07.08.2023, 18:57
Darf ich mal wieder nach der Seitenzahl fragen? Und wie sehr die Seiten mit Text gefüllt sind?
Werden die Sachverhalte länger im Vergleich zu Klausuren aus den Jahren 2017 etc? Aus dem Jahr sind meist unsere AG Klausuren
Werden die Sachverhalte länger im Vergleich zu Klausuren aus den Jahren 2017 etc? Aus dem Jahr sind meist unsere AG Klausuren
07.08.2023, 19:10
Auf die Seitenzahl habe ich nicht geachtet, aber durchschnittlich auch nicht länger als die Übungsklausuren.
07.08.2023, 19:40
08.08.2023, 14:30
GPA 08.08.2023:
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
08.08.2023, 14:38
(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:Nach der Abgabe ans Gericht ist ein Verweisungsantrag erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO und mit der gegnerischen Seite zusammen zulässig, der sofortige Antrag alleine hätte somit nichts gebracht.
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
08.08.2023, 14:41
(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:War denn in NRW das Gericht auch unzuständig? Das habe ich gar nicht mehr im Kopf…
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Auch Zinsen in Höhe von 9 PP über dem Basiszins und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gebührenschaden) waren zu prüfen, aber nach § 286 BGB als Verzögerungsschaden zu bejahen, nachdem eine endgültige Leistungsverweigerung noch vor Einschaltung des RA vorlag.
Im Kautelarteil war sodann ein Maklervertrag in AGB zu formulieren und einzelne Klauseln auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die AGB sollen nur zwischen Unternehmern gelten (§ 310 Abs. 1) wobei die §§ 308, 309 BGB zum Teil über den § 307 BGB nach § 310 Abs. 1 s. 2 BGB einzubeziehen sind. Zu den Klauseln gehörten neben Verschwiegenheits- und Informationspflichten auch Aufrechnungsverbote (§ 309 Nr. 3), die Vereinbarung eines pauschalen Verzuges (§ 309 Nr. 4) sowie auch die Vereinbarung einer sog. Vorkenntnisklausel welche die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag auch bei vorhandener Vorkenntnis fingieren soll, sofern diese nicht rechtzeitig angezeigt wird (nach BGH in AGB unzulässig). Der Mandant wollte schließlich auch ohne den Hauptvertragsschluss einen Anspruch auf Provision (nach § 307 BGB unzulässig da mit Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar), oder wenigstens dann Aufwendungsersatz (nach § 652 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig) auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung war zu formulieren.
08.08.2023, 14:46
(08.08.2023, 14:38)Eyelashes schrieb:(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:Nach der Abgabe ans Gericht ist ein Verweisungsantrag erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO und mit der gegnerischen Seite zusammen zulässig, der sofortige Antrag alleine hätte somit nichts gebracht.
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Das gilt nur bei konkurrierenden Gerichtsständen, wenn der Kläger sein Wahlrecht später anders ausüben möchte. In dem Fall beim GPA war jedoch nur das LG Hamburg nach § 17 ZPO örtlich zuständig, bzw. § 29 ZPO wenn man den Erfüllungsort dort sieht.
vgl.: BeckOK § 696 ZPO Rn. 9:
Das Gericht, an das der Rechtsstreit vom Mahngericht verwiesen wird, ist an die Verweisung nicht gebunden. Es prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit selbständig und so, als wäre Klage erhoben worden. Maßgebend für die Zuständigkeitsprüfung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht (hM; OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1996, 1403; vgl. → Rn. 3). Das gilt auch für die sachliche Zuständigkeit, wenn alsbald nach Widerspruch abgegeben wird (KG NJW-RR 1999, 1011 und BeckRS 2002, 11338 = MDR 2002, 1147). Bei konkurrierenden Gerichtsständen (zB §§ 13, 29) hat der Antragsteller (Kläger) ein Wahlrecht (§ 35). Dieses hat er im Mahnantrag (§ 690 Abs. 1 Nr. 5) bereits ausgeübt, so dass es mit Zustellung des Mahnbescheids erloschen ist (BGH NJW 1993, 1273; OLG München BeckRS 2007, 11816 = MDR 2007, 1278). Das Wahlrecht kann deshalb nicht mehr durch Verweisungsantrag neu ausgeübt werden. Eine Verweisung durch das Streitgericht trotz erloschenem Wahlrecht ist willkürlich und nicht bindend (BGH NJW 1993, 1273). Die Weiterverweisung durch das Empfangsgericht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Wahlrecht erst nach Einreichung des Mahnantrags entstanden ist (OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280) oder erst danach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde (BayObLG NJW-RR 1995, 635).
08.08.2023, 14:51
Glaube in NRW wäre ein Verweisungsantrag nicht zweckmäßig gewesen. Der Mandant wollte ja gerne nach Köln
08.08.2023, 14:54
(08.08.2023, 14:46)Konova schrieb:(08.08.2023, 14:38)Eyelashes schrieb:(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:Nach der Abgabe ans Gericht ist ein Verweisungsantrag erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO und mit der gegnerischen Seite zusammen zulässig, der sofortige Antrag alleine hätte somit nichts gebracht.
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Das gilt nur bei konkurrierenden Gerichtsständen, wenn der Kläger sein Wahlrecht später anders ausüben möchte. In dem Fall beim GPA war jedoch nur das LG Hamburg nach § 17 ZPO örtlich zuständig, bzw. § 29 ZPO wenn man den Erfüllungsort dort sieht.
vgl.: BeckOK § 696 ZPO Rn. 9:
Das Gericht, an das der Rechtsstreit vom Mahngericht verwiesen wird, ist an die Verweisung nicht gebunden. Es prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit selbständig und so, als wäre Klage erhoben worden. Maßgebend für die Zuständigkeitsprüfung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht (hM; OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1996, 1403; vgl. → Rn. 3). Das gilt auch für die sachliche Zuständigkeit, wenn alsbald nach Widerspruch abgegeben wird (KG NJW-RR 1999, 1011 und BeckRS 2002, 11338 = MDR 2002, 1147). Bei konkurrierenden Gerichtsständen (zB §§ 13, 29) hat der Antragsteller (Kläger) ein Wahlrecht (§ 35). Dieses hat er im Mahnantrag (§ 690 Abs. 1 Nr. 5) bereits ausgeübt, so dass es mit Zustellung des Mahnbescheids erloschen ist (BGH NJW 1993, 1273; OLG München BeckRS 2007, 11816 = MDR 2007, 1278). Das Wahlrecht kann deshalb nicht mehr durch Verweisungsantrag neu ausgeübt werden. Eine Verweisung durch das Streitgericht trotz erloschenem Wahlrecht ist willkürlich und nicht bindend (BGH NJW 1993, 1273). Die Weiterverweisung durch das Empfangsgericht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Wahlrecht erst nach Einreichung des Mahnantrags entstanden ist (OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280) oder erst danach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde (BayObLG NJW-RR 1995, 635).
Da steht es doch auch: Das eigenständige Wahlrecht des Klägers ist unbeachtet jeglicher Zuständigkeiten nach den allgemeinen Vorschriften erloschen. Eine Änderung ist erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Gegner möglich.
08.08.2023, 15:01
(08.08.2023, 14:54)Eyelashes schrieb:(08.08.2023, 14:46)Konova schrieb:(08.08.2023, 14:38)Eyelashes schrieb:(08.08.2023, 14:30)Konova schrieb: GPA 08.08.2023:Nach der Abgabe ans Gericht ist ein Verweisungsantrag erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO und mit der gegnerischen Seite zusammen zulässig, der sofortige Antrag alleine hätte somit nichts gebracht.
Anwalts- und Kautelarklausur aus dem Maklervertragsrecht
Zuerst war Anspruch des Mandanten auf Maklerprovision wegen der Vermittlung eines Pachtvertrages zu prüfen. Nahezu sämtliche Probleme des Maklervertragsrecht (Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag / mangelnde persönliche und inhaltliche Kongruenz zwischen Hauptvertrag und Maklervertrag / Verflechtungseinwand / Beweisprognose hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages / Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag / Nachweis der Maklerleistung) waren zu erörtern.
Der Anspruch war vom vorherigen "schläfrigen" Anwalt im Rahmen eines Mahnverfahrens angestrebt worden aber dann über Jahre liegengelassen. Hier war die Unschädlichkeit der nicht rechtzeitigen Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu erörtern sowie die Unzuständigkeit des Gerichts an welches die Sache abgegeben wurde. Ein Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung war zweckmäßig.
Das gilt nur bei konkurrierenden Gerichtsständen, wenn der Kläger sein Wahlrecht später anders ausüben möchte. In dem Fall beim GPA war jedoch nur das LG Hamburg nach § 17 ZPO örtlich zuständig, bzw. § 29 ZPO wenn man den Erfüllungsort dort sieht.
vgl.: BeckOK § 696 ZPO Rn. 9:
Das Gericht, an das der Rechtsstreit vom Mahngericht verwiesen wird, ist an die Verweisung nicht gebunden. Es prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit selbständig und so, als wäre Klage erhoben worden. Maßgebend für die Zuständigkeitsprüfung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht (hM; OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1996, 1403; vgl. → Rn. 3). Das gilt auch für die sachliche Zuständigkeit, wenn alsbald nach Widerspruch abgegeben wird (KG NJW-RR 1999, 1011 und BeckRS 2002, 11338 = MDR 2002, 1147). Bei konkurrierenden Gerichtsständen (zB §§ 13, 29) hat der Antragsteller (Kläger) ein Wahlrecht (§ 35). Dieses hat er im Mahnantrag (§ 690 Abs. 1 Nr. 5) bereits ausgeübt, so dass es mit Zustellung des Mahnbescheids erloschen ist (BGH NJW 1993, 1273; OLG München BeckRS 2007, 11816 = MDR 2007, 1278). Das Wahlrecht kann deshalb nicht mehr durch Verweisungsantrag neu ausgeübt werden. Eine Verweisung durch das Streitgericht trotz erloschenem Wahlrecht ist willkürlich und nicht bindend (BGH NJW 1993, 1273). Die Weiterverweisung durch das Empfangsgericht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Wahlrecht erst nach Einreichung des Mahnantrags entstanden ist (OLG Schleswig BeckRS 2007, 15806 = MDR 2007, 1280) oder erst danach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde (BayObLG NJW-RR 1995, 635).
Da steht es doch auch: Das eigenständige Wahlrecht des Klägers ist unbeachtet jeglicher Zuständigkeiten nach den allgemeinen Vorschriften erloschen. Eine Änderung ist erst nach einer Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Gegner möglich.
Ja das gilt aber doch nur wenn er überhaupt ein Wahlrecht hat, also mehrere Gerichtsstände in Betracht kommen und mehrere Gerichte örtlich zuständig wären. Ich bin bei weitem kein Experte und lasse mich gerne belehren, aber der Satz davor: "Bei konkurrierenden Gerichtsständen (zB §§ 13, 29) hat der Antragsteller (Kläger) ein Wahlrecht (§ 35)." ist ja die Konstellation auf den sich der Rest der Kommentierung bezieht. Wenn aber nach allen Gerichtsständen dasselbe Gericht zuständig ist, besteht ja kein Wahlrecht.