04.09.2023, 15:40
Bin nicht sicher, ob es da wirklich eins gibt? Mir erschien die Klausur wie so eine Collage, aus allem möglichen Kram zusammengeworfen
04.09.2023, 15:43
(04.09.2023, 15:40)rubinya3 schrieb: Bin nicht sicher, ob es da wirklich eins gibt? Mir erschien die Klausur wie so eine Collage, aus allem möglichen Kram zusammengeworfen
Ja, glaube irgendwie auch, dass es da vllt keins gibt, aber das ist mein Verbesserungsversuch und bei meinem ersten Versuch gabs wirklich zu jeder Klausur fast 1 zu 1 ein Urteil.
Edit:
Hattet ihr Zeitprobleme? Bin aufgrund riesiger Dummheit einfach über 40 Min zu spät gekommen und hatte überraschenderweise gar nicht so krasse Probleme mit der Zeit. Hab meine üblichen 20 Seiten geschrieben und irgendwie den Eindruck, dass zwar alles oberflächlich war, aber ich auch nicht viel vergessen habe.
04.09.2023, 15:56
Ging mir ähnlich, kam auch gut hin mit der Zeit.
Hatten wir denn dieselbe Klausur? Bin in Hessen:)
Stahlpfahl an Bootsliegeplätzen?
Hatten wir denn dieselbe Klausur? Bin in Hessen:)
Stahlpfahl an Bootsliegeplätzen?
04.09.2023, 16:01
Ja die lief auch in Berlin! Aber ich fand sie ganz schön stressig irgendwie.
04.09.2023, 16:08
Habt ihr auch der Klageforderung aus Werkvertrag erst stattgegeben und dann die Hilfsaufrechnung mit Beweiswürdigung geprüft, Verzögerungsschaden (280 II, 286) stattgegeben...? Tenor dann Klageabweisung und Kostenaufhebung?
Oh Mann mir fällt gerade auf, dass ich bei der Aufrechnung bisschen ins Gutachten gerutscht bin bzw dass ich das Ergebnis nicht vorneweg geschrieben habe, bin direkt zur Aufrechnungslage. Ahrg so dumm
Oh Mann mir fällt gerade auf, dass ich bei der Aufrechnung bisschen ins Gutachten gerutscht bin bzw dass ich das Ergebnis nicht vorneweg geschrieben habe, bin direkt zur Aufrechnungslage. Ahrg so dumm
04.09.2023, 16:11
Mag jemand berichten was heute in NRW dran kam.
04.09.2023, 16:12
Ja imprinzip ja. Nur noch eine DSL geprüft weil der Anspruch ja nicht der der Beklagten war sondern der GbR. Jedenfalls habe ich angenommen dass mit der Beklagten der Werkvertrag geschlossen wurde und nicht mit der GbR.
04.09.2023, 16:21
(04.09.2023, 16:08)rubinya3 schrieb: Habt ihr auch der Klageforderung aus Werkvertrag erst stattgegeben und dann die Hilfsaufrechnung mit Beweiswürdigung geprüft, Verzögerungsschaden (280 II, 286) stattgegeben...? Tenor dann Klageabweisung und Kostenaufhebung?
Oh Mann mir fällt gerade auf, dass ich bei der Aufrechnung bisschen ins Gutachten gerutscht bin bzw dass ich das Ergebnis nicht vorneweg geschrieben habe, bin direkt zur Aufrechnungslage. Ahrg so dumm
Ja selbe Klausur und ich habs im Ergebnis genauso gelöst. Hab nur 280 I als Anspruchsgrundlage. Soweit ich mich richtig erinnere, gab es da einen Streit ob entgangener Gewinn unter 286,280 oder 281 fällt.
Aber da ich 40min weniger Zeit hatte, war bei mir eh alles etwas unstrukturiert.
04.09.2023, 16:21
Was kam denn prozessual dran?
04.09.2023, 16:25
-"passivlegitimation" der beklagten entweder direkt aus gesellschafterhaftung, mittelbare stellvertretung der gbr oder aber wegen fehlender offenkundigkeit der stellvertretung direkt inanspruchnahme der beklagten (wodurch man dann bei der aufrechnung in eine DSL-Konstelation später kommt)
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG
-werklohnanspruch wegen abnahme ist entstanden dem grunde nach("vorbehalt bei abnahme" bezog sich auf allgemeine leistungsstörung und SE, nicht auf mängelbedingte rechte nach werkrecht)
- der höhe nach musste ausgelegt werden bzgl der vereinbarung und ob vereinbarungsgemäß, bzgl der änderung zum angebot und ob noch von vergütungsvereinbarung umfasst. was bei änderung der kosten für pfahltiefe in jedem wohl zu bejahren, da das nur eine voraussage war aber preis durch angabe und notwendigkeit welche tiefe benötigt auslegbar
- bzgl der überprüfung weiterer pfahle musste auf die übliche vergütung abgestellt werden, da keine vereinbarung, diese wurde von beklagte in höhe gar nicht bestritten, deshalb auch der anspruch entstanden und fällig nach abnahme
-bzglt stundenlohn war es erstmals etwas tricky, da doch starke abweichung von "vereinbarung" (auslegung, wie sich der arbeitsnachweis und die unterschrift der beklagte darauf auswirkte und im ergebnis wohl auch als entstande zu bejahren womit man bei vollständiger fälligkeit und begründet zunächst wäre
-da beklagte sofort auf SE geht war wenig raum dafür ob ihre gegenforderung ggfl. minderung etc auslegbar.
-aufrechnungsprüfung: (DSL ggfl. ansprechen bzw. woraus beklagte die SE-Forderung hat, also ihre anspruchsberechtigung, je nach obigem ergebnis) und dann SE VOR abnahme nach §§ 631, 280 I,II, 286 BGB für entgangene mieten bis zeitpunkt der abnahme und aufgeteilt in aufhebung konkreten mietvertrags zwischen dem vernommenen zeugen (beweiswürdigung) und entgangener gewinn bzgl saisonsbedingtem nicht-abschluss von mietverträgen die sich dann, da NACH abnahme, auf §§ 631, 280 I BGB stützen. hier frage der schadensminderungsobliegenheit wegen nicht-vermietung und auslegung ob pflichtverletzung kausal, da saisonsbedingter ausfall aber wohl ja. wofür beklagte auch schlüssig vorträgt und klägerin unsubstantiiert von vermietung und schadensminderungsmöglichkeit redet. 1600 ergäben sich aus konkretem mietausfallschaden mit dem zeugen und übrigen 83 EUR musste man ableiten aus entgangenem gewinn wegen nicht-abschluss der möglicher vermietung (hab bei letztere leider vergessen nochmal dezidiert zu begründen und so waren die abweisung iHv 83 EUR etwas in der "luft" :()
-kostenaufhebung nach 92 II ZPO und streitwert 2x1883EUR = 3xxx nach § 45 III GKG