28.11.2023, 22:51
Hallo zusammen,
ich habe gerade mit meiner StA Station angefangen. Wir haben letzte Woche unsere erste Probeklausur in der AG besprochen und derzeit verstehe ich noch nicht wann man in der Klausur eine Anklage nach dem A- und B- Gutachten noch eine Anklage und Abschlussverfügung schreibt?
Vielen lieben Dank euch!
VG
Lina
ich habe gerade mit meiner StA Station angefangen. Wir haben letzte Woche unsere erste Probeklausur in der AG besprochen und derzeit verstehe ich noch nicht wann man in der Klausur eine Anklage nach dem A- und B- Gutachten noch eine Anklage und Abschlussverfügung schreibt?
Vielen lieben Dank euch!
VG
Lina
29.11.2023, 09:55
(28.11.2023, 22:51)Lina94 schrieb: Hallo zusammen,
ich habe gerade mit meiner StA Station angefangen. Wir haben letzte Woche unsere erste Probeklausur in der AG besprochen und derzeit verstehe ich noch nicht wann man in der Klausur eine Anklage nach dem A- und B- Gutachten noch eine Anklage und Abschlussverfügung schreibt?
Vielen lieben Dank euch!
VG
Lina
Also die Frage nach dem wann lautet immer, außer es steht explizit im Bearbeitervermerk, dass keine Anklage und / oder Abschlussverfügung zu fertigen ist.
Die Anklage stellt, genau wie der Schriftsatz in einer Anwaltsklausur, den praktischen Teil dar, also den Teil der von der Praxis tatsächlich genauso gefertigt wird. In der Klausur musst du hierdurch "beweisen", dass du bereit bist für die tatsächliche praktische Arbeit nach dem Examen. Das A und B Gutachten dient quasi nur als gedankliche Vorbereitung des praktischen Teils, welches in der Praxis natürlich niemand so fertigt. In der Klausur dient es als Begründung, warum du die Anklage so formuliert hast wie sie formuliert wurde und nicht anders.
29.11.2023, 10:48
Du schreibst immer eine Anklage, es sei denn der BV sagt dir was anders. Der einzige Fall, dass du keine Anklage schreibst, ist, wenn du nach deinem A-Gutachten dazu kommst, dass kein hinreichender TV bzgl. aller in Betracht kommender Delikte besteht (was sehr unwahrscheinlich ist), sodass du eine Einstellung nach § 170 II StPO schreibst, oder du alle Delikte, bzgl. derer du einen hinreichenden TV hast, einstellen kannst nach bspw. § 154 ff. StPO (was meist ausgeschlossen ist). Deine Anklage ist dein praktischer Teil, der wird nicht erlassen sein.