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Gesetz Rückwirkung - Wirksamkeit von Verträgen
JuraisLife
Member
***
Beiträge: 142
Themen: 13
Registriert seit: Aug 2022
#1
28.08.2023, 04:32
Würdet ihr sagen Gesetze, die z.B. die Wirksamkeit von Vertragsklauseln zum Gegenstand haben, betreffen nur solche Verträge, die ab dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden oder auch solche, die zuvor abgeschlossen wurden?
Im Amtsblatt steht nichts zu Übergangsvorschriften bzw. zu der Frage.
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Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#2
28.08.2023, 10:38
.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.09.2023, 20:51 von Ref_GPA1234.)
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.902
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
30.08.2023, 17:40
Die Wirksamkeit eines Vertrages bestimmt sich grundsätzlich bei Abschluss, also Zugang der Annahmeerklärung.

Ob ein Gesetz in bestehende Verträge eingreifen will, ist Auslegungsfrage. Vielleicht sagt die Entwurfsbegründung etwas?
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guga
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.336
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#4
30.08.2023, 18:14
Grundsätzlich gilt die Rechtslage bei Vertragsschluss.
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MarcantonioRaimondi
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#5
06.09.2023, 01:14
Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
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Lost_inPages
Senior Member
****
Beiträge: 305
Themen: 71
Registriert seit: Mar 2023
#6
06.09.2023, 01:41
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb:  Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.


Bin mir nicht sicher, aber glaube dazu kann was in den Bundestagsdrucksachen stehen
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#7
06.09.2023, 05:34
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb:  Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.

Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).
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guga
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.336
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#8
06.09.2023, 10:44
(06.09.2023, 05:34)Landvogt schrieb:  
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb:  Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.

Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).

Prayer Danke. Habe mir die Frage auch schön öfter gestellt.
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MarcantonioRaimondi
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#9
06.09.2023, 20:31
(06.09.2023, 05:34)Landvogt schrieb:  
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb:  Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.

Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).

Klasse, Danke!
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