08.08.2023, 15:05
T/P sagt ziemlich eindeutig, dass der Antrag nach der Abgabe in jedem Fall nur nach § 38 übereinstimmend möglich ist, ist mir im Übrigen auch egal.
08.08.2023, 15:14
(08.08.2023, 15:05)Eyelashes schrieb: T/P sagt ziemlich eindeutig, dass der Antrag nach der Abgabe in jedem Fall nur nach § 38 übereinstimmend möglich ist, ist mir im Übrigen auch egal.
Der Wortlaut des 281I1 ZPO dürfte mE eindeutig sein: "...auf Antrag des Klägers..." und nicht auf Antrag der Parteien o.ä
Ich habe irgendwie übersehen, dass ein Aufrechnungsverbot in den Vertrag aufgenommen werden sollte. Was hat der Mandant denn dazu gesagt?
08.08.2023, 15:17
(08.08.2023, 15:14)Neu schrieb:(08.08.2023, 15:05)Eyelashes schrieb: T/P sagt ziemlich eindeutig, dass der Antrag nach der Abgabe in jedem Fall nur nach § 38 übereinstimmend möglich ist, ist mir im Übrigen auch egal.
Der Wortlaut des 281I1 ZPO dürfte mE eindeutig sein: "...auf Antrag des Klägers..." und nicht auf Antrag der Parteien o.ä
Ich habe irgendwie übersehen, dass ein Aufrechnungsverbot in den Vertrag aufgenommen werden sollte. Was hat der Mandant denn dazu gesagt?
Im GPA hieß es glaube ich ausdrücklich das er keine Aufrechnung mit anderen Forderungen möchte die nichts mit der Sache zu tun haben oder so ähnlich. Er wollte jedenfalls den Stress der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr oder so ähnlich, genauen Wortlaut kriege ich nicht mehr zusammen.
08.08.2023, 15:24
(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
Ich habe das alles sehr, sehr ähnlich geprüft. Hoffentliches ein gutes Zeichen...
Ein paar kleine Abweichungen:
- Wie bist du auf den Verflechtungseinwand gekommen? Ich habe in der Akte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Maklerin mit dem Dritten oder dem Vertragspartner verflochten sein könnte. Ich habe allerdings auch in M-V und nicht in HH geschrieben. Stattdessen habe ich noch die Störung der Geschäftsgrundlage des Maklervertrags wegen Covid 19 angesprochen (und verneint).
- Wenn ich mich recht erinnere, wurden auch Zinsen bezüglich der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die bestehen insoweit aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten. § 288 Abs. 2 BGB ist mangels "Entgeltforderung" nicht einschlägig.
- Die Aufrechnungsklausel habe ich nicht geprüft. Dazu stand bei uns aber auch nichts in der Akte. Das mit dem Verzug habe ich über § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelöst (Zahlung 2 Wochen nach Abschluss des Hauptvertrags). Ich habe mich dann aber noch ein bisschen durch die Kommentierung des § 652 BGB gewühlt. Deswegen habe ich noch eine "Festanhandgabe" (Ausschluss der Kündigung), eine Provisionssicherungsklausel, ein Verbot der Beauftragung weiterer Makler, etc. geprüft. Keine Ahnung, ob das erforderlich war. Die Mandatin wollte ja nur einen "normalen" Maklervertrag, aber ich wollte auch nicht nur einen 3 Seiten-Vertrag entwerfen.
Im Übrigen war es heute zeitlich auch mal wieder sehr sportlich...
08.08.2023, 15:33
(08.08.2023, 15:24)Gast123 M-V schrieb:(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
Ich habe das alles sehr, sehr ähnlich geprüft. Hoffentliches ein gutes Zeichen...
Ein paar kleine Abweichungen:
- Wie bist du auf den Verflechtungseinwand gekommen? Ich habe in der Akte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Maklerin mit dem Dritten oder dem Vertragspartner verflochten sein könnte. Ich habe allerdings auch in M-V und nicht in HH geschrieben. Stattdessen habe ich noch die Störung der Geschäftsgrundlage des Maklervertrags wegen Covid 19 angesprochen (und verneint).
- Wenn ich mich recht erinnere, wurden auch Zinsen bezüglich der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die bestehen insoweit aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten. § 288 Abs. 2 BGB ist mangels "Entgeltforderung" nicht einschlägig.
- Die Aufrechnungsklausel habe ich nicht geprüft. Dazu stand bei uns aber auch nichts in der Akte. Das mit dem Verzug habe ich über § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelöst (Zahlung 2 Wochen nach Abschluss des Hauptvertrags). Ich habe mich dann aber noch ein bisschen durch die Kommentierung des § 652 BGB gewühlt. Deswegen habe ich noch eine "Festanhandgabe" (Ausschluss der Kündigung), eine Provisionssicherungsklausel, ein Verbot der Beauftragung weiterer Makler, etc. geprüft. Keine Ahnung, ob das erforderlich war. Die Mandatin wollte ja nur einen "normalen" Maklervertrag, aber ich wollte auch nicht nur einen 3 Seiten-Vertrag entwerfen.
Im Übrigen war es heute zeitlich auch mal wieder sehr sportlich...
Mega, hab auch in MV geschrieben.
Und habe grad andauernd überlegt, wo was zum Aufrechnungsverbot stand. Dank dir bin ich jetzt ein bisschen erleichterter.
Dachte andauernd, HH und MV hätten identische Klausuren.
08.08.2023, 15:43
Fand es keiner verwirrend, dass zwischen Mahnantrag und dem Bearbeiterzeitpunkt drei Jahre vergangen sind? Hätte das das Gericht nicht längst irgendwas normal hinsichtlich des Mahnantrages gemacht? Ich finde das arg merkwürdig, dass drei Jahre da nichts passiert ist und der Antrag trotzdem noch rechtshängig ist
08.08.2023, 15:45
(08.08.2023, 15:43)TraurigerRef schrieb: Fand es keiner verwirrend, dass zwischen Mahnantrag und dem Bearbeiterzeitpunkt drei Jahre vergangen sind? Hätte das das Gericht nicht längst irgendwas normal hinsichtlich des Mahnantrages gemacht? Ich finde das arg merkwürdig, dass drei Jahre da nichts passiert ist und der Antrag trotzdem noch rechtshängig ist
Ich habe nur die Verjährung in einem Satz verneint, aber denke es sollte auf das Ruhen des Verfahrens mangels Antragsstellung eingegegangen werden
08.08.2023, 15:49
(08.08.2023, 15:45)Konova schrieb:(08.08.2023, 15:43)TraurigerRef schrieb: Fand es keiner verwirrend, dass zwischen Mahnantrag und dem Bearbeiterzeitpunkt drei Jahre vergangen sind? Hätte das das Gericht nicht längst irgendwas normal hinsichtlich des Mahnantrages gemacht? Ich finde das arg merkwürdig, dass drei Jahre da nichts passiert ist und der Antrag trotzdem noch rechtshängig ist
Ich habe nur die Verjährung in einem Satz verneint, aber denke es sollte auf das Ruhen des Verfahrens mangels Antragsstellung eingegegangen werden
ahhh das kann sein....ups....fand es halt komisch weil ich dachte das bleibt ja jetzt nicht 100 Jahre da rechtshängig
08.08.2023, 16:50
(08.08.2023, 15:33)Neu schrieb:(08.08.2023, 15:24)Gast123 M-V schrieb:(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
Ich habe das alles sehr, sehr ähnlich geprüft. Hoffentliches ein gutes Zeichen...
Ein paar kleine Abweichungen:
- Wie bist du auf den Verflechtungseinwand gekommen? Ich habe in der Akte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Maklerin mit dem Dritten oder dem Vertragspartner verflochten sein könnte. Ich habe allerdings auch in M-V und nicht in HH geschrieben. Stattdessen habe ich noch die Störung der Geschäftsgrundlage des Maklervertrags wegen Covid 19 angesprochen (und verneint).
- Wenn ich mich recht erinnere, wurden auch Zinsen bezüglich der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die bestehen insoweit aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten. § 288 Abs. 2 BGB ist mangels "Entgeltforderung" nicht einschlägig.
- Die Aufrechnungsklausel habe ich nicht geprüft. Dazu stand bei uns aber auch nichts in der Akte. Das mit dem Verzug habe ich über § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelöst (Zahlung 2 Wochen nach Abschluss des Hauptvertrags). Ich habe mich dann aber noch ein bisschen durch die Kommentierung des § 652 BGB gewühlt. Deswegen habe ich noch eine "Festanhandgabe" (Ausschluss der Kündigung), eine Provisionssicherungsklausel, ein Verbot der Beauftragung weiterer Makler, etc. geprüft. Keine Ahnung, ob das erforderlich war. Die Mandatin wollte ja nur einen "normalen" Maklervertrag, aber ich wollte auch nicht nur einen 3 Seiten-Vertrag entwerfen.
Im Übrigen war es heute zeitlich auch mal wieder sehr sportlich...
Mega, hab auch in MV geschrieben.
Und habe grad andauernd überlegt, wo was zum Aufrechnungsverbot stand. Dank dir bin ich jetzt ein bisschen erleichterter.
Dachte andauernd, HH und MV hätten identische Klausuren.
Also ich habs eigentlich auch so gemacht, wie ihr. Hoffe ebenfalls, dass das ein gutes Zeichen ist. --> vorab, ich habe im GPA Bereich geschrieben
Habe ebenfalls Verweisung nach HH beantragt § 281 I ZPO, da Freiburg in keinem Fall zuständig war, insb. § 29 BGB nicht. Ich meine auch, dass die o.g. Fundstelle überhaupt erstmal ein Wahlrecht und damit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, hier aber (-). Zudem Streitverkündung ggü. der "Rechtsanwaltspraxis" (mE GbR §§ 705 ff. BGB), die vorher mandatiert war wegen Regress aus §§ 280 I, 675, 611 BGB aufgrund der Kosten aus § 281 III ZPO.
Anspruchsbegründung kann eingereicht werden, §§ 697 I, III ZPO, dann terminiert Gericht, bzw. verweist in unserem Fall per Beschluss.
Materiell ging bei mir der Anspruch aus § 652 I 1 BGB ebenfalls durch, insb
- beim Hauptvertrag keine persönliche Kongruenz von Auftragnehmerin und Pächter nötig, wenn jedenfalls wirtschaftlich eng verbunden (hier (+), da eine Firmengruppe, gleicher Geschäftsführer)
- keine Verflechtung, da lediglich Cousin, persönliche Beziehung/Verwandschaft reicht ohne weitere Umstände nicht aus (Palandt)
- kein Verstoß gg. § 654 BGB, da offengelegt war, dass die Maklerin auch für die Verpächterin gearbeitet hat
- Durchschlag der Irrtumsanfechtung als ex-tunc Einwand (-), da kein Irrtum über Tatsachen, sondern es wurden zukünftige Umstände geltend gemacht
- Durchschlag von ex nunc Einwänden per se (-), daher Aufhebungsvereinbarung irrelvant, auch Störung der Geschäftsgrundlage würde nicht duchschlagen, zudem wohl normatives Element (-)
Gebührenschaden (+) aus §§ 280, 286 BGB, da jedenfalls nach Weigerung im Verzug
Zinsanspruch bei mir gem. §§ 353, 354 HGB iHv 5% ab 12.02.2020 (ein Tag nach Pachtvertragsschluss, da hiermit Maklerlohn fällig wird), da Handelsgeschäft (beide als GmbH Formkaufleute) und gem. §§ 280, 286, 288 II BGB iHv 9 PP über BZS ab 14.04., da in der Rechnung vom 31.03. eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde.
AGB Prüfung bei mir ähnlich, aber kaum noch Zeit, stand aber gefühlt alles im Palandt. Gerichtsstandsklausel musste man wohl eine Ausnahme für Nichtkaufleutemachen für AGB Konformität, da Kunden zwar immer Unternehmer, aber nicht sicher, dass immer Kaufleute (Setzt § 38 ZPO voraus). Aufrechnungsverbot geht aber, wenn man unbestrittene und rk Forderungen ausnimmt. Daneben Schriftform wegen § 38 ZPO, also doppelte SK.
Alles in allem machbar, aber zeitlich sehr sportlich.
Anträge im SS waren dann
1. Verweisung
2. Zahlung 50.000 +RA Kosten nebst Zinsen iHv 5% ab 12.02.2020 und iHv 9 PP ü BZS ab 14.04.2020
3. Streitverkündung ggü. RAe
4. VU im schriftlichen Vorverfahren § 331 ZPO
08.08.2023, 16:52
(08.08.2023, 15:43)TraurigerRef schrieb: Fand es keiner verwirrend, dass zwischen Mahnantrag und dem Bearbeiterzeitpunkt drei Jahre vergangen sind? Hätte das das Gericht nicht längst irgendwas normal hinsichtlich des Mahnantrages gemacht? Ich finde das arg merkwürdig, dass drei Jahre da nichts passiert ist und der Antrag trotzdem noch rechtshängig ist
Naja, die Rechtshängigkeit entfällt ja nicht einfach so. Nach der Dispositionsmaxime bewegt sich das Gericht halt nicht, wenn du nichts machst, sogar ein Ruhen des Verfahrens geht nach § 251 ZPO nur auf Antrag. Von daher war das an sich unproblematisch.