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Öffentlich-Rechtliches Verhältnis im Rahmen von § 256 ZPO
al_kurdi
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Beiträge: 13
Themen: 5
Registriert seit: Sep 2023
#1
08.10.2023, 15:04
Ich habe in der Kommentarliteratur bis jetzt nichts zu dieser Thematik gefunden. Der Kl. begehrt im Rahmen von § 256 ZPO die Feststellung, ob dem privat-rechtlichen Bekl. eine Pflicht (gegenüber dem Staat oder Kl. dahingestellt) besteht, die zumindest auch dem Dritten zu gute kommt. Zum Kontext: Der Bekl. ist ein Verwaltungsgehilfe des Landes und ist gem. der spezifischen Norm zu einer Handlung verpflichtet, die gegenüber einem Bürger erfolgt.

Ich hätte ehrlicherweise darauf getippt, dass hier das Land über die verwaltungsrechtliche FK verklagt werden sollte, oder liege ich hier falsch?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2023, 15:05 von al_kurdi.)
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Praktiker
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#2
08.10.2023, 21:06
Ich habe den Sachverhalt nicht so richtig verstanden, aber wenn das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien auch öffentlich-rechtlich ist, ist der Zivilrechtsweg tatsächlich nicht eröffnet.

Zusätzlich fragt sich allerdings, ob es der richtige Beklagte ist und nicht der Staat selbst verklagt werden müsste.

Magst Du den Sachverhalt mal berichten?
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al_kurdi
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Beiträge: 13
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Registriert seit: Sep 2023
#3
08.10.2023, 21:25
Danke für die Antwort.  Cool

Ich kam jetzt nach reiflicher Überlegung tatsächlich zum gleichen Ergebnis. Weil das ein realer Fall ist, wollte ich ungern weitere Details schildern. Tatsächlich habe ich zu dieser Thematik reichlich Rechtsprechung gefunden. Es liegt eigentlich klar auf der Hand, dass hier nur der Staat in Anspruch genommen werden kann... Ich muss dringend materielles Recht wiederholen  Upside_down Upside_down

Edit: Tatsächlich besteht laut der Kommentarliteratur zwischen den beiden Parteien kein öffentlich-rechtliches Verhältnis, aber auch kein privatrechtliches Verhältnis
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2023, 21:27 von al_kurdi.)
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Praktiker
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#4
09.10.2023, 07:28
(08.10.2023, 21:25)al_kurdi schrieb:  Danke für die Antwort.  Cool

Ich kam jetzt nach reiflicher Überlegung tatsächlich zum gleichen Ergebnis. Weil das ein realer Fall ist, wollte ich ungern weitere Details schildern. Tatsächlich habe ich zu dieser Thematik reichlich Rechtsprechung gefunden. Es liegt eigentlich klar auf der Hand, dass hier nur der Staat in Anspruch genommen werden kann... Ich muss dringend materielles Recht wiederholen  Upside_down Upside_down

Edit: Tatsächlich besteht laut der Kommentarliteratur zwischen den beiden Parteien kein öffentlich-rechtliches Verhältnis, aber auch kein privatrechtliches Verhältnis

Dachte ich mir - zwischen denen besteht nämlich gar keine Sonderrechtsbeziehung. Fragt sich nur, was daraus folgt: Rechtsweg nicht eröffnet oder unbegründet? Wahrscheinlich Letzteres.
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