• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. § 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V?
Antworten

 
§ 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V?
Carlos1984
Member
***
Beiträge: 83
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2023
#1
28.10.2023, 17:02
Hallo Zusammen,

vielleicht weiß jemand mehr dazu und kann mir helfen:

Ich habe folgenden Fall: A betreibt ein Gewerbe. A erhält eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. A erhebt (nicht anwaltlich vertreten) nun Klage zum VG und schreibt in der Begründung "Ich möchte sofort wieder mein Gewerbe ausüben dürfen, ich gehe pleite, wenn ich es schließen muss. Ich will schnellstmöglich wieder öffnen!"

Jetzt frage ich mich, ob das Gericht den Klageantrag im Rahmen des § 88 VwGO umdeuten muss in einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO? Denn dass A eigentlich sofortigen Rechtsschutz bedarf, wenn er wieder sofort öffnen möchte, liegt auf der Hand - in einer Anwaltsklausur wäre das völlig klar. Aber hatte so eine Konstellation aus gerichtlicher Sicht hatte ich noch nicht :(
Suchen
Zitieren
Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#2
28.10.2023, 20:16
Ich würde sagen eine Umdeutung braucht man hier gar nicht. Das kann man als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auslegen.
An der Stelle würde man aber wohl vorher einen Hinweis erteilen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2023, 20:17 von Landvogt.)
Suchen
Zitieren
JungemitTaubenei
Member
***
Beiträge: 79
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#3
28.10.2023, 21:40
Ja, üblich wäre hier, mit der Eingangsverfügung den nicht anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Klage keine aufschiebende Wirkung hat und ob ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird.
Ohne Klarstellung würde ich das eher nicht eigenmächtig als 80 Ver auslegen, weil zusätzliche Gerichtskosten. Da gehört es sich mE, vorher nachzuforschen (prozessuale Fürsorgepflicht). Letztlich kommt es aber darauf an, wie klar der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er die Verfügung sofort suspendieren will.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2023, 21:58 von JungemitTaubenei.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus