12.08.2023, 14:24
(12.08.2023, 13:01)18729309932 schrieb:(12.08.2023, 12:54)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:50)18729309932 schrieb:(12.08.2023, 12:47)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:25)18729309932 schrieb: absoluteHab es so ähnlich.
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
Ich habe aber keinen Anlass gesehen, ein Verletzung des Rechts aus letzte Wort zu sehen.
Habe aber als relativen Revisionsgrund noch Verstoß gegen 265 StPO bejaht, da nach dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen KV in Betracht kommt laut Protokoll direkt der Lebenslauf erörtert wurde und der Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich auch dagegen zu verteidigen. Bin mir aber sehr unsicher, ob das auch gilt, wenn laut Hinweis eine Strafe wegen einer "weniger schlimmen" Tat in Betracht kommt.
315c habe ich verneint und geschrieben, Aufgewühltsein ist noch kein geistiger Mangel. Konnte man wahrscheinlich so oder so sehen.
§ 315c ging bei mir wegen fahrlässigem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Falschfahren bei einem Überholvorgang und dadaurch fahrlässiger Gefährdung durch.
Ja Mist, hab an § 265 StPO gar nicht mehr gedacht, obwohl das ja angelegt war :/ Letztes Wort auf jeden Fall abwegig rückblickend
Achso, ok. Hab es so verstanden, dass es keinen Überholvorgang gab, sondern die Angeklagte einfach von hinten in die Fahrradfahrerin reingefahren ist. Aber kann man da bestimmt auch in beide Richtungen interpretieren.
Damit es dich beruhigt: ich habe dafür 229 nicht geprüft, obwohl das ja eigentlich offensichtlich zu prüfen war
Ja, so war es auch. Aber anhand die Definition des "Überholens" gab das mE her. Das muss nicht bewusst passieren (doppelte Fahrlässigkeit), an sich reicht es, wenn man mit höherer Geschwindigkeit von hinten schneller als ein anderes Fahrzeg "vorbeifährt", wobei sie die ja hier volle Kante umgebrettert hat.
Ja, man übersieht/vergisst halt immer irgendetwas. Jetzt noch 2x mal reinhauen und dann haben wir es auch hinter uns!
Gibt es in euren Bundesländern heiße Entscheidungen, die ihr für öffentliches Recht „vermuten“ würdet ?
12.08.2023, 16:56
Als jemand, der erst zugezogen ist nach NRW und ehrlicherweise sich kaum mit dem materiellen Recht beschäftigt hat: Tipps? Weil da soll hier wohl die Musik spielen in den V-Klausuren …
14.08.2023, 15:15
Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
14.08.2023, 15:30
Fürs eigene Verständnis.. Erst gab es den VA mit der Androhung ,,Entferne die Insekten", und da er dem nicht nach kam, nahm die Behörde dies selbst vor und wollte den Kostenersatz?
Weshalb muss man da auch gegen den VA vorgehen? Genügt es nicht, gegen den Kostenbescheid vorzugehen?
Wenn der aufgehoben wird, sollte es doch reichen, da der VA mit der Androhung durch Zweckerreichung erledigt ist?
Weshalb muss man da auch gegen den VA vorgehen? Genügt es nicht, gegen den Kostenbescheid vorzugehen?
Wenn der aufgehoben wird, sollte es doch reichen, da der VA mit der Androhung durch Zweckerreichung erledigt ist?
14.08.2023, 15:33
(14.08.2023, 15:30)Lost_inPages schrieb: Fürs eigene Verständnis.. Erst gab es den VA mit der Androhung ,,Entferne die Insekten", und da er dem nicht nach kam, nahm die Behörde dies selbst vor und wollte den Kostenersatz?
Weshalb muss man da auch gegen den VA vorgehen? Genügt es nicht, gegen den Kostenbescheid vorzugehen?
Wenn der aufgehoben wird, sollte es doch reichen, da der VA mit der Androhung durch Zweckerreichung erledigt ist?
Weil der Grund-VA noch der Rechtsgrund für den Kostenbescheid ist.
Kosten können ja grds. nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln verlangt werden.
(So habe ich das auswendig gelernt, richtig durchblickt habe ich es auch nie)
14.08.2023, 15:40
(14.08.2023, 15:30)Lost_inPages schrieb: Fürs eigene Verständnis.. Erst gab es den VA mit der Androhung ,,Entferne die Insekten", und da er dem nicht nach kam, nahm die Behörde dies selbst vor und wollte den Kostenersatz?
Weshalb muss man da auch gegen den VA vorgehen? Genügt es nicht, gegen den Kostenbescheid vorzugehen?
Wenn der aufgehoben wird, sollte es doch reichen, da der VA mit der Androhung durch Zweckerreichung erledigt ist?
Der Grundverwaltungsakt erledigt sich gerade nicht durch die Ersatvornahme. Er bleibt als Grundlage für den Kostenbescheid wirksam.
Der Grundverwaltungsakt - egal ob bestandskräftig oder nicht - kann im Rahmen des Kostenbescheides nicht geprüft werden.
Zitat aus dem Leitsatz der Entscheidung des OVG Saarlouis vom 03.08.2023 (Az. 2 A 138/22):
"Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass nur die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Zwangsmittels sind. Daher sind materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich."
14.08.2023, 15:42
Für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids bedarf es einer rechtmäßigen Ersatzvornahme.
Umstritten ist es, ob der GrundVA (der, auf den sich die Ersatzvornahme bezieht) auch rechtmäßig sein muss. Es kann jedoch dahinstehen, wenn dieser rechtmäßig ist. Daher muss man quasi inzident alles prüfen - insgesamt also drei Prüfungsgegenstände.
Umstritten ist es, ob der GrundVA (der, auf den sich die Ersatzvornahme bezieht) auch rechtmäßig sein muss. Es kann jedoch dahinstehen, wenn dieser rechtmäßig ist. Daher muss man quasi inzident alles prüfen - insgesamt also drei Prüfungsgegenstände.
14.08.2023, 15:53
Danke für eure Antworten. Ich hatte es auch so gelernt, dass man hier prüft, ob die Vollstreckung rechtmäßig ist. Da hier ein gestrecktes Verfahren vorliegt mit einem GrundVA, kommt es nur darauf an, ob dieser wirksam ist (nicht auch rm).
Dann kann ich es mir nur so erklären, dass auch der GrundVA anzugreifen ist, damit die Behörde nach Aufhebung des Kostenbescheids nicht wieder einen neuen erlassen kann. Im Kontext von oben Gesagtem.
Dann kann ich es mir nur so erklären, dass auch der GrundVA anzugreifen ist, damit die Behörde nach Aufhebung des Kostenbescheids nicht wieder einen neuen erlassen kann. Im Kontext von oben Gesagtem.
14.08.2023, 15:59
(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
14.08.2023, 16:08
(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.