31.07.2023, 12:05
(31.07.2023, 11:30)CCLaw_NRW schrieb: Wie geht es allen? Guckt ihr euch die letzten Tage noch etwas Besonderes an?
Mir gehts eigentlich ganz gut. Bin irgendwie noch nicht so aufgeregt. Die Klausuren sollen ruhig kommen, reicht mir jetzt auch mit dem Lernen.
Gucke mir gerade nur noch Grundlagen an, ggf. noch etwas neue Rechtsprechung, und an den Tagen vor den jeweiligen Klausuren ggf. nochmal die "Sonderkonstellationen" (PKH vor Urteil, Berufung und einstw. RS vor RA etc.).
Und Du?
03.08.2023, 14:24
Im GPA Bereich lief heute Entwurf eines Berufungsurteils.
03.08.2023, 14:32
03.08.2023, 14:35
(03.08.2023, 14:24)18729309932 schrieb: Im GPA Bereich lief heute Entwurf eines Berufungsurteils.
Schön Berufungsurteil nach § 514 Abs. 2 ZPO mit der Besonderheit einer Berufung gegen zweites VU nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid; ergo Berufungsgericht darf Zulässigkeit + Schlüssigkeit des dem Vollstreckungsbescheides zugrundeliegenden Anspruchs selbst prüfen.
Aber vorher immer sagen, das Berufung nur aus Anwaltsicht relevant ist
03.08.2023, 14:40
Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
03.08.2023, 14:42
Was das in NRW auch ein Berufungsurteil?
03.08.2023, 14:54
(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
03.08.2023, 14:54
Aufgabentext: 20 Seiten (glaube ich), mit abgedrucktem Mahnbescheid, 2. VU usw.
Anzufertigen: Komplettes Berufungsurteil des OLG Hamburg (Kosten u. VV erlassen) nach 2. VU nach Vollstreckungsbescheid.
Eine Fahrschule mietet einen Fahrschulbus bei einem Busunternehmen. Das Busunternehmen will von der Fahrschule die Kosten für eine Kupplung, die kaputt gegangen sei, weil der Fahrschüler unsachgemäß am Hang angefahren sei und zudem die Fahrlehrerin dies zudem nicht ordentlich überwacht habe.
Anzufertigen: Komplettes Berufungsurteil des OLG Hamburg (Kosten u. VV erlassen) nach 2. VU nach Vollstreckungsbescheid.
Eine Fahrschule mietet einen Fahrschulbus bei einem Busunternehmen. Das Busunternehmen will von der Fahrschule die Kosten für eine Kupplung, die kaputt gegangen sei, weil der Fahrschüler unsachgemäß am Hang angefahren sei und zudem die Fahrlehrerin dies zudem nicht ordentlich überwacht habe.
03.08.2023, 15:03
(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
03.08.2023, 15:10
(03.08.2023, 15:03)Lost_inPages schrieb:(03.08.2023, 14:54)Konova schrieb:(03.08.2023, 14:40)Lost_inPages schrieb: Danke fürs Mitteilen!
Worum ging es denn inhaltlich? Hat jemand Lust, seine Lösung mit uns zu teilen? Und aus wie vielen Seiten bestand die Aufgabe?
Viel Erfolg weiterhin!
21 Seiten.
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte.
Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Bekl meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiss, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen.
Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen.
Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU.
Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt).
Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat: Beschädigung der Mietsache war nicht (mehr) vertragsgemäßer Gebrauch und Erfüllungsgehilfin sind auch bei der Erfüllung von Nebenpflichten möglich
Danke dir! Wie baut man das Ganze denn auf?
A. Zulässigkeit der Berufung
[Hier alles abklappern]
B. Begründetheit der Berufung (ab hier weiß ich schon nicht mehr )
I. VU gesetzmäßig ergangen?
II. Anspruch schlüssig vorgetragen?
Ja Zulässigkeit der Berufung. Hier ausnahmsweise nach § 514 Abs. 2 ZPO statthaft.
Begründetheit der Berufung:
- normalerweise würde man das vorherige Urteil komplett inzident prüfen auf Rechtsfehler nach 513 ZPO: 546 oder fehlerhafte / neue Tatsachen nach 529 ff.
- bei 514 abs. 2 zpo greift grds. nur der Einwand der unverschuldeten Säumnis; Ausnahme bei zweitem VU nach VB auch Prüfung der Schlüssigkeit des Anspruchs, da der nicht im Mahnverfahren geprüft wird und auch nicht nach Einspruch bei Säumnis des Beklagten, denn das VU darf nur ergehen, wenn der Anspruch auch schlüssig war.