14.07.2023, 21:51
(14.07.2023, 21:38)JurHessRef23 schrieb:(14.07.2023, 18:05)gw23 schrieb:(14.07.2023, 17:26)JurHessRef23 schrieb:(14.07.2023, 14:30)gw23 schrieb: Die zitierte Entscheidung klingt stark nach "alles war vertretbar". Die benennt, wie es aussieht, keine konkrete EGL/AGL für Kostenbescheid, sondern verneint einfach die Pflicht, ohne sie in die Prüfungsstruktur einzugliedern (Entscheidung tendiert wohl zur öff.-r. GoA).
In Hessen waren Vorschriften des BGB ausgeschlossen. Ich hab daraus geschlossen, dass ich zur öffentlich rechtlichen GoA kein Wort sagen darf, dann hätte ich nämlich 677ff erwähnen müssen
Das klingt schon Mal gut! Also auch als Kostenbescheid nach dem Landesvollstreckungrecht gelöst oder die Norm mit der Reinigungspflicht als EGL für Kostenbescheid genommen?
Erinnert sich jemand, ob in NRW BGB auch ausgeschlossen war?
Landesvollstreckungsrecht ging auch nicht, weil auch diese Hessische Kostenverordnung ausgeschlossen war, sich der Kostenbescheid auf diese aber stützt. So meine Meinung zumindest. Ich hab alles über 15 HStrG gelöst
Weiß nix über die Kostenverordnung, aber § 77 VwVG NRW = § 80 HessVwVG
Oder war auch VwVG ausgeschlossen?
14.07.2023, 22:00
Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
14.07.2023, 22:02
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb: Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
14.07.2023, 23:04
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb: Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
14.07.2023, 23:47
(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb: Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.
14.07.2023, 23:59
(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb: Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.
Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?
15.07.2023, 00:25
(14.07.2023, 23:59)Law123 schrieb:(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb: Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen
Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.
Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?
Code:
A. Mandantenbegehren
B. RM d. Kostenbescheides vom 05.06.23 (wegen Ölspur)
I. EGL: § 77 I VwVG NW i.V.m. § 14 I 1 GebG NRW
II. fRM d. Kostenbescheides
III. mRM d. Kostenbescheides
1. Ersatzvornahme als Amtshandlung nach VwVG
a) §§ 55 II, 57 I Nr. 1, 59 I 1 VwVG NRW
b) fRM d. Ersatzvornahme
aa) Zustandigkeit der Straßenbehörde nach § 55 II VwVG
bb) § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW
c) mRM d. Ersatzvornahme
aa) TBV v. § 55 II VwVG NRW: RM d. hypothetischen GrundVA auf HDU
(1) EGL für hypothetische HDU-Vfg.: § 17 I StrWG
- zwar schon Pflicht qua Gesetz, aber aus Klarstellungsgesichtspunkten könne darauf auch ein VA gestützt werden
(2) mRM der hypothetischen HDU-Vfg.
(a) TBV des § 17 I StrWG
- Verunreinigung über das übliche Maß [Schwerpunkt Nr. 1]
(b) RF der hypothetischen HDU-Vfg.: Beseitigungspflicht
bb) gegenwärtige Gefahr (+), da bereits Schaden für das Rechtsgut "Straßenbelange" durch eine bestehende Verschmutzung
cc) RF d. Ersatzvornahme
VHM, § 58 I 1
- [Schwerpunkt Nr. 2]: Erforderlichkeit nach § 58 III VwVG
2. RF d. § 77 I
- insbes. Angaben nach § 14 I 3 GebG NRW im Bescheid vorhanden
C. RM d. Kostenbescheides vom 06.06.23 (wegen Rehkadaver und Blut-/Knochenmasse)
- jede Menge Verweise auf die Prüfung davor
- ein bisschen Neues zu TBV der HDU, insbes. auch Straßenrand ist Straße; Verunreinigung ja
- richtiger Adressat
- wollte zur Verwirkung schreiben, aber zeitlich nicht geschafft
D. Zweckmäßigkeit: da beide RM, einfach bezahlen, i.Ü. Frist für Vorverfahren abgelaufen
15.07.2023, 08:20
Wie habt ihr in NRW den Hinweis auf das BHKG verwertet?
15.07.2023, 08:59
(15.07.2023, 00:25)gw23 schrieb:(14.07.2023, 23:59)Law123 schrieb:(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb: Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.
Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?
Code:A. Mandantenbegehren
B. RM d. Kostenbescheides vom 05.06.23 (wegen Ölspur)
I. EGL: § 77 I VwVG NW i.V.m. § 14 I 1 GebG NRW
II. fRM d. Kostenbescheides
III. mRM d. Kostenbescheides
1. Ersatzvornahme als Amtshandlung nach VwVG
a) §§ 55 II, 57 I Nr. 1, 59 I 1 VwVG NRW
b) fRM d. Ersatzvornahme
aa) Zustandigkeit der Straßenbehörde nach § 55 II VwVG
bb) § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW
c) mRM d. Ersatzvornahme
aa) TBV v. § 55 II VwVG NRW: RM d. hypothetischen GrundVA auf HDU
(1) EGL für hypothetische HDU-Vfg.: § 17 I StrWG
- zwar schon Pflicht qua Gesetz, aber aus Klarstellungsgesichtspunkten könne darauf auch ein VA gestützt werden
(2) mRM der hypothetischen HDU-Vfg.
(a) TBV des § 17 I StrWG
- Verunreinigung über das übliche Maß [Schwerpunkt Nr. 1]
(b) RF der hypothetischen HDU-Vfg.: Beseitigungspflicht
bb) gegenwärtige Gefahr (+), da bereits Schaden für das Rechtsgut "Straßenbelange" durch eine bestehende Verschmutzung
cc) RF d. Ersatzvornahme
VHM, § 58 I 1
- [Schwerpunkt Nr. 2]: Erforderlichkeit nach § 58 III VwVG
2. RF d. § 77 I
- insbes. Angaben nach § 14 I 3 GebG NRW im Bescheid vorhanden
C. RM d. Kostenbescheides vom 06.06.23 (wegen Rehkadaver und Blut-/Knochenmasse)
- jede Menge Verweise auf die Prüfung davor
- ein bisschen Neues zu TBV der HDU, insbes. auch Straßenrand ist Straße; Verunreinigung ja
- richtiger Adressat
- wollte zur Verwirkung schreiben, aber zeitlich nicht geschafft
D. Zweckmäßigkeit: da beide RM, einfach bezahlen, i.Ü. Frist für Vorverfahren abgelaufen
Ja genau so wollte ich es auch machen, aber habe mich dann dagegen entschieden.. Hast du irgendetwas im Internet dazu gefunden? Das Urteil sagt ja nicht wirklich viel aus…
15.07.2023, 09:04
(15.07.2023, 08:20)J1994 schrieb: Wie habt ihr in NRW den Hinweis auf das BHKG verwertet?
Habe gesagt wegen Öl Bestand Brandgefahr nach 1 Abs.1 Nr.1 BHKG NRW, aber weiß nicht mehr wo das war.
Bzgl des Wildschdens hätte man vielleicht ansprechen können, ob das eine (Natur)Katastrophe war aber war es für mich nicht.