04.12.2023, 18:46
(04.12.2023, 18:35)luna96 schrieb: Es war doch grade kein landpachtvertrg oder ?
Sondern nach den Vorschriften vom Mietrecht?
Ich hab Landpachtvertrag angenommen, da es ja ausschließlich mit diesen Obstbäumen etc. bewirtschaftet wurde und ansonsten keine Wohngebäude drauf waren. Zudem habe ich beim § 596 BGB im Grüneberg eine Stelle gefunden in der stand, dass bei frei zugänglichen Pachtgrundstücken die Besitzeinräumung auch schriftlich erfolgen kann. Deshalb gab es diese komischen Schreiben zwischen Mandanten und der ursprünglichen Verpächterin von wegen "ja ich erkenne das Ende des Pachtvertrags an und räume dir hiermit wieder den Besitz ein". Deswegen hatte der Mandant auch drauf aufmerksam gemacht, dass die Grundstücke nicht umzäunt sind bla bla...
Könnte auch völliger Humbug sein
Ich dachte im Bearbeitervermerk war nur das LandpachtVG ausgeschlossen und nicht Landpachtvertrag im BGB?
04.12.2023, 18:53
Ich dachte an einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
04.12.2023, 18:56
Habe die Klausur ungefähr so gelöst:
A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!
a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben
b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt
2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse
II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen
2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)
III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)
B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes
Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend
A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!
a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben
b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt
2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse
II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen
2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)
III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)
B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes
Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend
04.12.2023, 18:57
Habe die Klausur ungefähr so gelöst:
A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!
a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben
b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt
2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse
II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen
2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)
III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)
B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes
Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend
A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!
a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben
b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt
2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse
II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen
2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)
III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)
B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes
Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend
04.12.2023, 18:59
(04.12.2023, 18:46)KungenSN schrieb:(04.12.2023, 18:35)luna96 schrieb: Es war doch grade kein landpachtvertrg oder ?
Sondern nach den Vorschriften vom Mietrecht?
Ich hab Landpachtvertrag angenommen, da es ja ausschließlich mit diesen Obstbäumen etc. bewirtschaftet wurde und ansonsten keine Wohngebäude drauf waren. Zudem habe ich beim § 594 BGB im Grüneberg eine Stelle gefunden in der stand, dass bei frei zugänglichen Pachtgrundstücken die Besitzeinräumung auch schriftlich erfolgen kann. Deshalb gab es diese komischen Schreiben zwischen Mandanten und der ursprünglichen Verpächterin von wegen "ja ich erkenne das Ende des Pachtvertrags an und räume dir hiermit wieder den Besitz ein". Deswegen hatte der Mandant auch drauf aufmerksam gemacht, dass die Grundstücke nicht umzäunt sind bla bla...
Könnte auch völliger Humbug sein
Ich dachte im Bearbeitervermerk war nur das LandpachtVG ausgeschlossen und nicht Landpachtvertrag im BGB?
Ich habe es ebenfalls über §§ 585 iVm 596 Abs. 1 BGB gelöst, lediglich das LPachtG war ausgeschlossen.
Anspruch Klägerin je nach Arg. (+) oder (-).
Maßgeblich insoweit § 398 BGB ob Vertragsübernahme zulässig und abhängig von der Zustimmung aller Beteiligten.
Möglicherweise noch §§ 404, 407 BGB zugunsten des Beklagten.
Den Zweiten Teil der Aufgabe habe ich über §§ 585, 1922 BGB gelöst.
Anspruch Klägerin (-)
Zur Grunddienstbarkeit kein Plan ich habe §§ 1028, 1004 und 894 BGB probiert.
04.12.2023, 19:05
Hätte man dem Alleinerben nicht auch noch den Streit verkünden können? So aus anwaltlicher Vorsicht um den in die Bindungswirkung zu bekommen damit der Mandant Rechtssicherheit in Bezug auf sein Nutzungsrecht hat?
04.12.2023, 19:11
Oje oje das war ja richtig schwer
04.12.2023, 19:12
War die Eigentümerin im Gpa-Bereich auch tot? Habe gerade schiss, das überlesen zu haben.
04.12.2023, 19:12
War die Eigentümerin im Gpa-Bereich auch tot? Habe gerade schiss, das überlesen zu haben.
04.12.2023, 19:25
(04.12.2023, 18:57)max-power94 schrieb: Habe die Klausur ungefähr so gelöst:
A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!
a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben
b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt
2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse
II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen
2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)
III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)
B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes
Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend
Weitesgehend einverstanden:
- War nicht das Schreiben der verstorbenen Mutter an den Pächter als Angebot im Rahmen des 854 Abs. 2 anzusehen?
- Wie bist du mit § 545 BGB umgegangen? Da bin ich kaum mehr rausgekommen vermutlich aber deshalb (-), das BesitzR auf Leihe und nicht mehr Pacht gestützt wird.