03.08.2023, 15:18
(03.08.2023, 15:03)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
Freut mich Eure Antworten!
Bei mir war die Berufung ebenfalls Zulässig, aber unbegründet. Habe nur leider ewig für den TB gebraucht und auch nicht "I." und "II." geschrieben, sondern wie beim Urteil TB und EG.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. [hier hätte man wohl noch Urteil+Az. nennen müssen]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Bei mir war der Aufbau
I. Zulässigkeit der Berufung
II. Begründetheit der Berufung
--> Grds. nur Unverschuldete Säumnis wegen § 514 II 1 ZPO, aber da zweites VU nach VB auch Gesetzmäßigkeit des zweiten VU, dh ua Zul. + Schl. der Klage
1. unverschuldete Säumnis (-)
2. Gesetzmäßigkeit VU
a) Antrag
b) Säumnis --> hier § 334 ZPO
c) keine Unzulässigkeit, insb. ordnungsgem. Ladung
d) erstes VU=VB § 700 I ZPO (da zweites VU § 345 ZPO)
e) Zul. und Schl. der Klage im ZP der Säumnis
aa) Zul. Klage (keine Probleme))
bb) Schlüssigkeit der Klage
--> Schlüssigkeitsmaßstab (Zugeständnisfiktion beachten)
(+), da Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB
(1) SV=MietV
(2) PV --> § 241 II, insb. nicht §§ 280 direkt, 281 BGB bei Rückgabe kaputter Mietsache, da keine Hauptpflicht des Mieters
(+) nach Behauptung des Kl., Zugeständnisfiktion
(3) Vertretenmüssen (mE Klausurschwerpunkt)
- Zurechnung § 278 S. 1 Alt. 2, da Fahrschüler Erfüllungsgehilfe hins. Pflichten aus § 241 II BGB, da Mieter bzw. dessen Angestellte (Fahrlerherin) dem Fahrschüler die Mietsache überlässt (aber nur als Besitzdiener); Verschulden des Fahrschülers (+), Sorgfaltsmaßstab nach Ausbildungsstand, hier bereits Anfahren geübt, daher mind einfach Fahrlässig (+)
- keine Exculpa wie bei § 831 BGB bei Fahrlehrerin, da Zurechnung Fremdverschulden Fahrschüler
- keine konkl. Haftungsbeschränkung Fahrschüler, da nur im Fahrschulvertrag nach innen, nicht Außenhaftung beschr.
- kein Ausschluss nach § 538 BGB; zwar Fahrschulbus, aber nur erhöhter Verschleiß keine schuldhafter Substanzverletzung dieses Ausmaßes
(4) Schaden (+), insb. hinr. substantiiert durch Verweis auf Kostenvoranschlag
(5) Kausalität (+), insb. reicht nicht Verweis auf anderweitige Vermietung zuvor
Leider glaube ich, dass ich das mit dem Schlüssigkeitsmaßstab nicht richtig gemacht hat. Wie hat man das ganze Bestreiten der Bekl. denn unterbringen sollen? Im Kommentar war noch ein Verweis auf das Geständnis, aber für die Feinheiten hatte ich gar keine Zeit mehr.
03.08.2023, 15:32
03.08.2023, 15:39
(03.08.2023, 15:32)Neu schrieb: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju...E221732014
Danke, war auch irgendwie angelegt rückblickend, aber iE bestimmt wieder beides vertretbar. Viel Erfolg allen für morgen
03.08.2023, 15:53
Leute aus NRW wie habt ihr das mit dem zweiten Antrag gelöst?
03.08.2023, 15:53
(03.08.2023, 15:18)18729309932 schrieb:(03.08.2023, 15:03)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
Freut mich Eure Antworten!
Bei mir war die Berufung ebenfalls Zulässig, aber unbegründet. Habe nur leider ewig für den TB gebraucht und auch nicht "I." und "II." geschrieben, sondern wie beim Urteil TB und EG.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. [hier hätte man wohl noch Urteil+Az. nennen müssen]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Bei mir war der Aufbau
I. Zulässigkeit der Berufung
II. Begründetheit der Berufung
--> Grds. nur Unverschuldete Säumnis wegen § 514 II 1 ZPO, aber da zweites VU nach VB auch Gesetzmäßigkeit des zweiten VU, dh ua Zul. + Schl. der Klage
1. unverschuldete Säumnis (-)
2. Gesetzmäßigkeit VU
a) Antrag
b) Säumnis --> hier § 334 ZPO
c) keine Unzulässigkeit, insb. ordnungsgem. Ladung
d) erstes VU=VB § 700 I ZPO (da zweites VU § 345 ZPO)
e) Zul. und Schl. der Klage im ZP der Säumnis
aa) Zul. Klage (keine Probleme))
bb) Schlüssigkeit der Klage
--> Schlüssigkeitsmaßstab (Zugeständnisfiktion beachten)
(+), da Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB
(1) SV=MietV
(2) PV --> § 241 II, insb. nicht §§ 280 direkt, 281 BGB bei Rückgabe kaputter Mietsache, da keine Hauptpflicht des Mieters
(+) nach Behauptung des Kl., Zugeständnisfiktion
(3) Vertretenmüssen (mE Klausurschwerpunkt)
- Zurechnung § 278 S. 1 Alt. 2, da Fahrschüler Erfüllungsgehilfe hins. Pflichten aus § 241 II BGB, da Mieter bzw. dessen Angestellte (Fahrlerherin) dem Fahrschüler die Mietsache überlässt (aber nur als Besitzdiener); Verschulden des Fahrschülers (+), Sorgfaltsmaßstab nach Ausbildungsstand, hier bereits Anfahren geübt, daher mind einfach Fahrlässig (+)
- keine Exculpa wie bei § 831 BGB bei Fahrlehrerin, da Zurechnung Fremdverschulden Fahrschüler
- keine konkl. Haftungsbeschränkung Fahrschüler, da nur im Fahrschulvertrag nach innen, nicht Außenhaftung beschr.
- kein Ausschluss nach § 538 BGB; zwar Fahrschulbus, aber nur erhöhter Verschleiß keine schuldhafter Substanzverletzung dieses Ausmaßes
(4) Schaden (+), insb. hinr. substantiiert durch Verweis auf Kostenvoranschlag
(5) Kausalität (+), insb. reicht nicht Verweis auf anderweitige Vermietung zuvor
Leider glaube ich, dass ich das mit dem Schlüssigkeitsmaßstab nicht richtig gemacht hat. Wie hat man das ganze Bestreiten der Bekl. denn unterbringen sollen? Im Kommentar war noch ein Verweis auf das Geständnis, aber für die Feinheiten hatte ich gar keine Zeit mehr.
Dein Aufbau klingt gut. Mal eine ganz dumme Frage.. woher hast du das Wissen diesbezüglich? Ich habe Kaiser Band 1 durchgearbeitet und wenn ich mich nicht irre, ist dazu nirgends was geschrieben..
03.08.2023, 15:59
(03.08.2023, 15:53)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 15:18)18729309932 schrieb:(03.08.2023, 15:03)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
Freut mich Eure Antworten!
Bei mir war die Berufung ebenfalls Zulässig, aber unbegründet. Habe nur leider ewig für den TB gebraucht und auch nicht "I." und "II." geschrieben, sondern wie beim Urteil TB und EG.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. [hier hätte man wohl noch Urteil+Az. nennen müssen]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Bei mir war der Aufbau
I. Zulässigkeit der Berufung
II. Begründetheit der Berufung
--> Grds. nur Unverschuldete Säumnis wegen § 514 II 1 ZPO, aber da zweites VU nach VB auch Gesetzmäßigkeit des zweiten VU, dh ua Zul. + Schl. der Klage
1. unverschuldete Säumnis (-)
2. Gesetzmäßigkeit VU
a) Antrag
b) Säumnis --> hier § 334 ZPO
c) keine Unzulässigkeit, insb. ordnungsgem. Ladung
d) erstes VU=VB § 700 I ZPO (da zweites VU § 345 ZPO)
e) Zul. und Schl. der Klage im ZP der Säumnis
aa) Zul. Klage (keine Probleme))
bb) Schlüssigkeit der Klage
--> Schlüssigkeitsmaßstab (Zugeständnisfiktion beachten)
(+), da Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB
(1) SV=MietV
(2) PV --> § 241 II, insb. nicht §§ 280 direkt, 281 BGB bei Rückgabe kaputter Mietsache, da keine Hauptpflicht des Mieters
(+) nach Behauptung des Kl., Zugeständnisfiktion
(3) Vertretenmüssen (mE Klausurschwerpunkt)
- Zurechnung § 278 S. 1 Alt. 2, da Fahrschüler Erfüllungsgehilfe hins. Pflichten aus § 241 II BGB, da Mieter bzw. dessen Angestellte (Fahrlerherin) dem Fahrschüler die Mietsache überlässt (aber nur als Besitzdiener); Verschulden des Fahrschülers (+), Sorgfaltsmaßstab nach Ausbildungsstand, hier bereits Anfahren geübt, daher mind einfach Fahrlässig (+)
- keine Exculpa wie bei § 831 BGB bei Fahrlehrerin, da Zurechnung Fremdverschulden Fahrschüler
- keine konkl. Haftungsbeschränkung Fahrschüler, da nur im Fahrschulvertrag nach innen, nicht Außenhaftung beschr.
- kein Ausschluss nach § 538 BGB; zwar Fahrschulbus, aber nur erhöhter Verschleiß keine schuldhafter Substanzverletzung dieses Ausmaßes
(4) Schaden (+), insb. hinr. substantiiert durch Verweis auf Kostenvoranschlag
(5) Kausalität (+), insb. reicht nicht Verweis auf anderweitige Vermietung zuvor
Leider glaube ich, dass ich das mit dem Schlüssigkeitsmaßstab nicht richtig gemacht hat. Wie hat man das ganze Bestreiten der Bekl. denn unterbringen sollen? Im Kommentar war noch ein Verweis auf das Geständnis, aber für die Feinheiten hatte ich gar keine Zeit mehr.
Dein Aufbau klingt gut. Mal eine ganz dumme Frage.. woher hast du das Wissen diesbezüglich? Ich habe Kaiser Band 1 durchgearbeitet und wenn ich mich nicht irre, ist dazu nirgends was geschrieben..
Joa, also iE lag ich wohl nicht richtig und dann hätt man wohl auch noch § 18 StVG, § 823 und § 831 BGB anprüfen müssen. Den Aufbau zur Begründetheit hatte ich aus dem Kommentar, da stand diese Besonderheit für zweites VU nach VB drin. Hab natürlich auch kein Schema für Berufungsurteile gelernt :D
03.08.2023, 16:06
(03.08.2023, 15:53)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 15:18)18729309932 schrieb:(03.08.2023, 15:03)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
Freut mich Eure Antworten!
Bei mir war die Berufung ebenfalls Zulässig, aber unbegründet. Habe nur leider ewig für den TB gebraucht und auch nicht "I." und "II." geschrieben, sondern wie beim Urteil TB und EG.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. [hier hätte man wohl noch Urteil+Az. nennen müssen]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Bei mir war der Aufbau
I. Zulässigkeit der Berufung
II. Begründetheit der Berufung
--> Grds. nur Unverschuldete Säumnis wegen § 514 II 1 ZPO, aber da zweites VU nach VB auch Gesetzmäßigkeit des zweiten VU, dh ua Zul. + Schl. der Klage
1. unverschuldete Säumnis (-)
2. Gesetzmäßigkeit VU
a) Antrag
b) Säumnis --> hier § 334 ZPO
c) keine Unzulässigkeit, insb. ordnungsgem. Ladung
d) erstes VU=VB § 700 I ZPO (da zweites VU § 345 ZPO)
e) Zul. und Schl. der Klage im ZP der Säumnis
aa) Zul. Klage (keine Probleme))
bb) Schlüssigkeit der Klage
--> Schlüssigkeitsmaßstab (Zugeständnisfiktion beachten)
(+), da Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB
(1) SV=MietV
(2) PV --> § 241 II, insb. nicht §§ 280 direkt, 281 BGB bei Rückgabe kaputter Mietsache, da keine Hauptpflicht des Mieters
(+) nach Behauptung des Kl., Zugeständnisfiktion
(3) Vertretenmüssen (mE Klausurschwerpunkt)
- Zurechnung § 278 S. 1 Alt. 2, da Fahrschüler Erfüllungsgehilfe hins. Pflichten aus § 241 II BGB, da Mieter bzw. dessen Angestellte (Fahrlerherin) dem Fahrschüler die Mietsache überlässt (aber nur als Besitzdiener); Verschulden des Fahrschülers (+), Sorgfaltsmaßstab nach Ausbildungsstand, hier bereits Anfahren geübt, daher mind einfach Fahrlässig (+)
- keine Exculpa wie bei § 831 BGB bei Fahrlehrerin, da Zurechnung Fremdverschulden Fahrschüler
- keine konkl. Haftungsbeschränkung Fahrschüler, da nur im Fahrschulvertrag nach innen, nicht Außenhaftung beschr.
- kein Ausschluss nach § 538 BGB; zwar Fahrschulbus, aber nur erhöhter Verschleiß keine schuldhafter Substanzverletzung dieses Ausmaßes
(4) Schaden (+), insb. hinr. substantiiert durch Verweis auf Kostenvoranschlag
(5) Kausalität (+), insb. reicht nicht Verweis auf anderweitige Vermietung zuvor
Leider glaube ich, dass ich das mit dem Schlüssigkeitsmaßstab nicht richtig gemacht hat. Wie hat man das ganze Bestreiten der Bekl. denn unterbringen sollen? Im Kommentar war noch ein Verweis auf das Geständnis, aber für die Feinheiten hatte ich gar keine Zeit mehr.
Dein Aufbau klingt gut. Mal eine ganz dumme Frage.. woher hast du das Wissen diesbezüglich? Ich habe Kaiser Band 1 durchgearbeitet und wenn ich mich nicht irre, ist dazu nirgends was geschrieben..
Dieses Schema steht in Thomas/ Putzo Para, 700 Rn. 21. :)
03.08.2023, 16:09
Die Konstellation mit dem Berufungsurteil nach einem 2. VU nach einem Vollstreckungsbescheid steht im Skript zur Anwaltsklausur. Das Wissen musste man dann eben übertragen... (und es stand auch echt viel im Kommentar dazu, wenn man Ruhe bewahrt hat, was man einfach abschreiben konnte).
Und den Tenor konnte man im T/P abschreiben. Das war machbar.
Nach meiner Lösung war das ursprünglich nicht schlüssig. Ich habe dementsprechend auch alle AGL durchgeprüft (§§ 535, 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 I und § 823 II mit irgendetwas aus der FEV, § 831...) ...
Und den Tenor konnte man im T/P abschreiben. Das war machbar.
Nach meiner Lösung war das ursprünglich nicht schlüssig. Ich habe dementsprechend auch alle AGL durchgeprüft (§§ 535, 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 I und § 823 II mit irgendetwas aus der FEV, § 831...) ...
03.08.2023, 16:15
War es in NRW auch ein Berufungsurteil?!
03.08.2023, 16:22
Ich glaube nicht, dass es ein Berufungsurteil war. Es war ja noch kein zweites VU in der Welt, die Entscheidung müsste man erst selber fällen.