14.07.2023, 14:17
Bevor ich mir achtarmig einen reinorgle, die Zusammenfassung für NDS VA:
https://openjur.de/u/2206655.html
Das war die Grundlage für den zweiten Kostenbescheid, den der Mandant bekommen hat. Der erste Bescheid basierte auf einer Verschmutzung durch Öl durch das Fahrzeug des Mandanten und die anschließende Beseitigung. Das Öl wurde anschließend von einer Firma beseitigt (für die Behörde).
§17 NStrG war angegeben. M hat verschiedenes gesagt, u.a.: Man hätte ja Bindemittel nehmen können statt zu "putzen".
Zum Wildunfall sagte M, dass er nicht glaubt dass ein Rehkadaver eine Verschmutzung iSd §17 NStrG sei. Im Bescheid war auch über zwei Seiten seitens der Behörde dargestellt wie die ETverhältnisse am Kadaver sind etc pp.
Und man dürfe einen solchen Kadaver nicht am Straßenrand liegen lassen.
Der Jagdpächter hatte den Kadaver mitgenommen und am nächsten Tag eine Firma mit der Entsorgung beauftragt. Diese Kosten waren neben den Kosten für die Reinigung der Straße (Blut vom Reh) in der Rechnung, die dem Bescheid zugrunde lag, mit angegeben.
Auftrag des Mandanten war natürlich rechtliche Prüfung und bei hinreichenden Erfolgsaussichten alles Notwendige veranlassen.
https://openjur.de/u/2206655.html
Das war die Grundlage für den zweiten Kostenbescheid, den der Mandant bekommen hat. Der erste Bescheid basierte auf einer Verschmutzung durch Öl durch das Fahrzeug des Mandanten und die anschließende Beseitigung. Das Öl wurde anschließend von einer Firma beseitigt (für die Behörde).
§17 NStrG war angegeben. M hat verschiedenes gesagt, u.a.: Man hätte ja Bindemittel nehmen können statt zu "putzen".
Zum Wildunfall sagte M, dass er nicht glaubt dass ein Rehkadaver eine Verschmutzung iSd §17 NStrG sei. Im Bescheid war auch über zwei Seiten seitens der Behörde dargestellt wie die ETverhältnisse am Kadaver sind etc pp.
Und man dürfe einen solchen Kadaver nicht am Straßenrand liegen lassen.
Der Jagdpächter hatte den Kadaver mitgenommen und am nächsten Tag eine Firma mit der Entsorgung beauftragt. Diese Kosten waren neben den Kosten für die Reinigung der Straße (Blut vom Reh) in der Rechnung, die dem Bescheid zugrunde lag, mit angegeben.
Auftrag des Mandanten war natürlich rechtliche Prüfung und bei hinreichenden Erfolgsaussichten alles Notwendige veranlassen.
14.07.2023, 14:30
Die zitierte Entscheidung klingt stark nach "alles war vertretbar". Die benennt, wie es aussieht, keine konkrete EGL/AGL für Kostenbescheid, sondern verneint einfach die Pflicht, ohne sie in die Prüfungsstruktur einzugliedern (Entscheidung tendiert wohl zur öff.-r. GoA).
14.07.2023, 14:41
(14.07.2023, 14:17)NDSREF12345 schrieb: Bevor ich mir achtarmig einen reinorgle, die Zusammenfassung für NDS VA:Und ohne die gesamte Entscheidung durchgelesen zu haben: In NDS war im Sachverhalt davon die Rede, dass das Reh eine 1m² große Fläche aus Blut und Knochenmasse auf der Straße hinterlassen hat, die später weggeputzt werden musste.
https://openjur.de/u/2206655.html
Das war die Grundlage für den zweiten Kostenbescheid, den der Mandant bekommen hat. Der erste Bescheid basierte auf einer Verschmutzung durch Öl durch das Fahrzeug des Mandanten und die anschließende Beseitigung. Das Öl wurde anschließend von einer Firma beseitigt (für die Behörde).
§17 NStrG war angegeben. M hat verschiedenes gesagt, u.a.: Man hätte ja Bindemittel nehmen können statt zu "putzen".
Zum Wildunfall sagte M, dass er nicht glaubt dass ein Rehkadaver eine Verschmutzung iSd §17 NStrG sei. Im Bescheid war auch über zwei Seiten seitens der Behörde dargestellt wie die ETverhältnisse am Kadaver sind etc pp.
Und man dürfe einen solchen Kadaver nicht am Straßenrand liegen lassen.
Der Jagdpächter hatte den Kadaver mitgenommen und am nächsten Tag eine Firma mit der Entsorgung beauftragt. Diese Kosten waren neben den Kosten für die Reinigung der Straße (Blut vom Reh) in der Rechnung, die dem Bescheid zugrunde lag, mit angegeben.
Auftrag des Mandanten war natürlich rechtliche Prüfung und bei hinreichenden Erfolgsaussichten alles Notwendige veranlassen.
Ich wünsche allen einen erholsamen Sommer

14.07.2023, 16:07
Meint ihr man fällt in der Klausur durch wenn man gar keinen praktischen Teil hat? :(
14.07.2023, 17:24
Alter… mach dir keine Gedanken um die Klausur. Kannst eh nichts mehr ändern… Becher dir jetzt einen hinter die Birne und gut ist
14.07.2023, 17:26
(14.07.2023, 14:30)gw23 schrieb: Die zitierte Entscheidung klingt stark nach "alles war vertretbar". Die benennt, wie es aussieht, keine konkrete EGL/AGL für Kostenbescheid, sondern verneint einfach die Pflicht, ohne sie in die Prüfungsstruktur einzugliedern (Entscheidung tendiert wohl zur öff.-r. GoA).
In Hessen waren Vorschriften des BGB ausgeschlossen. Ich hab daraus geschlossen, dass ich zur öffentlich rechtlichen GoA kein Wort sagen darf, dann hätte ich nämlich 677ff erwähnen müssen
14.07.2023, 18:00
(14.07.2023, 16:07)Law123 schrieb: Meint ihr man fällt in der Klausur durch wenn man gar keinen praktischen Teil hat? :(
In der Repetenten-AG am OLG Hamm wird von einem erfahrenen Korrektor gesagt, der praktische Teil bei den verwaltungsrechtlichen Anwaltsklausuren sei ihm so gut wie egal. Bei den Kaiser-Seminaren sagt Köstner, der praktische Teil sei mega wichtig.
14.07.2023, 18:05
(14.07.2023, 17:26)JurHessRef23 schrieb:(14.07.2023, 14:30)gw23 schrieb: Die zitierte Entscheidung klingt stark nach "alles war vertretbar". Die benennt, wie es aussieht, keine konkrete EGL/AGL für Kostenbescheid, sondern verneint einfach die Pflicht, ohne sie in die Prüfungsstruktur einzugliedern (Entscheidung tendiert wohl zur öff.-r. GoA).
In Hessen waren Vorschriften des BGB ausgeschlossen. Ich hab daraus geschlossen, dass ich zur öffentlich rechtlichen GoA kein Wort sagen darf, dann hätte ich nämlich 677ff erwähnen müssen
Das klingt schon Mal gut! Also auch als Kostenbescheid nach dem Landesvollstreckungrecht gelöst oder die Norm mit der Reinigungspflicht als EGL für Kostenbescheid genommen?
Erinnert sich jemand, ob in NRW BGB auch ausgeschlossen war?
14.07.2023, 18:13
(14.07.2023, 18:00)gw23 schrieb:(14.07.2023, 16:07)Law123 schrieb: Meint ihr man fällt in der Klausur durch wenn man gar keinen praktischen Teil hat? :(
In der Repetenten-AG am OLG Hamm wird von einem erfahrenen Korrektor gesagt, der praktische Teil bei den verwaltungsrechtlichen Anwaltsklausuren sei ihm so gut wie egal. Bei den Kaiser-Seminaren sagt Köstner, der praktische Teil sei mega wichtig.
Die Wahrheit liegt (wie immer) dazwischen Bzw hängt vom Beurteiler ab. Wenn ich eine verwaltungsrechtliche Anwaltsklausur auf dem Tisch habe, ist mir beim praktischen Teil wichtig, dass es aussieht wie eine Klage, ein vernünftiger Antrag gestellt wird und der Schriftsatz Tatsächliches und Rechtliches trennt. Halbwegs passabler Urteilsstil wäre noch nett. Ansonsten kommt es mir aber schon eher auf die rechtliche Lösung im Gutachten an.
Das wird aber auch ganz anders gesehen, wie mein Vorredner sagt. Ich habe schon als Zweitbeurteiler auf eine Anwaltsklausur geschaut und der Erstbeurteiler hat den praktischer Teil mit einem Satz („setzt die Ergebnisse des Gutachtens um“) gewürdigt.
Ein pauschaler Nichtbestehensgrund wäre es jedenfalls für mich nicht.
14.07.2023, 21:38
(14.07.2023, 18:05)gw23 schrieb:(14.07.2023, 17:26)JurHessRef23 schrieb:(14.07.2023, 14:30)gw23 schrieb: Die zitierte Entscheidung klingt stark nach "alles war vertretbar". Die benennt, wie es aussieht, keine konkrete EGL/AGL für Kostenbescheid, sondern verneint einfach die Pflicht, ohne sie in die Prüfungsstruktur einzugliedern (Entscheidung tendiert wohl zur öff.-r. GoA).
In Hessen waren Vorschriften des BGB ausgeschlossen. Ich hab daraus geschlossen, dass ich zur öffentlich rechtlichen GoA kein Wort sagen darf, dann hätte ich nämlich 677ff erwähnen müssen
Das klingt schon Mal gut! Also auch als Kostenbescheid nach dem Landesvollstreckungrecht gelöst oder die Norm mit der Reinigungspflicht als EGL für Kostenbescheid genommen?
Erinnert sich jemand, ob in NRW BGB auch ausgeschlossen war?
Landesvollstreckungsrecht ging auch nicht, weil auch diese Hessische Kostenverordnung ausgeschlossen war, sich der Kostenbescheid auf diese aber stützt. So meine Meinung zumindest. Ich hab alles über 15 HStrG gelöst