04.08.2023, 17:45
(04.08.2023, 17:22)aho schrieb:Nein, wofür wären dann die Ausführungen bzgl. der Höhe des SG, etc., gewesen?(04.08.2023, 16:43)18729309932 schrieb:(04.08.2023, 16:36)LawLove schrieb:(04.08.2023, 16:00)Konova schrieb:(04.08.2023, 15:11)LawLove schrieb: Es war ein klassischer Verkehrsunfall aus Beklagtensicht mit (Dritt)widerklagen gegen die Versicherung (und einigen nicht angesprochenen Schadenspositionen, wie dem merkantilen Minderwert und anderen, die man selbst erkennen musste) und zu prüfender gewillkürter Prozessstandschaft (Schaden der Beifahrerin) sowie verpasster Frist zur Verteidigungsanzeige und solchen Späßen… extrem viel zum Schreiben, zeitlich super knapp, aber nichts "Abgespactes".
Wie kamst du von der Abtretung auf gewillkürte Prozessstandschaft?
Naja, sie wollte ihm die Forderungen doch nicht "schenken", sondern er sollte sich eben darum kümmern, dass sie selbst das Geld bekommt, weil sie das gerade psychisch nicht kann, oder? Ist dann nicht in prozessualer Hinsicht zu diskutieren, wie sich diese "Einziehungsermächtigung" auswirkt und ob das zulässig ist? Ich habe deshalb die gewillkürte Prozessstandschaft geprüft (aber keine Garantie für nichts).
Zudem war noch anzusprechen, dass das Schmerzensgeld als höchstpersönliche Forderung sowieso nicht "abtretbar" ist, denke ich.
Hm, wollte gewillkürte Prozesstandschaft auch noch ansprechen, aber hat zeitlich gar nicht mehr hingehauen.
Hab nochmal nachgesehen, weil ich mir auch unsicher war, aber Schmerzensgeldansprüche sind wohl nur dann nicht abtretbar, wenn sie wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehen. Dann sind sie aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und nicht vererblich.
(MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 399 Rn. 10)
Wollte sie nicht nur den Anspruch wegen des Laptops abtreten ?!
04.08.2023, 17:46
(04.08.2023, 17:45)Eyelashes schrieb:(04.08.2023, 17:22)aho schrieb:Nein, wofür wären dann die Ausführungen bzgl. der Höhe des SG, etc., gewesen?(04.08.2023, 16:43)18729309932 schrieb:(04.08.2023, 16:36)LawLove schrieb:(04.08.2023, 16:00)Konova schrieb: Wie kamst du von der Abtretung auf gewillkürte Prozessstandschaft?
Naja, sie wollte ihm die Forderungen doch nicht "schenken", sondern er sollte sich eben darum kümmern, dass sie selbst das Geld bekommt, weil sie das gerade psychisch nicht kann, oder? Ist dann nicht in prozessualer Hinsicht zu diskutieren, wie sich diese "Einziehungsermächtigung" auswirkt und ob das zulässig ist? Ich habe deshalb die gewillkürte Prozessstandschaft geprüft (aber keine Garantie für nichts).
Zudem war noch anzusprechen, dass das Schmerzensgeld als höchstpersönliche Forderung sowieso nicht "abtretbar" ist, denke ich.
Hm, wollte gewillkürte Prozesstandschaft auch noch ansprechen, aber hat zeitlich gar nicht mehr hingehauen.
Hab nochmal nachgesehen, weil ich mir auch unsicher war, aber Schmerzensgeldansprüche sind wohl nur dann nicht abtretbar, wenn sie wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehen. Dann sind sie aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und nicht vererblich.
(MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 399 Rn. 10)
Wollte sie nicht nur den Anspruch wegen des Laptops abtreten ?!
Hast du in NRW geschrieben ?
04.08.2023, 18:00
(04.08.2023, 17:46)aho schrieb:(04.08.2023, 17:45)Eyelashes schrieb:(04.08.2023, 17:22)aho schrieb:Nein, wofür wären dann die Ausführungen bzgl. der Höhe des SG, etc., gewesen?(04.08.2023, 16:43)18729309932 schrieb:(04.08.2023, 16:36)LawLove schrieb: Naja, sie wollte ihm die Forderungen doch nicht "schenken", sondern er sollte sich eben darum kümmern, dass sie selbst das Geld bekommt, weil sie das gerade psychisch nicht kann, oder? Ist dann nicht in prozessualer Hinsicht zu diskutieren, wie sich diese "Einziehungsermächtigung" auswirkt und ob das zulässig ist? Ich habe deshalb die gewillkürte Prozessstandschaft geprüft (aber keine Garantie für nichts).
Zudem war noch anzusprechen, dass das Schmerzensgeld als höchstpersönliche Forderung sowieso nicht "abtretbar" ist, denke ich.
Hm, wollte gewillkürte Prozesstandschaft auch noch ansprechen, aber hat zeitlich gar nicht mehr hingehauen.
Hab nochmal nachgesehen, weil ich mir auch unsicher war, aber Schmerzensgeldansprüche sind wohl nur dann nicht abtretbar, wenn sie wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehen. Dann sind sie aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und nicht vererblich.
(MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 399 Rn. 10)
Wollte sie nicht nur den Anspruch wegen des Laptops abtreten ?!
Hast du in NRW geschrieben ?
In NRW hatte sie selbst doch keine Verletzungen erlitten oder?
04.08.2023, 18:07
(04.08.2023, 18:00)referendaria schrieb:(04.08.2023, 17:46)aho schrieb:(04.08.2023, 17:45)Eyelashes schrieb:(04.08.2023, 17:22)aho schrieb:Nein, wofür wären dann die Ausführungen bzgl. der Höhe des SG, etc., gewesen?(04.08.2023, 16:43)18729309932 schrieb: Hm, wollte gewillkürte Prozesstandschaft auch noch ansprechen, aber hat zeitlich gar nicht mehr hingehauen.
Hab nochmal nachgesehen, weil ich mir auch unsicher war, aber Schmerzensgeldansprüche sind wohl nur dann nicht abtretbar, wenn sie wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehen. Dann sind sie aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und nicht vererblich.
(MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 399 Rn. 10)
Wollte sie nicht nur den Anspruch wegen des Laptops abtreten ?!
Hast du in NRW geschrieben ?
In NRW hatte sie selbst doch keine Verletzungen erlitten oder?
Ich habe auch in NRW geschrieben und da ging es nur um den Laptop bei ihr meiner Meinung nach. Da müsste ich schon sehr viel überlesen haben.
04.08.2023, 18:44
(04.08.2023, 13:49)Konova schrieb: Heute lief im GPA Anwaltsklausur mit Verkehrsunfall an einer beidseitig verengten Fahrbahn.
Der Klausur lag wohl das BGH urteil von 2022 zu grunde: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf
In dem Urteil sind die gleichauf.
In der NRW-Klausur trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte 10-15 cm hinter ihr gefahren sei. Der Beklagte meint, dass dies durchaus stimmen könnte. Soweit ich den Fall richtig gelesen, bzw. noch im Sinn habe Frage ich mich, ob das dann vom o.g. Urteil abweicht
04.08.2023, 18:50
(04.08.2023, 18:44)User123 schrieb:(04.08.2023, 13:49)Konova schrieb: Heute lief im GPA Anwaltsklausur mit Verkehrsunfall an einer beidseitig verengten Fahrbahn.
Der Klausur lag wohl das BGH urteil von 2022 zu grunde: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf
In dem Urteil sind die gleichauf.
In der NRW-Klausur trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte 10-15 cm hinter ihr gefahren sei. Der Beklagte meint, dass dies durchaus stimmen könnte. Soweit ich den Fall richtig gelesen, bzw. noch im Sinn habe Frage ich mich, ob das dann vom o.g. Urteil abweicht
War in Hamburg auch so mit den 10 cm Abstand. Ich würde mal sagen sein das macht keinen (großen) Unterschied, da es in der Klausur ja darauf hinaus lief, dass beide Mist gebaut haben. Der Pkw hat auf eine nicht existente Vorfahrt vortraut und der LkW hat seinen Totenwinkel nicht überprüft und ist ohne zuschauen auch rüber gefahren. Beide KFZ haben sich ja schon vorher sehen müssen. Ich habe dem LKW dann 60% Haftungsquote aufgebrummt aufgrund der leicht erhöhten einfachen Betriebsgefahr ggü pkw
04.08.2023, 19:22
(04.08.2023, 18:50)Konova schrieb:(04.08.2023, 18:44)User123 schrieb:(04.08.2023, 13:49)Konova schrieb: Heute lief im GPA Anwaltsklausur mit Verkehrsunfall an einer beidseitig verengten Fahrbahn.
Der Klausur lag wohl das BGH urteil von 2022 zu grunde: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf
In dem Urteil sind die gleichauf.
In der NRW-Klausur trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte 10-15 cm hinter ihr gefahren sei. Der Beklagte meint, dass dies durchaus stimmen könnte. Soweit ich den Fall richtig gelesen, bzw. noch im Sinn habe Frage ich mich, ob das dann vom o.g. Urteil abweicht
War in Hamburg auch so mit den 10 cm Abstand. Ich würde mal sagen sein das macht keinen (großen) Unterschied, da es in der Klausur ja darauf hinaus lief, dass beide Mist gebaut haben. Der Pkw hat auf eine nicht existente Vorfahrt vortraut und der LkW hat seinen Totenwinkel nicht überprüft und ist ohne zuschauen auch rüber gefahren. Beide KFZ haben sich ja schon vorher sehen müssen. Ich habe dem LKW dann 60% Haftungsquote aufgebrummt aufgrund der leicht erhöhten einfachen Betriebsgefahr ggü pkw
Ja auch son Ding mit der Betriebsgefahr:
Habe selbst auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr angenommen.
Lt. dem Urteil bleibt es aber bei 50 %, da sich die Betriebsgefahr des LKW nicht ausgewirkt hätte.
Mit der entsprechenden Begründung lässt sich bestimmt verschiedenes vertreten.
04.08.2023, 19:29
(04.08.2023, 19:22)User123 schrieb:(04.08.2023, 18:50)Konova schrieb:(04.08.2023, 18:44)User123 schrieb:(04.08.2023, 13:49)Konova schrieb: Heute lief im GPA Anwaltsklausur mit Verkehrsunfall an einer beidseitig verengten Fahrbahn.
Der Klausur lag wohl das BGH urteil von 2022 zu grunde: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf
In dem Urteil sind die gleichauf.
In der NRW-Klausur trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte 10-15 cm hinter ihr gefahren sei. Der Beklagte meint, dass dies durchaus stimmen könnte. Soweit ich den Fall richtig gelesen, bzw. noch im Sinn habe Frage ich mich, ob das dann vom o.g. Urteil abweicht
War in Hamburg auch so mit den 10 cm Abstand. Ich würde mal sagen sein das macht keinen (großen) Unterschied, da es in der Klausur ja darauf hinaus lief, dass beide Mist gebaut haben. Der Pkw hat auf eine nicht existente Vorfahrt vortraut und der LkW hat seinen Totenwinkel nicht überprüft und ist ohne zuschauen auch rüber gefahren. Beide KFZ haben sich ja schon vorher sehen müssen. Ich habe dem LKW dann 60% Haftungsquote aufgebrummt aufgrund der leicht erhöhten einfachen Betriebsgefahr ggü pkw
Ja auch son Ding mit der Betriebsgefahr:
Habe selbst auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr angenommen.
Lt. dem Urteil bleibt es aber bei 50 %, da sich die Betriebsgefahr des LKW nicht ausgewirkt hätte.
Mit der entsprechenden Begründung lässt sich bestimmt verschiedenes vertreten.
Ich hab aus § 7 II StVO das Vorfahrtsrecht des Mandanten hergeleitet
04.08.2023, 19:43
(04.08.2023, 19:29)Eyelashes schrieb:(04.08.2023, 19:22)User123 schrieb:(04.08.2023, 18:50)Konova schrieb:(04.08.2023, 18:44)User123 schrieb:(04.08.2023, 13:49)Konova schrieb: Heute lief im GPA Anwaltsklausur mit Verkehrsunfall an einer beidseitig verengten Fahrbahn.
Der Klausur lag wohl das BGH urteil von 2022 zu grunde: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf
In dem Urteil sind die gleichauf.
In der NRW-Klausur trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte 10-15 cm hinter ihr gefahren sei. Der Beklagte meint, dass dies durchaus stimmen könnte. Soweit ich den Fall richtig gelesen, bzw. noch im Sinn habe Frage ich mich, ob das dann vom o.g. Urteil abweicht
War in Hamburg auch so mit den 10 cm Abstand. Ich würde mal sagen sein das macht keinen (großen) Unterschied, da es in der Klausur ja darauf hinaus lief, dass beide Mist gebaut haben. Der Pkw hat auf eine nicht existente Vorfahrt vortraut und der LkW hat seinen Totenwinkel nicht überprüft und ist ohne zuschauen auch rüber gefahren. Beide KFZ haben sich ja schon vorher sehen müssen. Ich habe dem LKW dann 60% Haftungsquote aufgebrummt aufgrund der leicht erhöhten einfachen Betriebsgefahr ggü pkw
Ja auch son Ding mit der Betriebsgefahr:
Habe selbst auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr angenommen.
Lt. dem Urteil bleibt es aber bei 50 %, da sich die Betriebsgefahr des LKW nicht ausgewirkt hätte.
Mit der entsprechenden Begründung lässt sich bestimmt verschiedenes vertreten.
Ich hab aus § 7 II StVO das Vorfahrtsrecht des Mandanten hergeleitet
Ich aus 2 II StVO und hab dann 75 zu 25 gequotelt.
Dachte aber am Ende schon, dass das wahrscheinlich nicht so gedacht war, weil die Zahlen so krumm wurden.
04.08.2023, 19:50
Ich hab noch weitere StVO Normen miteinbezogen, wo steht, dass an LKW Fahrer besondere Anforderungen zu stellen sind, sie 50 m Abstand halten müssen, etc. Schwamm drüber.