23.10.2023, 00:44
Wenn eine Behörde ein Versammlungsverbot ausspricht, zb aktuell bei den Pro Palästina Demos, muss es dann auch die sofortige Vollziehung anordnen, damit nicht demonstriert werden kann? Und wird es erst dadurch zum Eilrechtsfall oder gibt es iwo in NRW eine Norm, die beinhaltet, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben bei einem Versammlungsverbot?
27.10.2023, 18:27
Naja, an den VA müssen die sich sofort halten, das hat ja erst einmal nichts mit der sofortigen Vollziehbarkeit zu tun. Die Behörde wird den VA aber wohl in aller Regel für sofort vollziehbar erklären. Tut sie das nicht, ist mir jedenfalls in NRW nach dem neuen VersG keine entsprechende Norm bekannt, die die sof. Voll. von Gesetzes wegen anordnet.
28.10.2023, 07:40
Richtig, müssen tut die Behörde gar nichts, der Unterschied zeigt sich nur, wenn Widerspruch eingelegt oder geklagt wird.
In den Ländern scheint das unterschiedlich geregelt zu sein - in Bayern z.B. Art. 25 Versammlungsgesetz. In anderen Ländern wird, wenn es kurzfristig ist, sinnvollerweise Sofortvollzug angeordnet werden.
In den Ländern scheint das unterschiedlich geregelt zu sein - in Bayern z.B. Art. 25 Versammlungsgesetz. In anderen Ländern wird, wenn es kurzfristig ist, sinnvollerweise Sofortvollzug angeordnet werden.