04.09.2023, 19:08
(04.09.2023, 18:53)LHB_NRW schrieb:(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
Ich habs mit dem Stundenzettel ähnlich gelöst - der Einwand, die hätten rumgetrödelt oder es wären nur 4 statt 8 Stunden erforderlich gewesen ist bei mir im Grunde am Zeitpunkt der Behauptung gescheitert, da nach Abnahme. Um wegen sowas eine Minderung der Vergütung annehmen und sich auf diesen Vortrag stützen zu können, hätte die Beklagte mE die Abnahme unter Mängelvorbehalt machen müssen (§ 640 III).
Über die Lösung mit der Beweislastumkehr habe ich auch nachgedacht, weil die mit Abnahme ja nunmal gesetzlich eintritt, jedoch hätte dann bei so viel Behauptung seitens der Beklagten auch ein Beweisangebot folgen müssen (Erforderlichkeit der Arbeitszeit mit Sachverständigengutachten, das wäre ein Halbsatz gewesen, oder sonst irgendwas Handfesteres wegen der angeblichen Pausen, da käme wohl nur der Zeugenbeweis in Frage). Da kam aber so garnichts, demnach wäre mE auf den Schriftsatz der Beklagten hin ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 nötig gewesen und den wollte ich nicht einfach als erteilt und erfolglos unterstellen, wenn ich nicht 'muss'. Im Sitzungsprotokoll stand zwar auch noch einmal, es sei vom Abdruck eines gerichtlichen Hinweises zu Prüfzwecken abgesehen, allerdings konnte spezifisch der eher nicht gemeint sein, da das Vorbringen/Beweisangebot sonst höchstwahrscheinlich wegen Verzögerung des Prozesses präkludiert gewesen wäre (behaupte mal in der mündlichen Verhandlung du wolltest n Gutachten, wenn du es längst schon hättest tun können), was dem Gericht hätte vollkommen klar sein müssen, und es gab null Anhaltspunkte, dass das Gericht da einfach einen Fehler gemacht haben könnte. War mehr ein klausurtaktisches Bauchgefühl und ich mag mich durchaus irren bzw aA auch vertretbar :)
ja ich mein der Kläger meinte iwo auch was von unterschrieben und Beweislastumkehr, dachte das ist das Zeichen dafür. Habs dann tatsächlich am fehlenden Beweisangebot scheitern lassen mit etwas drumherum Gerede :D
04.09.2023, 19:40
(04.09.2023, 19:06)LHB_NRW schrieb:(04.09.2023, 18:40)gastbln schrieb:(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
War in Berlin auch so mit anderweitiger Vermietung, nur Havel statt Rhein..
Dass entgangener Gewinn aus Nicht-Neuvermietung kein ersatzfähiger Schaden lässt sich mE in jedem Fall auch vertreten. Ist eine Frage der Kausalität des Schadens und ob das "Fixdatum" tatsächlich derart entscheidend war. Hab das in Zeitnot leider selbst total schlecht hergeleitet bzw nicht richtig herleiten können. Sondern einfach den konkreten Vertrag, der aufgehoben wurde genügen lassen für die Zeit bis Dezember als konkreten Schaden und kam nicht dazu den entgangenen Gewinn von Mai bis August separat als Schaden aufzuführen sondern nur unter "Schadensminderung" das Bemühen anderweitiger Vermietung in dieser Zeit angesprochen in oberflächlichen Urteilssätzen.
Bei mir ist die erste Hilfsaufrechnung vor Abnahme wegen des Fixdatums durchgegangen (SE/Verzug). Bei der zweiten ist der Verzug logschierweise weggefallen und über § 280 I den weiteren hypothetisch entgangenen Gewinn herzuleiten hat mich von Anfang an irgendwie gestört. Ich war mir relativ sicher, dass der Anspruch scheitert und hatte daher entsprechend tenoriert und die Begründetheit eingeleitet...am Ende musste ich mir in Zeitnot irgendwie was Vertretbares aus den Fingern saugen, warum die zweite Gegenforderung nicht besteht, weil ich mit meiner Recherche im Palandt plötzlich auch das Gegenteil vertretbar fand. Es kam allerdings trotz des umfangreichen Vortrags der Beklagten über den Versuch der Vermietung des einen Liegeplatzes nach der Reparatur - wenn ich das nicht völlig falsch gelesen habe - von der Klägerin der Einwand, sie habe sicherlich jemanden zur Miete nennen können (wie konkret das Interesse war krieg ich aber nicht mehr zusammen), das wurde auch beklagtenseits nicht bestritten oder überhaupt kommentiert und damit hab ich mich auf die letzten Sekunden notgedrungen über § 254 BGB aus der Schlinge gezogen. Musste der Beklagten so hohes Mitverschulden ankreiden (weil sie sich nie um Kontakt mit der Klägerin bemüht hatte, keine Zahlung, keine Reaktion auf Mahnung mit Fristsetzung, keine Klärungsversuche vor Klageerhebung), dass der Anspruch wohl jedenfalls erloschen wäre. Damit bin ich nicht zufrieden, aber besser als nicht fertig...
Das mit 280 I ohne 280 II, 286 verstehe ich ehrlich gesagt nicht so recht. Lässt sich nicht auch die Geltendmachung des weiteren entgangenen Gewinns als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung i. S. v. 280 II auffassen? Warum sollten hier auf einmal die Anforderungen von 286 nicht mehr gelten?
04.09.2023, 20:09
(04.09.2023, 19:40)NRWJeja schrieb:(04.09.2023, 19:06)LHB_NRW schrieb:(04.09.2023, 18:40)gastbln schrieb:(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
War in Berlin auch so mit anderweitiger Vermietung, nur Havel statt Rhein..
Dass entgangener Gewinn aus Nicht-Neuvermietung kein ersatzfähiger Schaden lässt sich mE in jedem Fall auch vertreten. Ist eine Frage der Kausalität des Schadens und ob das "Fixdatum" tatsächlich derart entscheidend war. Hab das in Zeitnot leider selbst total schlecht hergeleitet bzw nicht richtig herleiten können. Sondern einfach den konkreten Vertrag, der aufgehoben wurde genügen lassen für die Zeit bis Dezember als konkreten Schaden und kam nicht dazu den entgangenen Gewinn von Mai bis August separat als Schaden aufzuführen sondern nur unter "Schadensminderung" das Bemühen anderweitiger Vermietung in dieser Zeit angesprochen in oberflächlichen Urteilssätzen.
Bei mir ist die erste Hilfsaufrechnung vor Abnahme wegen des Fixdatums durchgegangen (SE/Verzug). Bei der zweiten ist der Verzug logschierweise weggefallen und über § 280 I den weiteren hypothetisch entgangenen Gewinn herzuleiten hat mich von Anfang an irgendwie gestört. Ich war mir relativ sicher, dass der Anspruch scheitert und hatte daher entsprechend tenoriert und die Begründetheit eingeleitet...am Ende musste ich mir in Zeitnot irgendwie was Vertretbares aus den Fingern saugen, warum die zweite Gegenforderung nicht besteht, weil ich mit meiner Recherche im Palandt plötzlich auch das Gegenteil vertretbar fand. Es kam allerdings trotz des umfangreichen Vortrags der Beklagten über den Versuch der Vermietung des einen Liegeplatzes nach der Reparatur - wenn ich das nicht völlig falsch gelesen habe - von der Klägerin der Einwand, sie habe sicherlich jemanden zur Miete nennen können (wie konkret das Interesse war krieg ich aber nicht mehr zusammen), das wurde auch beklagtenseits nicht bestritten oder überhaupt kommentiert und damit hab ich mich auf die letzten Sekunden notgedrungen über § 254 BGB aus der Schlinge gezogen. Musste der Beklagten so hohes Mitverschulden ankreiden (weil sie sich nie um Kontakt mit der Klägerin bemüht hatte, keine Zahlung, keine Reaktion auf Mahnung mit Fristsetzung, keine Klärungsversuche vor Klageerhebung), dass der Anspruch wohl jedenfalls erloschen wäre. Damit bin ich nicht zufrieden, aber besser als nicht fertig...
Das mit 280 I ohne 280 II, 286 verstehe ich ehrlich gesagt nicht so recht. Lässt sich nicht auch die Geltendmachung des weiteren entgangenen Gewinns als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung i. S. v. 280 II auffassen? Warum sollten hier auf einmal die Anforderungen von 286 nicht mehr gelten?
Weil kein Schuldverhältnis mehr bestand, in dem sich die Klägerin zum Zeitraum für die Hilfsaufrechnung 2 der Beklagten in Verzug befand (Leistung & Abnahme 31.07., geltend gemachter Anspruch für den Ausfall August bis Dezember) - gem. § 362 I erlischt das Schuldverhältnis mit Bewirken der Leistung, d.h. die Herleitung aus Werkvertrag mit §§ 280 II/286 funktioniert nicht mehr 1:1 wie bei der ersten Hilfsaufrechnung.
04.09.2023, 20:23
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Weil kein Schuldverhältnis mehr bestand, in dem sich die Klägerin zum Zeitraum für die Hilfsaufrechnung 2 der Beklagten in Verzug befand (Leistung & Abnahme 31.07., geltend gemachter Anspruch für den Ausfall August bis September) - gem. § 362 I erlischt das Schuldverhältnis mit Bewirken der Leistung, d.h. die Herleitung aus Werkvertrag mit §§ 280 II/286 funktioniert nicht mehr 1:1 wie bei der ersten Hilfsaufrechnung.
[/quote]
Ok danke! Verstehe es zwar immer noch nicht ganz, aber will auch kein Fass aufmachen. Viel Erfolg allen morgen!
Weil kein Schuldverhältnis mehr bestand, in dem sich die Klägerin zum Zeitraum für die Hilfsaufrechnung 2 der Beklagten in Verzug befand (Leistung & Abnahme 31.07., geltend gemachter Anspruch für den Ausfall August bis September) - gem. § 362 I erlischt das Schuldverhältnis mit Bewirken der Leistung, d.h. die Herleitung aus Werkvertrag mit §§ 280 II/286 funktioniert nicht mehr 1:1 wie bei der ersten Hilfsaufrechnung.
[/quote]
Ok danke! Verstehe es zwar immer noch nicht ganz, aber will auch kein Fass aufmachen. Viel Erfolg allen morgen!
05.09.2023, 14:22
wo zwangsvollstreckung aber?
05.09.2023, 14:32
Heute in NRW Beklagtenvertretung; Mdt ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, beide Wohnungen vermietet, vorher eine selbst bewohnt, war Eigentümer des angrenzenden Grundstückes und hat damals beim Verkauf ein Wegerecht für einen Durchgang zur Abkürzung im Grundbuch eintragen lassen.
Käuferin = Klägerin, Unterlassungsklage wg Nutzung des Weges; Mieter des Mdt fahren da mit Kinderwagen durch (und zwei Mal mit einem Skateboard), was nicht mehr passt, seitdem die Klägerin ihre Mülltonnen neuerdings auf dem Weg abstellt. Schrammen an Wand & Tonnen; meint das Wegerecht gelte nur für Eigentümer und sowieso nicht für Kinderwagen oder Skateboard, sei auch erloschen; Argumente waren u.a. Pflicht zur schonenden Nutzung, 'Wege'recht kein 'Fahrrecht' und Entfall des Vorteils nachdem der Mandant verzogen war.
Ausdrücklicher Verweis auf §§ 1018 ff. BGB, dann prozessual noch falscher Vorname in der Klageschrift, ausschließlicher Gerichtsstand und Mdt will bei eigenen Ansprüchen 'alles in einem Aufwasch klären'...
Käuferin = Klägerin, Unterlassungsklage wg Nutzung des Weges; Mieter des Mdt fahren da mit Kinderwagen durch (und zwei Mal mit einem Skateboard), was nicht mehr passt, seitdem die Klägerin ihre Mülltonnen neuerdings auf dem Weg abstellt. Schrammen an Wand & Tonnen; meint das Wegerecht gelte nur für Eigentümer und sowieso nicht für Kinderwagen oder Skateboard, sei auch erloschen; Argumente waren u.a. Pflicht zur schonenden Nutzung, 'Wege'recht kein 'Fahrrecht' und Entfall des Vorteils nachdem der Mandant verzogen war.
Ausdrücklicher Verweis auf §§ 1018 ff. BGB, dann prozessual noch falscher Vorname in der Klageschrift, ausschließlicher Gerichtsstand und Mdt will bei eigenen Ansprüchen 'alles in einem Aufwasch klären'...
05.09.2023, 15:24
05.09.2023, 15:36
Grundstück lag in Bonn, geklagt vor Landgericht Bonn
05.09.2023, 16:08
Was habt ihr so geprüft?
05.09.2023, 16:15
Was lief heute in Hessen?