12.09.2023, 17:43
Habt ihr den Verstoß gem. 243 IV iVm 257c bejaht?
12.09.2023, 17:46
(12.09.2023, 16:56)Jura125 schrieb:(12.09.2023, 16:26)erstinrw schrieb: Kam das so auch in Berlin dran?
Ne kam etwas anders aber ähnlicher Fall. Nur aus anwaltlicher Sicht Rev. Mit aber ähnlichen Problemen wie oben bei 250 III StGB und 243 IV StPO. Aber bei der Schöffin ging es um 16 MuSchG.
Es ging sonst noch um 223 und Antrag bzw. besonders ö I und es fehlten die Einzelstrafen (gab zwei Tatkomplexe).
Das klingt fast genauso wie bei uns in Hessen. Wir hatten noch gefährliche KV zu prüfen.
Das Problem rund um die Schwangerschaft klingt in NRW irgendwie wieder ein bisschen umfangreicher.
Ich fande die Klausur heute wieder echt fair, aber habe Angst, dass ich Probleme vergessen habe. Konnte irgendwie keine wirklichen Probleme finden außer die von der Staatsanwältin selbst hervorgehoben wurden. Die Probleme waren mit dem Kommentar aber meines Erachtens ganz gut zu lösen.
12.09.2023, 17:52
(12.09.2023, 17:43)NrwSept schrieb: Habt ihr den Verstoß gem. 243 IV iVm 257c bejaht?
Also ich habe den Verstoß abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass die Vorfrage ob ein bestimmter Punkt überhaupt ein tauglicher Gegenstand der Verständigung nach § 257c sein kann als nicht mitteilungspflichtig gilt. Jedenfalls in Hessen wurde die Anfrage der Verständigung direkt kategorisch abgelehnt, weil die Entscheidung über einen minder schweren Fällen nicht unter § 257c fallen sollen.
War mir da aber auch unsicher, weil man wenn man das so sieht gar nicht wirklich prüfen muss, ob ein minder schwerer Fall Gegenstand einer Verständigung sein kann und das ja durchaus strittig ist.
12.09.2023, 17:54
(12.09.2023, 17:52)EinsteigerMensch schrieb:(12.09.2023, 17:43)NrwSept schrieb: Habt ihr den Verstoß gem. 243 IV iVm 257c bejaht?
Also ich habe den Verstoß abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass die Vorfrage ob ein bestimmter Punkt überhaupt ein tauglicher Gegenstand der Verständigung nach § 257c sein kann als nicht mitteilungspflichtig gilt. Jedenfalls in Hessen wurde die Anfrage der Verständigung direkt kategorisch abgelehnt, weil die Entscheidung über einen minder schweren Fällen nicht unter § 257c fallen sollen.
War mir da aber auch unsicher, weil man wenn man das so sieht gar nicht wirklich prüfen muss, ob ein minder schwerer Fall Gegenstand einer Verständigung sein kann und das ja durchaus strittig ist.
Oki gut, habe es aber auch so gelöst :)
13.09.2023, 04:28
Immer diese Behauptungen von wegen „geschenkt“…
Den Ring in S1 habe ich im Wege der ungleichartigen Wahlfeststellung geprüft und auch so angeklagt. 242 vs 259. Die Gravur war mE n eindeutiger Hinweis.
Wie soll denn § 3 MuSchG iVm 338 Nr. 1 einen Revisionsgrund darstellen? Meines Erachtens musste man da sauber über das GVG in das MuSchG kommen. Im MG zu § 229 stand übrigens was dazu, dass Mutterschutz nach neuerer Rspr grds kein Dienstleistungsverbot begründet. Da musste man halt etwas diskutieren. Schutzrichtung des MuSchG (Mutter- und Kindesschutz ggü. Arbeitgeber), richterliche Unabhängigkeit, andere im Vordergrund stehende Gründe für ein Dienstleistungsverbot (u.a. Schutz des Angeklagten vor Beeinflussung durch Dienstunfähigkeit). Im Ergebnis ging die Rüge bei mir weder für den Termin vor noch nach der Entbindung durch.
Meines Erachtens konnte man noch kurz diskutieren, ob das Würgen n versuchter Totschlag sein könnte und dann das mit zwingend drei Richtern zu besetzende Schwurgericht zuständig gewesen wäre.
Entscheidungen über etwaige Vereidigungen der Zeugen waren glaub ich auch nicht im Protokoll, hab ich aber leider vergessen zu thematisieren.
Urteilsgründe waren rechtzeitig bei der Geschäftsstelle.
Das mit dem Strafantrag hab ich in dem Vermerk nicht so richtig gerafft. Es wurd ja nicht wegen 223 verurteilt. Hab dann festgestellt, dass ein besonderes öff Interesse noch in der Revisionsinstanz bejaht werden könne. Und 224 I Nr 5 wegen des Würgens geprüft, dann wäre das eh nicht erforderlich gewesen. Das Würgen war nach den Feststellungen aber zu sanft, stand einiges im Fischer zu.
Die Erörterungssache hab ich dummerweise über 273 iVm 337 behandelt, weil in dem Vermerk am Protokoll rumgemeckert wurde.. dämlich
Ansonsten stand im Bearbeitervermerk, dass formgerecht, obwohl schriftlich per Bote eingelegt wurde. In den meisten anderen Klausuren stand in den BV was zur elektronischen Aktenführung. Nur hier nicht :D aber 32b konnte man dennoch kurz für die Revisionsbegründung ansprechen.
Den Ring in S1 habe ich im Wege der ungleichartigen Wahlfeststellung geprüft und auch so angeklagt. 242 vs 259. Die Gravur war mE n eindeutiger Hinweis.
Wie soll denn § 3 MuSchG iVm 338 Nr. 1 einen Revisionsgrund darstellen? Meines Erachtens musste man da sauber über das GVG in das MuSchG kommen. Im MG zu § 229 stand übrigens was dazu, dass Mutterschutz nach neuerer Rspr grds kein Dienstleistungsverbot begründet. Da musste man halt etwas diskutieren. Schutzrichtung des MuSchG (Mutter- und Kindesschutz ggü. Arbeitgeber), richterliche Unabhängigkeit, andere im Vordergrund stehende Gründe für ein Dienstleistungsverbot (u.a. Schutz des Angeklagten vor Beeinflussung durch Dienstunfähigkeit). Im Ergebnis ging die Rüge bei mir weder für den Termin vor noch nach der Entbindung durch.
Meines Erachtens konnte man noch kurz diskutieren, ob das Würgen n versuchter Totschlag sein könnte und dann das mit zwingend drei Richtern zu besetzende Schwurgericht zuständig gewesen wäre.
Entscheidungen über etwaige Vereidigungen der Zeugen waren glaub ich auch nicht im Protokoll, hab ich aber leider vergessen zu thematisieren.
Urteilsgründe waren rechtzeitig bei der Geschäftsstelle.
Das mit dem Strafantrag hab ich in dem Vermerk nicht so richtig gerafft. Es wurd ja nicht wegen 223 verurteilt. Hab dann festgestellt, dass ein besonderes öff Interesse noch in der Revisionsinstanz bejaht werden könne. Und 224 I Nr 5 wegen des Würgens geprüft, dann wäre das eh nicht erforderlich gewesen. Das Würgen war nach den Feststellungen aber zu sanft, stand einiges im Fischer zu.
Die Erörterungssache hab ich dummerweise über 273 iVm 337 behandelt, weil in dem Vermerk am Protokoll rumgemeckert wurde.. dämlich
Ansonsten stand im Bearbeitervermerk, dass formgerecht, obwohl schriftlich per Bote eingelegt wurde. In den meisten anderen Klausuren stand in den BV was zur elektronischen Aktenführung. Nur hier nicht :D aber 32b konnte man dennoch kurz für die Revisionsbegründung ansprechen.
13.09.2023, 07:38
Man konnte auch noch Bedrohung prüfen; steht in Tateinheit zur Nötigung laut dem fischer
13.09.2023, 14:48
Was kommt morgen im Verwaltungsrecht in Hessen dran?
13.09.2023, 15:28
13.09.2023, 16:31
Die Glaskugel bitte einmal auch für NRW
13.09.2023, 20:54
(13.09.2023, 04:28)Schnabeltasse schrieb: Immer diese Behauptungen von wegen „geschenkt“…
Den Ring in S1 habe ich im Wege der ungleichartigen Wahlfeststellung geprüft und auch so angeklagt. 242 vs 259. Die Gravur war mE n eindeutiger Hinweis.
Wie soll denn § 3 MuSchG iVm 338 Nr. 1 einen Revisionsgrund darstellen? Meines Erachtens musste man da sauber über das GVG in das MuSchG kommen. Im MG zu § 229 stand übrigens was dazu, dass Mutterschutz nach neuerer Rspr grds kein Dienstleistungsverbot begründet. Da musste man halt etwas diskutieren. Schutzrichtung des MuSchG (Mutter- und Kindesschutz ggü. Arbeitgeber), richterliche Unabhängigkeit, andere im Vordergrund stehende Gründe für ein Dienstleistungsverbot (u.a. Schutz des Angeklagten vor Beeinflussung durch Dienstunfähigkeit). Im Ergebnis ging die Rüge bei mir weder für den Termin vor noch nach der Entbindung durch.
Meines Erachtens konnte man noch kurz diskutieren, ob das Würgen n versuchter Totschlag sein könnte und dann das mit zwingend drei Richtern zu besetzende Schwurgericht zuständig gewesen wäre.
Entscheidungen über etwaige Vereidigungen der Zeugen waren glaub ich auch nicht im Protokoll, hab ich aber leider vergessen zu thematisieren.
Urteilsgründe waren rechtzeitig bei der Geschäftsstelle.
Das mit dem Strafantrag hab ich in dem Vermerk nicht so richtig gerafft. Es wurd ja nicht wegen 223 verurteilt. Hab dann festgestellt, dass ein besonderes öff Interesse noch in der Revisionsinstanz bejaht werden könne. Und 224 I Nr 5 wegen des Würgens geprüft, dann wäre das eh nicht erforderlich gewesen. Das Würgen war nach den Feststellungen aber zu sanft, stand einiges im Fischer zu.
Die Erörterungssache hab ich dummerweise über 273 iVm 337 behandelt, weil in dem Vermerk am Protokoll rumgemeckert wurde.. dämlich
Ansonsten stand im Bearbeitervermerk, dass formgerecht, obwohl schriftlich per Bote eingelegt wurde. In den meisten anderen Klausuren stand in den BV was zur elektronischen Aktenführung. Nur hier nicht :D aber 32b konnte man dennoch kurz für die Revisionsbegründung ansprechen.
Zur S1 mit dem Ring:
Hab keine Wahlfeststellung zulasten des B angenommen, weil seine Behauptung "er habe den Ring von einer Freundin geschenkt bekommen" nicht unwiderlegbar war. Dann kommt in dubio pro reo eine Verurteilung nicht in Betracht.
Anders ist es bzgl der Freundin, die wusste wo der Ring ist und mit der Aussage des B, er habe ihn von einer freundin bekommen, dadurch überführt werden könnte.
Habs dann aber abgelehnt weil ich mir Zeit in der Anklage sparen wollte und dachte es sei vertretbar, mangels beweisen die Freundin nicht anzuklagen. Die Indizien, nur sie wusste wo der Ring ist und der B hätte es von einer Freundin, hab ich als zu wenig eingestuft.