08.06.2015, 18:22
@ NRW_PH
Habs so ähnlich, nur dass ich wegen der Einziehungsermächtigung gem. § 362 II, 185 BGB den Klageantrag zu 3. teilwese für unbegründet gehalten habe. Habe zuvor noch die materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung von der isolierten Prozessstandschaft abgegrenzt.
Die Vereinbarung der Stundungsabrede gegenüber dem Beklagten zu 3 habe ich in diesem Verhältnis aber wohl fälschlicherweise als irrelevant angesehen.
Lagen denn jetzt die Voraussetzungen des § 727 ZPO vor?
Habs so ähnlich, nur dass ich wegen der Einziehungsermächtigung gem. § 362 II, 185 BGB den Klageantrag zu 3. teilwese für unbegründet gehalten habe. Habe zuvor noch die materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung von der isolierten Prozessstandschaft abgegrenzt.
Die Vereinbarung der Stundungsabrede gegenüber dem Beklagten zu 3 habe ich in diesem Verhältnis aber wohl fälschlicherweise als irrelevant angesehen.
Lagen denn jetzt die Voraussetzungen des § 727 ZPO vor?
08.06.2015, 18:26
Von wann war nochmal das Urteil des LG Köln gegen die GmbH ?
08.06.2015, 18:38
(08.06.2015, 18:22)Gast NRW schrieb: @ NRW_PH
Habs so ähnlich, nur dass ich wegen der Einziehungsermächtigung gem. § 362 II, 185 BGB den Klageantrag zu 3. teilwese für unbegründet gehalten habe. Habe zuvor noch die materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung von der isolierten Prozessstandschaft abgegrenzt.
Die Vereinbarung der Stundungsabrede gegenüber dem Beklagten zu 3 habe ich in diesem Verhältnis aber wohl fälschlicherweise als irrelevant angesehen.
Lagen denn jetzt die Voraussetzungen des § 727 ZPO vor?
An die Kombination aus materieller Ermächtigung und Vollstreckungsstandschaft habe ich auch gedacht. Dabei liegt es aber normalerweise so, dass der Altgläubiger erst den Titel schafft und dann abtritt. Das war hier umgekehrt, deswegen habe ich es nicht gelten lassen. Es gab für die Bekl. zu 1. ja gar kein Bedürfnis.
(Die Unterwerfungserklärung zu einer nicht mehr bestehenden Forderung dürfte gleichwohl nicht nichtig sein.)
Warum sollen die Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht vorgelegen haben?
08.06.2015, 18:46
Weil die Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss oder offenkundig ist ggf.. Hier lag aber doch nur eine privatrechtliche Vereinbarung der Sicherungsübereinungs vor.
eine anderer hat hier noch genannt, dass die Sicherungsüberiegnung vor der otariellen Verinbarung mitsamt Unterwerfungserklärung erfolgte. Keine ahnung wie3 sich das auswirkt.
Aber wegen meinem ersten Argument müsste wohl tatsächlich die Sachbefugnis des beklagten zu 3 fehlend und daher die Klage ihm gegenüber aus diesem Grunde unbegründet sein.
eine anderer hat hier noch genannt, dass die Sicherungsüberiegnung vor der otariellen Verinbarung mitsamt Unterwerfungserklärung erfolgte. Keine ahnung wie3 sich das auswirkt.
Aber wegen meinem ersten Argument müsste wohl tatsächlich die Sachbefugnis des beklagten zu 3 fehlend und daher die Klage ihm gegenüber aus diesem Grunde unbegründet sein.
08.06.2015, 18:54
Ah, die Lösung liegt vielleicht in den Zwischentönen:
"Bei einer Sicherungsabtretung ... ist der Abtretende zwar idR ermächtigt, im eigenen Namen auf Leistung an den Sicherungsnehmer und, vor Aufdeckung des Geschäfts, an sich selbst zu klagen. Nicht statthaft ist es aber, daß der Sicherungsgeber nach Abtretung der titulierten Forderung die Vollstreckung auf Rechnung des Sicherungsnehmers (weiter) betreibt. Eine Vollstreckungsstandschaft läßt das Gesetz nicht zu (BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809)."
BGH, NJW-RR 1992, 62
Betonung: VOR Aufdeckung des Geschäfts. Hier war es aber bereits aufgedeckt. Dann nutzte die Einziehungsermächtigung wohl auch für die Vollstreckung nichts mehr.
"Voraussetzungen des § 727 ZPO" meint ja nur die materiellen Voraussetzungen. Wenn der Nachweis formell nicht in der dort genannten Form geführt werden kann, ist Klauselerteilungsklage zu erheben. Trotzdem bleibt es ein Fall des § 727 ZPO.
"Bei einer Sicherungsabtretung ... ist der Abtretende zwar idR ermächtigt, im eigenen Namen auf Leistung an den Sicherungsnehmer und, vor Aufdeckung des Geschäfts, an sich selbst zu klagen. Nicht statthaft ist es aber, daß der Sicherungsgeber nach Abtretung der titulierten Forderung die Vollstreckung auf Rechnung des Sicherungsnehmers (weiter) betreibt. Eine Vollstreckungsstandschaft läßt das Gesetz nicht zu (BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809)."
BGH, NJW-RR 1992, 62
Betonung: VOR Aufdeckung des Geschäfts. Hier war es aber bereits aufgedeckt. Dann nutzte die Einziehungsermächtigung wohl auch für die Vollstreckung nichts mehr.
"Voraussetzungen des § 727 ZPO" meint ja nur die materiellen Voraussetzungen. Wenn der Nachweis formell nicht in der dort genannten Form geführt werden kann, ist Klauselerteilungsklage zu erheben. Trotzdem bleibt es ein Fall des § 727 ZPO.
08.06.2015, 18:54
War es vertretbar im Klageantrag zu 3) zumindest hinsichtlich der Beklagten zu 1) eine Klauselgegenklage zu sehen und dann die hier angesprochenen Probleme (Vollstreckungsstandschaft etc....) über diesen Weg anzusprechen? Ich habe nämlich minutenlang überlegt welche "materiell-rechtlichen" Einwände die Klägerin da geltend macht. Die fehlende Fälligkeit passte für mich nicht, denn der Abtretungseinwand ging ja dahin, dass die Beklagte zu 1) ÜBERHAUPT nicht vollstrecken darf.
Konnte man im Übrigen auch das Thema Wissenszurechnung in einer GmbH ansprechen? Ich habe geschrieben dass sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen kann, dass sie von der Vereinbarung zwischen den früheren Geschäftsführern nichts gewusst habe, da es sich um typischerweise aktenmäßiges Wissen handelt.
Konnte man im Übrigen auch das Thema Wissenszurechnung in einer GmbH ansprechen? Ich habe geschrieben dass sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen kann, dass sie von der Vereinbarung zwischen den früheren Geschäftsführern nichts gewusst habe, da es sich um typischerweise aktenmäßiges Wissen handelt.
08.06.2015, 18:57
In NRW wurde in beiden Fällen aus einer notariellen Urkunde vollstreckt, bzw die Vollstreckung angedroht. Dann kommt es auf 767 II doch garnicht an. Oder täusche ich mich?
08.06.2015, 19:03
Das war in NRW m.E. § 767 II ZPO "im Gewand des § 242 BGB".
Es ging ja um einen Schuldbeitritt. Das Argument lautete, wenn der Altschuldner (gegen den ein Urteil als Titel bestand) mit seinem Einwand nach § 767 II ZPO präkludiert wäre, darf der Neuschuldner (für den § 767 II ZPO unmittelbar nicht gilt) sich auf denselben Einwand auch nicht berufen.
Das ist eigentlich clever, denn tatsächlich entwertet es auf den ersten Blick die Sicherung. Aber tatsächlich bedarf der Gläubiger ja keiner Sicherung, wenn der zu sichernde Anspruch lange erloschen ist.
(Der Altschuldner könnte hier wohl nach § 826 BGB ebenfalls die Vollstreckung beenden.)
Es ging ja um einen Schuldbeitritt. Das Argument lautete, wenn der Altschuldner (gegen den ein Urteil als Titel bestand) mit seinem Einwand nach § 767 II ZPO präkludiert wäre, darf der Neuschuldner (für den § 767 II ZPO unmittelbar nicht gilt) sich auf denselben Einwand auch nicht berufen.
Das ist eigentlich clever, denn tatsächlich entwertet es auf den ersten Blick die Sicherung. Aber tatsächlich bedarf der Gläubiger ja keiner Sicherung, wenn der zu sichernde Anspruch lange erloschen ist.
(Der Altschuldner könnte hier wohl nach § 826 BGB ebenfalls die Vollstreckung beenden.)
08.06.2015, 19:05
Das ist richtig, aber das Argument der Beklagten zu 1. war ja gerade, dass die andere Schuldnerin mit diesem EInwand präkludiert wäre und dies daher auch für die Klägerin zu gelten habe.
Ich hab dies einmal mit dem Argument wie deins verneint, das hier nunmal mit dem Schuldbeitritt eine EIGENE Schuld vorliegt und ein eigener Titel, aus dem die Beklagte zu 1. vollstrecken will. Und für notarielle Urunden gilt § 767 II nunmal nicht. Zudem habe ich aber noch § 425 BGB genannt, dass die etwaige Präklusion nicht für die übrigen Gesamtschuldner gilt. Hab halt noch irgend ein zusätzliches Argument gesucht.
Ich hab dies einmal mit dem Argument wie deins verneint, das hier nunmal mit dem Schuldbeitritt eine EIGENE Schuld vorliegt und ein eigener Titel, aus dem die Beklagte zu 1. vollstrecken will. Und für notarielle Urunden gilt § 767 II nunmal nicht. Zudem habe ich aber noch § 425 BGB genannt, dass die etwaige Präklusion nicht für die übrigen Gesamtschuldner gilt. Hab halt noch irgend ein zusätzliches Argument gesucht.
08.06.2015, 19:11
Dafür, dass ich im ZVR normalerweise weit unter meiner üblichen "performance" liege, war ich jedenfalls sehr zufrieden. :D