06.08.2023, 20:01
Womit rechnen wir eigentlich morgen so? Erinnerung? VAK?
06.08.2023, 20:53
(06.08.2023, 20:01)Alphen schrieb: Womit rechnen wir eigentlich morgen so? Erinnerung? VAK?
Naja wir sollten wohl mit allem rechnen, hat man ja gesehen an der ersten Klausur...
Aber tendenziell sehe ich uns eher beim Urteil, also keinen Erinnerungsbeschluss, sondern eher 767 / Titelgegenklage / 768 / 771 / 805, nur wer weiß das schon?
06.08.2023, 21:09
07.08.2023, 14:33
GPA 07.08.2023:
Drittwiderspruchsklage als ZHG Klausur. Meines Erachtens eher fair die Klausur, aber wieder viel zu schreiben.
Kläger begehrt ursprünglich die ZV in 3 Gegenstände für unzulässig erklären und rügt 2 mal Eigentum und 1 mal Forderungsinhaberschaft als Interventionsrechte:
Antrag zu 1 bleibt normaler 771: Eigentum an einem vom Kläger gutgläubig erworbenen Motorad zu prüfen
-> Motorad war vorher vom Vollstreckungsschuldner an Dritte verkauft, welche u A ein Abhandenkommen rügen und keine Berechtigung der Veräußerin, die dem Kläger das Motorad verkaufte; Veräußerin an Kläger war anerkannte Motoradhändlerin (iE wohl Eigentumserwerb möglich, über § 932 BGB und § 366 HGB; Veräußerin konnte Fahrzeugbrief vorlegen und galt allgemein als zuverlässig und vertrauenswürdig; Rechtsschein des § 952 Abs. 2 BGB analog greift); auch § 604 BGB als schuldrechtlicher Herausgabeanspruch und Interventionsrecht wegen Verleihung kommt in Betracht; Abhandenkommen scheidet mangels unmittelbaren Besitz des das Motorad an die Veräußerin übereignenden mittelbaren Besitzers auf Auftrag des Dritten wohl aus
Antrag zu 2: Klageänderung zu verlängerter Drittwiderspruchsklage nachdem der Drittschuldner die mittels PfÜB zur Einziehung gepfändete Forderung an den Vollstreckungsgläubiger und Beklagten zu 1 auskehrte; Leistungsklage wegen Eingriffskondiktion gegen den Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner (Zulässigkeit der Klage ohne Probleme, wohl nur 39 ZPO hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts beim Drittschuldner); iE wohl nur Antrag gegen Beklagte zu 1 (Vollstreckungsgläubiger) begründet, da Forderungsinhaberschaft des Klägers als Treugeber des im Namen des Vollstreckungsschuldners geführten Kontos unstrittig ist; Drittschuldner durfte aber nach § 836 Abs. 2 ZPO an den Vollstreckungsgläubiger leisten, obwohl PfÜB wegen Pfändung schuldnerfremder Forderung nichtig ist: Unkenntnis des Drittschuldners führt nach §§ 408 Abs. 2, 407 BGB analog zur Befreiung, da Drittschuldner nichts von Treuhand wissen konnte.
Antrag zu 3: 771 Antrag wegen Eigentum an einem humanoiden Roboter (Roboter wurde vom Vollstreckungsschuldner mit Teilen vom Kläger selbst gebaut) wird einseitig für erledigt erklärt; Feststellungklage nach §§ 264 Nr. 2, 256 ZPO; Kläger rügt erneut Eigentum aufgrund der von ihm unter Eigentumsvorbehalts verkauften Teile an den "Hersteller" alias Vollstreckungsschuldners unter Vereinbarung der Eigentümerstellung des Klägers auch nach Verarbeitung (sog. Herstellungsklausel unter Abbedingung des § 950 BGB als verlängerter Eigentumsvorbehalt); Beklagte rügt, dass der Vollstreckungsschuldner das Eigentum alleine inne hat, obwohl die Raten des Eigentumsvorbehalt noch nicht gezahlt wurden, da dieser eine Software auf den Roboter aufspielte und somit diese Software für den erheblichen Wertzuwachs des Roboters alleine verantwortlich ist; die Herstellungsklausel könne hier nicht gelten; iE war wohl vieles vertretbar (vgl. Grüneberg § 950 Rn. 9)
Bei wem lief es ähnlich?
Drittwiderspruchsklage als ZHG Klausur. Meines Erachtens eher fair die Klausur, aber wieder viel zu schreiben.
Kläger begehrt ursprünglich die ZV in 3 Gegenstände für unzulässig erklären und rügt 2 mal Eigentum und 1 mal Forderungsinhaberschaft als Interventionsrechte:
Antrag zu 1 bleibt normaler 771: Eigentum an einem vom Kläger gutgläubig erworbenen Motorad zu prüfen
-> Motorad war vorher vom Vollstreckungsschuldner an Dritte verkauft, welche u A ein Abhandenkommen rügen und keine Berechtigung der Veräußerin, die dem Kläger das Motorad verkaufte; Veräußerin an Kläger war anerkannte Motoradhändlerin (iE wohl Eigentumserwerb möglich, über § 932 BGB und § 366 HGB; Veräußerin konnte Fahrzeugbrief vorlegen und galt allgemein als zuverlässig und vertrauenswürdig; Rechtsschein des § 952 Abs. 2 BGB analog greift); auch § 604 BGB als schuldrechtlicher Herausgabeanspruch und Interventionsrecht wegen Verleihung kommt in Betracht; Abhandenkommen scheidet mangels unmittelbaren Besitz des das Motorad an die Veräußerin übereignenden mittelbaren Besitzers auf Auftrag des Dritten wohl aus
Antrag zu 2: Klageänderung zu verlängerter Drittwiderspruchsklage nachdem der Drittschuldner die mittels PfÜB zur Einziehung gepfändete Forderung an den Vollstreckungsgläubiger und Beklagten zu 1 auskehrte; Leistungsklage wegen Eingriffskondiktion gegen den Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner (Zulässigkeit der Klage ohne Probleme, wohl nur 39 ZPO hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts beim Drittschuldner); iE wohl nur Antrag gegen Beklagte zu 1 (Vollstreckungsgläubiger) begründet, da Forderungsinhaberschaft des Klägers als Treugeber des im Namen des Vollstreckungsschuldners geführten Kontos unstrittig ist; Drittschuldner durfte aber nach § 836 Abs. 2 ZPO an den Vollstreckungsgläubiger leisten, obwohl PfÜB wegen Pfändung schuldnerfremder Forderung nichtig ist: Unkenntnis des Drittschuldners führt nach §§ 408 Abs. 2, 407 BGB analog zur Befreiung, da Drittschuldner nichts von Treuhand wissen konnte.
Antrag zu 3: 771 Antrag wegen Eigentum an einem humanoiden Roboter (Roboter wurde vom Vollstreckungsschuldner mit Teilen vom Kläger selbst gebaut) wird einseitig für erledigt erklärt; Feststellungklage nach §§ 264 Nr. 2, 256 ZPO; Kläger rügt erneut Eigentum aufgrund der von ihm unter Eigentumsvorbehalts verkauften Teile an den "Hersteller" alias Vollstreckungsschuldners unter Vereinbarung der Eigentümerstellung des Klägers auch nach Verarbeitung (sog. Herstellungsklausel unter Abbedingung des § 950 BGB als verlängerter Eigentumsvorbehalt); Beklagte rügt, dass der Vollstreckungsschuldner das Eigentum alleine inne hat, obwohl die Raten des Eigentumsvorbehalt noch nicht gezahlt wurden, da dieser eine Software auf den Roboter aufspielte und somit diese Software für den erheblichen Wertzuwachs des Roboters alleine verantwortlich ist; die Herstellungsklausel könne hier nicht gelten; iE war wohl vieles vertretbar (vgl. Grüneberg § 950 Rn. 9)
Bei wem lief es ähnlich?
07.08.2023, 14:39
Vgl. JA 2018, 613.
07.08.2023, 14:43
Ich hoffe, bei euch allen lief es heute gut!
Was schaut ihr euch für morgen noch einmal an (insoweit eine Vorbereitung auf Kautelarklausuren überhaupt möglich ist)?
Was schaut ihr euch für morgen noch einmal an (insoweit eine Vorbereitung auf Kautelarklausuren überhaupt möglich ist)?
07.08.2023, 14:44
07.08.2023, 14:45
07.08.2023, 14:52
07.08.2023, 15:13
(07.08.2023, 14:52)Gast123 M-V schrieb:(07.08.2023, 14:39)LawLove schrieb: Vgl. JA 2018, 613.
Zum Fahrzeug und Treuhandkonto: JA 2018, 613 ff.
Zum Roboter: JuS 2019, 372 ff.
Es wäre super nett, wenn jemand für die Leute, die kein Beck online Konto haben, kurz das Ergebnis, der beiden Aufsätze hier schreiben könnte (also v.a., ob der Roboter noch Eigentum des Klägers ist)