15.08.2023, 22:05
15.08.2023, 23:35
(15.08.2023, 22:05)TraurigerRef schrieb:(15.08.2023, 20:59)JuraNRW§§ schrieb: Weiß jemand, ob dieses Jahr schon ein Bescheid verfasst werden musste in der V2 Klausur?Ausgangsbescheid oder Widerspruch ? Gibt es in NRW überhaupt noch Widerspruch ?
Grundsätzlich nein, aber es gibt noch paar Ausnahmen die im § 110 JustG NRW stehen.
16.08.2023, 15:04
Wie war es denn gestern?
16.08.2023, 15:14
16.08.2023, 16:27
17.08.2023, 15:57
Sehr grobe Darstellung, die ich vielleicht später noch ergänze - da ich mich aber auch über alle gefreut habe, die sich in der Vergangenheit die Zeit genommen haben, bereits jetzt kurz:
Anwaltsklausur: Mandantin ist eine GmbH, der ein Grundstück gehört, auf dem sich früher eine Kokerei befand. Sie hat bereits selbstständig gegen eine Verfügung geklagt (tausend Fristproblembesonderheiten, da vor dem AG geklagt usw.), die ihr die Duldung von Schadstoffuntersuchungen nach dem BBodSchG aufgibt. Viele Probleme u.a. hinsichtlich richtiger EGL, Bestimmtheit des VA, möglicher Heilung durch Klarstellung nach Rechtshängigkeit usw.
Anwaltsklausur: Mandantin ist eine GmbH, der ein Grundstück gehört, auf dem sich früher eine Kokerei befand. Sie hat bereits selbstständig gegen eine Verfügung geklagt (tausend Fristproblembesonderheiten, da vor dem AG geklagt usw.), die ihr die Duldung von Schadstoffuntersuchungen nach dem BBodSchG aufgibt. Viele Probleme u.a. hinsichtlich richtiger EGL, Bestimmtheit des VA, möglicher Heilung durch Klarstellung nach Rechtshängigkeit usw.
17.08.2023, 16:03
https://openjur.de/u/2142713.html
Hatte schon ein ungutes Gefühl und hab trotzdem teilweise die fehlende Bestimmtheit bejaht
Hatte schon ein ungutes Gefühl und hab trotzdem teilweise die fehlende Bestimmtheit bejaht
17.08.2023, 16:56
(17.08.2023, 16:03)Neu schrieb: https://openjur.de/u/2142713.html
Hatte schon ein ungutes Gefühl und hab trotzdem teilweise die fehlende Bestimmtheit bejaht
Das war m.E. im Sachverhalt ein bisschen so angelegt, dass die Klage im Ergebnis unbegründet sein muss, weil die Mandantin so stark darauf hingewiesen hat, dass sie zumindest keine Kosten zahlen will (musste man dann bei der Zweckmäßigkeit erörtern, wieso das bei Klagerücknahme in diesem konkreten Fall tatsächlich so ist wegen dieser „Klarstellung“ nach Rechtshängigkeit).
18.08.2023, 00:30
(17.08.2023, 16:56)Aug-MV schrieb:(17.08.2023, 16:03)Neu schrieb: https://openjur.de/u/2142713.html
Hatte schon ein ungutes Gefühl und hab trotzdem teilweise die fehlende Bestimmtheit bejaht
Das war m.E. im Sachverhalt ein bisschen so angelegt, dass die Klage im Ergebnis unbegründet sein muss, weil die Mandantin so stark darauf hingewiesen hat, dass sie zumindest keine Kosten zahlen will (musste man dann bei der Zweckmäßigkeit erörtern, wieso das bei Klagerücknahme in diesem konkreten Fall tatsächlich so ist wegen dieser „Klarstellung“ nach Rechtshängigkeit).
Genau wegen der Aussage mit den Kosten, dachte ich irgendwann: das klingt doch nicht nach einer Weiterverfolgung der Klage.
Allerdings dachte ich bis dahin, dass die Klausur so angelegt ist, dass man differenzieren soll, wo der VA hinreichend begründet ist und wo nicht
18.08.2023, 00:54
Gab es einen Hinweis auf die EGL oder wurde sie als bekannt vorausgesetzt?