04.09.2023, 16:26
In NRW lief auch die Stahlpfahl-Bootsteg-Klausur, hier einmal absolute Kurzfassung:
Ansprüche der Klägerin (Stegbauunternehmen) auf
Ansprüche der Klägerin (Stegbauunternehmen) auf
- Materialkosten: höher als ursprüngliches Angebot, da wesentlich mehr Länge benötigt (11.3m statt 7m); im Angebot stand ein Meterpreis und die Anmerkung, dass an der Stelle im Rhein üblicherweise 7 Meter benötigt werden, dies aber von den Bodengegebenheiten und dem Wasserstand abhängig ist
- Arbeitslohn: hat 8 Stunden abgerechnet statt die prognostizierten 4 Stunden, da längerer Pfahl eben mehr Aufwand ist; auch hier recht eindeutig, dass tatsächlicher Aufwand vereinbart wurde und es sich nicht um einen Festpreis handelte
- Arbeitslohn für nachträgliche Bauftragung (Kontrolle von drei anderen Pfählen) durch die Beklagte, die der Ansicht war, es sei keine Vergütung vereinbart worden
- 1200€ für drei Monate Mietausfall, da die zwei betroffenen Plätze nicht wie vereinbart (das war streitig) zu Ende April, sondern erst Ende Juli fertig waren
- 1000€ für einen der beiden Stellplätze zusätzlich bis Ende Dezember, der nicht mehr vermietet werden konnte, da die Saison (angeblich) schon halb vorbei war
04.09.2023, 18:13
Klasse. DSL, Differenzierung zwischen Mietausfall vor und nach Abnahme?!
Hab ich nicht.
Wer lernt mit mir für den Verbesserungsversuch?
Hab ich nicht.
Wer lernt mit mir für den Verbesserungsversuch?
04.09.2023, 18:20
Habt ihr eine Rubrumsberichtigung vorgenommen, wenn man den Vertrag als mit der Gbr geschlossen sah? oder bin ich da komplett daneben :(
04.09.2023, 18:20
(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
04.09.2023, 18:40
(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
War in Berlin auch so mit anderweitiger Vermietung, nur Havel statt Rhein..
Dass entgangener Gewinn aus Nicht-Neuvermietung kein ersatzfähiger Schaden lässt sich mE in jedem Fall auch vertreten. Ist eine Frage der Kausalität des Schadens und ob das "Fixdatum" tatsächlich derart entscheidend war. Hab das in Zeitnot leider selbst total schlecht hergeleitet bzw nicht richtig herleiten können. Sondern einfach den konkreten Vertrag, der aufgehoben wurde genügen lassen für die Zeit bis Dezember als konkreten Schaden und kam nicht dazu den entgangenen Gewinn von Mai bis August separat als Schaden aufzuführen sondern nur unter "Schadensminderung" das Bemühen anderweitiger Vermietung in dieser Zeit angesprochen in oberflächlichen Urteilssätzen.
04.09.2023, 18:45
(04.09.2023, 18:13)Gastinnn schrieb: Klasse. DSL, Differenzierung zwischen Mietausfall vor und nach Abnahme?!
Hab ich nicht.
Wer lernt mit mir für den Verbesserungsversuch?
DSL ja auch nur relevant wenn Verpflichtung der Beklagten direkt angenommen wird... Und Unterscheidung zwischen vor und nach Abnahme ist an sich nur bei der Frage der Fälligkeit der Vergütung wirklich relevant. Also wie man sonst trotz Vergütung und Erfüllung am Ende überhaupt auf Schaden kommt für die Zeit vor Abnahme. Weil Verzögerung ja kein "Mangel", sondern Nichtleistung nach allg LeistungsstörungR. Wenn einfach Schadenersatzanspruch wegen Verzögerung genannt wird ist die Unterscheidung mE auch nicht so entscheidend.
04.09.2023, 18:51
(04.09.2023, 18:20)NrwSept schrieb: Habt ihr eine Rubrumsberichtigung vorgenommen, wenn man den Vertrag als mit der Gbr geschlossen sah? oder bin ich da komplett daneben :(
Wenn GbR verpflichtet wäre, wäre Beklagte ja dennoch direkt in Anspruch nehmbar und Kläger stand deshalb frei wen sie in Anspruch nehmen will... Hatte da tatsächlich auch kurz nachgedacht wegen Rubrumsänderung, weil ich nicht mehr direkt in Erinnerung hatte ob Direkthaftung Gesellschafter oder nur Gesellschaft. Aber wegen Direkthaftung wäre das keine Rubrumsänderung mehr, sondern über den Klageantrag hinausgehende, parteiändernde Klageänderung mE, deshalb unzulässig.. :/ Auch bei-nichtdirekthaftung aber nicht erlaubt über Rubrumsänderung dann eine andere Beklagte einzusetzen... sondern Abweisung in der begründetheit (weil kein Vertrag zustandegekommen bzw Passivlegitimation fehlend)
04.09.2023, 18:53
(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
Ich habs mit dem Stundenzettel ähnlich gelöst - der Einwand, die hätten rumgetrödelt oder es wären nur 4 statt 8 Stunden erforderlich gewesen ist bei mir im Grunde am Zeitpunkt der Behauptung gescheitert, da nach Abnahme. Um wegen sowas eine Minderung der Vergütung annehmen und sich auf diesen Vortrag stützen zu können, hätte die Beklagte mE die Abnahme unter Mängelvorbehalt machen müssen (§ 640 III).
Über die Lösung mit der Beweislastumkehr habe ich auch nachgedacht, weil die mit Abnahme ja nunmal gesetzlich eintritt, jedoch hätte dann bei so viel Behauptung seitens der Beklagten auch ein Beweisangebot folgen müssen (Erforderlichkeit der Arbeitszeit mit Sachverständigengutachten, das wäre ein Halbsatz gewesen, oder sonst irgendwas Handfesteres wegen der angeblichen Pausen, da käme wohl nur der Zeugenbeweis in Frage). Da kam aber so garnichts, demnach wäre mE auf den Schriftsatz der Beklagten hin ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 nötig gewesen und den wollte ich nicht einfach als erteilt und erfolglos unterstellen, wenn ich nicht 'muss'. Im Sitzungsprotokoll stand zwar auch noch einmal, es sei vom Abdruck eines gerichtlichen Hinweises zu Prüfzwecken abgesehen, allerdings konnte spezifisch der eher nicht gemeint sein, da das Vorbringen/Beweisangebot sonst höchstwahrscheinlich wegen Verzögerung des Prozesses präkludiert gewesen wäre (behaupte mal in der mündlichen Verhandlung du wolltest n Gutachten, wenn du es längst schon hättest tun können), was dem Gericht hätte vollkommen klar sein müssen, und es gab null Anhaltspunkte, dass das Gericht da einfach einen Fehler gemacht haben könnte. War mehr ein klausurtaktisches Bauchgefühl und ich mag mich durchaus irren bzw aA auch vertretbar :)
04.09.2023, 18:59
(04.09.2023, 18:51)gastbln schrieb:(04.09.2023, 18:20)NrwSept schrieb: Habt ihr eine Rubrumsberichtigung vorgenommen, wenn man den Vertrag als mit der Gbr geschlossen sah? oder bin ich da komplett daneben :(
Wenn GbR verpflichtet wäre, wäre Beklagte ja dennoch direkt in Anspruch nehmbar und Kläger stand deshalb frei wen sie in Anspruch nehmen will... Hatte da tatsächlich auch kurz nachgedacht wegen Rubrumsänderung, weil ich nicht mehr direkt in Erinnerung hatte ob Direkthaftung Gesellschafter oder nur Gesellschaft. Aber wegen Direkthaftung wäre das keine Rubrumsänderung mehr, sondern über den Klageantrag hinausgehende, parteiändernde Klageänderung mE, deshalb unzulässig.. :/ Auch bei-nichtdirekthaftung aber nicht erlaubt über Rubrumsänderung dann eine andere Beklagte einzusetzen... sondern Abweisung in der begründetheit
Ich habe es halt nach den Grundsätzen ausgelegt, die man bei einer Berichtigung annimmt, weil es mir in dem Moment nicht eingefallen ist, dass die Gesellschafter auch verklagt werden können.. habe da halt ein bisschen was zu geschrieben.. aber dann ist die Klausur wohl durchgefallen.
04.09.2023, 19:06
(04.09.2023, 18:40)gastbln schrieb:(04.09.2023, 18:20)Big schrieb:(04.09.2023, 16:25)gastbln schrieb: -"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
Warst auch in NRW?
bei uns konnte die Beklagte nach der Abnahme eine der Plätze weitervermieten und den anderen nicht.
Hab daraus abgeleitet, dass Weitervermietung auch nach der Saison geht und der Schaden nach Abnahme mangels Kausalität abgelehnt.
Noch vertretbar?
und zur Geschichte mit dem Zeitaufwand, hab den Nachweis als Tatsachenanerkenntnis ausgelegt und ne Beweislastumkehr angeommen. Dann mangels Beweis gesagt, die 8 Stunden sind ok
War in Berlin auch so mit anderweitiger Vermietung, nur Havel statt Rhein..
Dass entgangener Gewinn aus Nicht-Neuvermietung kein ersatzfähiger Schaden lässt sich mE in jedem Fall auch vertreten. Ist eine Frage der Kausalität des Schadens und ob das "Fixdatum" tatsächlich derart entscheidend war. Hab das in Zeitnot leider selbst total schlecht hergeleitet bzw nicht richtig herleiten können. Sondern einfach den konkreten Vertrag, der aufgehoben wurde genügen lassen für die Zeit bis Dezember als konkreten Schaden und kam nicht dazu den entgangenen Gewinn von Mai bis August separat als Schaden aufzuführen sondern nur unter "Schadensminderung" das Bemühen anderweitiger Vermietung in dieser Zeit angesprochen in oberflächlichen Urteilssätzen.
Bei mir ist die erste Hilfsaufrechnung vor Abnahme wegen des Fixdatums durchgegangen (SE/Verzug). Bei der zweiten ist der Verzug logschierweise weggefallen und über § 280 I den weiteren hypothetisch entgangenen Gewinn herzuleiten hat mich von Anfang an irgendwie gestört. Ich war mir relativ sicher, dass der Anspruch scheitert und hatte daher entsprechend tenoriert und die Begründetheit eingeleitet...am Ende musste ich mir in Zeitnot irgendwie was Vertretbares aus den Fingern saugen, warum die zweite Gegenforderung nicht besteht, weil ich mit meiner Recherche im Palandt plötzlich auch das Gegenteil vertretbar fand. Es kam allerdings trotz des umfangreichen Vortrags der Beklagten über den Versuch der Vermietung des einen Liegeplatzes nach der Reparatur - wenn ich das nicht völlig falsch gelesen habe - von der Klägerin der Einwand, sie habe sicherlich jemanden zur Miete nennen können (wie konkret das Interesse war krieg ich aber nicht mehr zusammen), das wurde auch beklagtenseits nicht bestritten oder überhaupt kommentiert und damit hab ich mich auf die letzten Sekunden notgedrungen über § 254 BGB aus der Schlinge gezogen. Musste der Beklagten so hohes Mitverschulden ankreiden (weil sie sich nie um Kontakt mit der Klägerin bemüht hatte, keine Zahlung, keine Reaktion auf Mahnung mit Fristsetzung, keine Klärungsversuche vor Klageerhebung), dass der Anspruch wohl jedenfalls erloschen wäre. Damit bin ich nicht zufrieden, aber besser als nicht fertig...