• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat)
Antworten

 
Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat)
Jaelli
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 7
Registriert seit: Nov 2022
#1
17.10.2023, 21:41
Hi,

ich steh aktuell gerade total auf dem Schlauch und versteh die Abschlussverfügung nicht so ganz.

Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?

Wie ist es nun in folgenden Konstellationen?


  1. Ich habe mehrere prozessuale Tate. Brauche ich für jede prozessuale Tat dann eine eigene Abschlussverfügung? Das klingt irgendwie falsch aber ich bin mir gerade recht unsicher...


  2. Was wenn ich eine prozessuale Tat habe und feststelle dass ich bezüglich eines Teils einstellen sollte und der Rest weder "einstellbar" noch "anklagereif" ist? Gibt es sowas überhaupt? 
Vielen lieben Dank für jegliche Antworten!
Suchen
Zitieren
Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#2
17.10.2023, 22:42
(17.10.2023, 21:41)Jaelli schrieb:  Hi,

ich steh aktuell gerade total auf dem Schlauch und versteh die Abschlussverfügung nicht so ganz.

Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?

Wie ist es nun in folgenden Konstellationen?


  1. Ich habe mehrere prozessuale Tate. Brauche ich für jede prozessuale Tat dann eine eigene Abschlussverfügung? Das klingt irgendwie falsch aber ich bin mir gerade recht unsicher...


  2. Was wenn ich eine prozessuale Tat habe und feststelle dass ich bezüglich eines Teils einstellen sollte und der Rest weder "einstellbar" noch "anklagereif" ist? Gibt es sowas überhaupt? 
Vielen lieben Dank für jegliche Antworten!

Zu 1: du kannst verschiedene Verfügungen machen, wobei du am Ende von Verfügung 1 schreibst statt Frist "Verfügung 2 ausführen" schreiben. 

Besser wäre aber, einfach alles in eine Verfügung zu packen und vor dem Punkt "Die Ermittlungen sind abgeschlossen" die verschiedenen Punkte der "(Teil-)Einstellung".

Zu 2: Sowas kann vorkommen, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. In der Klausur ist dann aber laut BV davon auszugehen, dass diese erfolglos durchgeführt worden sind.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.954
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
22.10.2023, 21:55
Zu 1: Die Abschlussverfügung bezieht sich nicht auf die Tat, sondern auf das Ermittlungsverfahren, also die gesamte Akte. Vielleicht hat der Beschuldigte an drei Tagen hintereinander vermeintlich etwas getan, es kamen vielleicht sogar drei Anzeigen von der Polizei, aber die Verfahren sind verbunden worden. Dann also eines anklagen, vielleicht eines 170 II, eines 154...

Zu 2: Ganz oft ist eine Tat ausermittelt und eine andere nicht. Dann wartet man entweder, bis alles ermittelt ist. Oder man trennt ab und klagt eine schon mal an.

Noch eine Anmerkung:

Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?

Das ist kein gutes Beispiel, bzw. sehr wahrscheinlich meinst Du etwas falsches. Wenn es statt der gefährlichen nur eine einfache Körperverletzung ist, ist das ja kein anderer Teil einer prozessualen Tat, sondern der gleiche, der nur anders zu würdigen ist.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus