil die Vorschriften über die Landpacht ausgeschlossen waren und habe § 985 geprüft und dort alles verpackt und bin mit dem Schriftsatz nicht fertig geworden. :( Habe jetzt weiterhin eine riesige Panik und muss mich zusammenreißen, nicht loszuweinen. Hat einer einen Plan, was morgen drankommen könnte? ZR III ist meistens Zwangsvollstreckungsrecht, oder? Ich würde am liebsten einfach aufgeben. :(
Heulen bringt doch nichts. Du musst das einfach lockerer sehen. Es ist auch nur ein Stück Papier, das wir am Ende dafür kriegen und nach dem, was ich bisher so mitbekommen habe, ist dieses Stück Papier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für ein glückliches Leben.
Die dritte ZR-Klausur ist im GPA zwingend aus dem Zwangsvollstreckungsrecht (oder Handels-, Gesellschaftsrecht, aber selten), in den anderen Ländern wird dann oft auch einfach eine Zwangsvollstreckungsklausur gestellt.
04.12.2023, 20:38
Im GPA-Bereich war die Mutter nicht tot. War schon arg viel in dieser Klausur.
Habe es ungefähr so:
I. Klage Grundstücke
1. Zulässigkeit (+)
Prozessführungsbefugnis könnte man bestreiten, dann müsste Klägerin Abtretung beweisen das sollte ihr aber gelingen, insbesondere weil die Mutter dazu auch aussagen könnte
2. Begründetheit
- Bzgl Grundstück 1 (-) weil Beklagter Besitz in dem Schreiben vollkommen aufgegeben hat hnd damit seiner Pflicht zur Rückgabe nachgekommen ist (war also Angebot der vorherigen Aufforderung der Mutter zur Übertragung); bei Landpacht ausreichend wenn nicht begrenzt etc stand im Grüneberg hier alles (+)
- bzgl Grundstück 2 (+)
Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
3. Zweckmäßigkeit
Viel zu diskutieren wie mit teilweise begründeter Klage zu verfahren ist vor allem da Mandant Prozess schnell und kostengünstig beenden wollte
II. Grunddienstbarkeit
Keine Ahnung gehabt aber 894 geprüft und darin die ganzen Probleme auch gutgläubigen Erwerb aber (-) wegen der E-Mail die der neue Eigentümer hatte und die der Mandant auch vorlegen kann
In der Zweckmäßigkeit kann einstweilige Verfügung diskutiert aber (-), 894 ZPO angesprochen (Verurteilung wirkt als Fiktion der Zustimmung in der Vollstreckung); noch etwas kurz zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der geminderten Miete geschrieben unter Hinweis auf 93 ZPO (vorherige Aufforderung wäre möglich), Vorschlag Klage 894 BGB
Habe es ungefähr so:
I. Klage Grundstücke
1. Zulässigkeit (+)
Prozessführungsbefugnis könnte man bestreiten, dann müsste Klägerin Abtretung beweisen das sollte ihr aber gelingen, insbesondere weil die Mutter dazu auch aussagen könnte
2. Begründetheit
- Bzgl Grundstück 1 (-) weil Beklagter Besitz in dem Schreiben vollkommen aufgegeben hat hnd damit seiner Pflicht zur Rückgabe nachgekommen ist (war also Angebot der vorherigen Aufforderung der Mutter zur Übertragung); bei Landpacht ausreichend wenn nicht begrenzt etc stand im Grüneberg hier alles (+)
- bzgl Grundstück 2 (+)
Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
3. Zweckmäßigkeit
Viel zu diskutieren wie mit teilweise begründeter Klage zu verfahren ist vor allem da Mandant Prozess schnell und kostengünstig beenden wollte
II. Grunddienstbarkeit
Keine Ahnung gehabt aber 894 geprüft und darin die ganzen Probleme auch gutgläubigen Erwerb aber (-) wegen der E-Mail die der neue Eigentümer hatte und die der Mandant auch vorlegen kann
In der Zweckmäßigkeit kann einstweilige Verfügung diskutiert aber (-), 894 ZPO angesprochen (Verurteilung wirkt als Fiktion der Zustimmung in der Vollstreckung); noch etwas kurz zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der geminderten Miete geschrieben unter Hinweis auf 93 ZPO (vorherige Aufforderung wäre möglich), Vorschlag Klage 894 BGB
04.12.2023, 20:39
Im GPA-Bereich war die Mutter nicht tot. War schon arg viel in dieser Klausur.
Habe es ungefähr so:
I. Klage Grundstücke
1. Zulässigkeit (+)
Prozessführungsbefugnis könnte man bestreiten, dann müsste Klägerin Abtretung beweisen das sollte ihr aber gelingen, insbesondere weil die Mutter dazu auch aussagen könnte
2. Begründetheit
- Bzgl Grundstück 1 (-) weil Beklagter Besitz in dem Schreiben vollkommen aufgegeben hat hnd damit seiner Pflicht zur Rückgabe nachgekommen ist (war also Angebot der vorherigen Aufforderung der Mutter zur Übertragung); bei Landpacht ausreichend wenn nicht begrenzt etc stand im Grüneberg hier alles (+)
- bzgl Grundstück 2 (+)
Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
3. Zweckmäßigkeit
Viel zu diskutieren wie mit teilweise begründeter Klage zu verfahren ist vor allem da Mandant Prozess schnell und kostengünstig beenden wollte
II. Grunddienstbarkeit
Keine Ahnung gehabt aber 894 geprüft und darin die ganzen Probleme auch gutgläubigen Erwerb aber (-) wegen der E-Mail die der neue Eigentümer hatte und die der Mandant auch vorlegen kann
In der Zweckmäßigkeit kann einstweilige Verfügung diskutiert aber (-), 894 ZPO angesprochen (Verurteilung wirkt als Fiktion der Zustimmung in der Vollstreckung); noch etwas kurz zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der geminderten Miete geschrieben unter Hinweis auf 93 ZPO (vorherige Aufforderung wäre möglich), Vorschlag Klage 894 BGB
Habe es ungefähr so:
I. Klage Grundstücke
1. Zulässigkeit (+)
Prozessführungsbefugnis könnte man bestreiten, dann müsste Klägerin Abtretung beweisen das sollte ihr aber gelingen, insbesondere weil die Mutter dazu auch aussagen könnte
2. Begründetheit
- Bzgl Grundstück 1 (-) weil Beklagter Besitz in dem Schreiben vollkommen aufgegeben hat hnd damit seiner Pflicht zur Rückgabe nachgekommen ist (war also Angebot der vorherigen Aufforderung der Mutter zur Übertragung); bei Landpacht ausreichend wenn nicht begrenzt etc stand im Grüneberg hier alles (+)
- bzgl Grundstück 2 (+)
Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
3. Zweckmäßigkeit
Viel zu diskutieren wie mit teilweise begründeter Klage zu verfahren ist vor allem da Mandant Prozess schnell und kostengünstig beenden wollte
II. Grunddienstbarkeit
Keine Ahnung gehabt aber 894 geprüft und darin die ganzen Probleme auch gutgläubigen Erwerb aber (-) wegen der E-Mail die der neue Eigentümer hatte und die der Mandant auch vorlegen kann
In der Zweckmäßigkeit kann einstweilige Verfügung diskutiert aber (-), 894 ZPO angesprochen (Verurteilung wirkt als Fiktion der Zustimmung in der Vollstreckung); noch etwas kurz zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der geminderten Miete geschrieben unter Hinweis auf 93 ZPO (vorherige Aufforderung wäre möglich), Vorschlag Klage 894 BGB
04.12.2023, 21:03
(04.12.2023, 20:38)RefiGPA23 schrieb: Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
War bei euch nicht noch der Gesprächsvermerk enthalten, dass der Bruder (nachdem er Alleinerbe wurde) diese Zusicherung nochmal bestätigt hat?
04.12.2023, 21:14
(04.12.2023, 21:03)Znarf schrieb:(04.12.2023, 20:38)RefiGPA23 schrieb: Zusicherung von dem Bruder der Klägerin zur Weiternutzung (-) er war nicht befugt und Ausgang des Gesprächs war offen etc
War bei euch nicht noch der Gesprächsvermerk enthalten, dass der Bruder (nachdem er Alleinerbe wurde) diese Zusicherung nochmal bestätigt hat?
Habe dann argumentiert, dass darin eine Genehmigung zu sehen ist. Vorher war er ja falsus procurator, inzwischen ist er im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ja der Vertretene selbst geworden ... Aber hatte keine Zeit mehr, das wirklich zu durchdenken, und hab es so geschrieben. Vertretbar?
Nein, weil er bei uns auch gar nicht Erbe geworden ist. Die Mutter lebte noch. Er war vollkommen unbeteiligt.