06.08.2023, 09:11
Hat irgendwer am Freitag etwas zur Unzuständigkeit des Amtsgerichts wegen Erhebung der Widerklage geschrieben und den Antrag nach § 506 ZPO gestellt?
06.08.2023, 09:40
(06.08.2023, 09:11)18729309932 schrieb: Hat irgendwer am Freitag etwas zur Unzuständigkeit des Amtsgerichts wegen Erhebung der Widerklage geschrieben und den Antrag nach § 506 ZPO gestellt?
Ich haben ihn erörtert, aber dann im Schriftsatz geschrieben das kein Antrag auf Verweisung nach 506 gestellt wird. Ist mE ja freiwillig die Verweisung
06.08.2023, 10:55
Ich habe die Verweisung im Schriftsatz beantragt und geschrieben, dass die anderen Anträge nach erfolgter Verweisung gestellt werden.
So weit ich es verstehe, muss das Gericht beim AG den Beklagten (hier also den Gegner und den Drittwiderbeklagten) zwar auf die Unzuständigkeit hinweisen. Wenn sich aber dann der Gegner oder der Drittwiderbeklagte nicht rügelos einlassen sollte, müsste der Mandant bei einer Verweisung die Kosten nach 281 III Zpo tragen, oder?
Hab das aber leider nur im Schriftsatz geschrieben und nicht im Gutachten thematisiert
So weit ich es verstehe, muss das Gericht beim AG den Beklagten (hier also den Gegner und den Drittwiderbeklagten) zwar auf die Unzuständigkeit hinweisen. Wenn sich aber dann der Gegner oder der Drittwiderbeklagte nicht rügelos einlassen sollte, müsste der Mandant bei einer Verweisung die Kosten nach 281 III Zpo tragen, oder?
Hab das aber leider nur im Schriftsatz geschrieben und nicht im Gutachten thematisiert
06.08.2023, 11:26
(06.08.2023, 10:55)Neu schrieb: Ich habe die Verweisung im Schriftsatz beantragt und geschrieben, dass die anderen Anträge nach erfolgter Verweisung gestellt werden.
So weit ich es verstehe, muss das Gericht beim AG den Beklagten (hier also den Gegner und den Drittwiderbeklagten) zwar auf die Unzuständigkeit hinweisen. Wenn sich aber dann der Gegner oder der Drittwiderbeklagte nicht rügelos einlassen sollte, müsste der Mandant bei einer Verweisung die Kosten nach 281 III Zpo tragen, oder?
Hab das aber leider nur im Schriftsatz geschrieben und nicht im Gutachten thematisiert
So ungefähr habe ich das auch gemacht, aber ohne Hinweis auf drohende Kosten der Verweisung, das klingt aber gut so.
Ich habe den Antrag auf Verweisung gestellt und danach "in der mdl. Verhandlung werde ich beantragen..." Damit ist ja gesichert, dass die dann vor dem LG gestellt werden. Mein Schriftsatz ist aber ohnehin hingerotzt. Hatte echt keine Zeit mehr am Ende. Und ich war auch verwirrt vom Bearbeitervermerk, ob man "I." auslassen konnte, oder nicht. Habe mich das letztendlich nicht getraut.
War auf jeden Fall eine sehr volle Klausur. Habt ihr einen Feststellungsantrag für zukünftige Schäden gestellt für die Frau? Da stand ja so eine Andeutung "ihren Beruf kann sie zur Zeit noch ausüben" oder so ähnlich. Und ich frage mich die ganze Zeit, wieso die diesen Laptop reingepackt haben, der war irgendwie gefühlt unnötig.
06.08.2023, 11:36
Den Feststellungsantrag habe ich leider nicht, aber hätte man bestimmt stellen sollen.
Könnte mir vorstellen, dass der Laptop drin war, falls jemand die Abtretbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen verneint, dass man dann trotzdem zur gewillkürten Prozessstandschaft kommt. Aber ist nur Spekulation.
Gesamtschuldner können sich gegenseitig den Streit verkünden, oder?
Ich habe in der Zweckmäßigkeit kurz geschrieben, dass es sinnvoll wäre, der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung den Streit zu verkünden, da ja zumindest ein teilweises Unterliegen zu erwarten ist. Im Nachhinein war ich mir aber nicht mehr sicher, ob das überhaupt geht und glaube, dass ich damit jedenfalls übers Ziel hinausgeschossen bin und lieber mal die wichtigeren Probleme, wie z. B. Die Verweisung, im Gutachten hätte thematisieren sollen... Dann war es natürlich schon zu spät
Könnte mir vorstellen, dass der Laptop drin war, falls jemand die Abtretbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen verneint, dass man dann trotzdem zur gewillkürten Prozessstandschaft kommt. Aber ist nur Spekulation.
Gesamtschuldner können sich gegenseitig den Streit verkünden, oder?
Ich habe in der Zweckmäßigkeit kurz geschrieben, dass es sinnvoll wäre, der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung den Streit zu verkünden, da ja zumindest ein teilweises Unterliegen zu erwarten ist. Im Nachhinein war ich mir aber nicht mehr sicher, ob das überhaupt geht und glaube, dass ich damit jedenfalls übers Ziel hinausgeschossen bin und lieber mal die wichtigeren Probleme, wie z. B. Die Verweisung, im Gutachten hätte thematisieren sollen... Dann war es natürlich schon zu spät
06.08.2023, 11:45
(06.08.2023, 11:36)Neu schrieb: Den Feststellungsantrag habe ich leider nicht, aber hätte man bestimmt stellen sollen.
Könnte mir vorstellen, dass der Laptop drin war, falls jemand die Abtretbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen verneint, dass man dann trotzdem zur gewillkürten Prozessstandschaft kommt. Aber ist nur Spekulation.
Gesamtschuldner können sich gegenseitig den Streit verkünden, oder?
Ich habe in der Zweckmäßigkeit kurz geschrieben, dass es sinnvoll wäre, der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung den Streit zu verkünden, da ja zumindest ein teilweises Unterliegen zu erwarten ist. Im Nachhinein war ich mir aber nicht mehr sicher, ob das überhaupt geht und glaube, dass ich damit jedenfalls übers Ziel hinausgeschossen bin und lieber mal die wichtigeren Probleme, wie z. B. Die Verweisung, im Gutachten hätte thematisieren sollen... Dann war es natürlich schon zu spät
Gesamtschuldner "sollten" sich sogar gegenseitig den Streit verkünden, da diese nur einfache Streitgenossen sind und die Feststellung der Haftung eines Gesamtschuldners keine Rechtskraft hinsichtlich des Gesamtschuldnerinnenausgleichs entfaltet. Daher ist die Streitverkündung zweckmäßig um die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtskraft zuzuführen.
06.08.2023, 13:18
(06.08.2023, 11:45)Konova schrieb:(06.08.2023, 11:36)Neu schrieb: Den Feststellungsantrag habe ich leider nicht, aber hätte man bestimmt stellen sollen.
Könnte mir vorstellen, dass der Laptop drin war, falls jemand die Abtretbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen verneint, dass man dann trotzdem zur gewillkürten Prozessstandschaft kommt. Aber ist nur Spekulation.
Gesamtschuldner können sich gegenseitig den Streit verkünden, oder?
Ich habe in der Zweckmäßigkeit kurz geschrieben, dass es sinnvoll wäre, der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung den Streit zu verkünden, da ja zumindest ein teilweises Unterliegen zu erwarten ist. Im Nachhinein war ich mir aber nicht mehr sicher, ob das überhaupt geht und glaube, dass ich damit jedenfalls übers Ziel hinausgeschossen bin und lieber mal die wichtigeren Probleme, wie z. B. Die Verweisung, im Gutachten hätte thematisieren sollen... Dann war es natürlich schon zu spät
Gesamtschuldner "sollten" sich sogar gegenseitig den Streit verkünden, da diese nur einfache Streitgenossen sind und die Feststellung der Haftung eines Gesamtschuldners keine Rechtskraft hinsichtlich des Gesamtschuldnerinnenausgleichs entfaltet. Daher ist die Streitverkündung zweckmäßig um die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtskraft zuzuführen.
Ich habe das nur in der Zweckmäßigkeit angesprochen (wir hatten ja keine Anschrift der Haftpflichtversicherung), dass der Mandant mit seiner Versicherung die Regulierung einvernehmlich klären sollen, aber dass eine Streitverkündung zweckmäßig wäre, wenn die sich irgendwie querstellen sollten.
06.08.2023, 17:17
Eyelashes, 1872930... usw., Konova: Schreibt ihr alle eigentlich im GPA-Bereich?
06.08.2023, 17:20
06.08.2023, 17:33