02.11.2023, 18:14
Liebe Kollegen,
ich steh gerade auf dem Schlauch: Kann eine Klage "teilweise unzulässig" sein?
Folgender Fall: Alle Parteien sind Vorstände in einem Verein. Grundsätzlich müssen laut Vereinssatzung erst vereinsinterne Rechtwege beschritten werden, also eine Art Rechtsausschuss bemüht werden, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.
Kläger klagt gegen Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2). Gegen den Beklagten zu 1) sind die vereinsinternen Rechtswege beschritten. Gegen den Beklagten zu 2) noch nicht, also dürfte da noch keine Klage erhoben werden.
Wie verpacke ich das in meinem Urteil?
Ist doch eigentlich eine subjektive Klagehäufung nach 260, also ist die Klage gegen 2) unzulässig und die gegen 1) nicht.. ääh oder? heute ist nicht mein Tag...
LG von einer verpeilten Ref'in
ich steh gerade auf dem Schlauch: Kann eine Klage "teilweise unzulässig" sein?
Folgender Fall: Alle Parteien sind Vorstände in einem Verein. Grundsätzlich müssen laut Vereinssatzung erst vereinsinterne Rechtwege beschritten werden, also eine Art Rechtsausschuss bemüht werden, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.
Kläger klagt gegen Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2). Gegen den Beklagten zu 1) sind die vereinsinternen Rechtswege beschritten. Gegen den Beklagten zu 2) noch nicht, also dürfte da noch keine Klage erhoben werden.
Wie verpacke ich das in meinem Urteil?
Ist doch eigentlich eine subjektive Klagehäufung nach 260, also ist die Klage gegen 2) unzulässig und die gegen 1) nicht.. ääh oder? heute ist nicht mein Tag...
LG von einer verpeilten Ref'in
02.11.2023, 18:57
Eine Klage kann mE auch teilweise zulässig sein. Mir fällt kein gutes Beispiel ein, vllt wenn über einen Teil einer eingeklagten Forderung schon rechtskräftig entschieden worden ist.
Bei dir handelt es sich ja um eine Klagehäufung, also ist einfach ein Teil der Klagen zulässig, der andere Teil nicht. (Wenn das mit dem internen Rechtsweg eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, das kenne ich nicht.)
Bei dir handelt es sich ja um eine Klagehäufung, also ist einfach ein Teil der Klagen zulässig, der andere Teil nicht. (Wenn das mit dem internen Rechtsweg eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, das kenne ich nicht.)
02.11.2023, 22:06
In der Tat wäre zu klären, ob das eine Frage der Zulässigkeit ist. Aber jedenfalls kann die Klage, soweit sie gegen den einen Beklagten gerichtet ist, zulässig sein und, soweit sie gegen den anderen gerichtet ist, nicht. Einfachstes Beispiel: das Gericht ist nur für einen von beiden örtlich zuständig.