11.07.2023, 14:18
Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
11.07.2023, 14:31
(11.07.2023, 14:18)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Ich habe den Erlaubnis nach 49 II Nr. 3 Vwvfg ivm 34 c widerrufen. Wie hast du es geprüft?
Ich war mir unsicher, was es mit der Bestandskraft auf sich hat.
11.07.2023, 14:54
(11.07.2023, 14:31)Nds Verbesserer schrieb:(11.07.2023, 14:18)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Ich habe den Erlaubnis nach 49 II Nr. 3 Vwvfg ivm 34 c widerrufen. Wie hast du es geprüft?
Ich war mir unsicher, was es mit der Bestandskraft auf sich hat.
Für mich war der Hinweis der F auf 35 VIII GewO so nicht richtig. Die Voraussetzungen des 35 VIII lagen mMn nicht vor, da der Wortlaut des 34c GewO lediglich die Erteilung der Erlaubnis und die "Versagung" dieser bei Unzuverlässigkeit regelt. Nicht die "Untersagung" oder einen Widerruf. Damit war 35 für mich einschlägig. Die Unzuverlässigkeit konnte aus 34c gezogen werden. Untersagung (+) aufgrund "ungeordneten Vermögensverhältnissen" und Prognose negativ (kein Tilgungsplan mit dem Finanzamt bisher & Verstöße)
Rücknahme nach 48 oder 49 habe ich im Vermerk diskutiert und auf die Gefahr von Entschädigungen abgelehnt (inkl Unklarheit über die Erteilung der damaligen Erlaubnis).
Keine Ahnung ob das so richtig ist.
Und beim Hinweis auf §15 GewO als EGL für eine zukünftige Untersagung habe ich überlegt ob es sich dabei um einen Fehler im SV handelt. 15 II kann man evtl. als EGL zur Verhinderung der Tätigkeit ohne Erlaubnis sehen.
11.07.2023, 15:11
Wie haben die NRWler heute die Revisionsklausur materiell gelöst?
Meine Lösung (war mir aber extrem unsicher):
1. Tatkomplex:
211, 13, 22, 23 (-) mangels Vorsatz bzgl. Quasi-Kausalität, da er darauf vertraut hat, dass sie überleben wird (hab aber noch hilfsgutachterlich den Rücktritt angesprochen und bejaht, weil ich mir unsicher war)
221 I Nr. 2 (+)
2. Tatkomplex
223, 224, 226 (-) wegen ETBI
Hab die Notwehrhandlung mit dem Messer abgelehnt, weil er vorher hätte androhen müssen, wenn der D tatsächlich keine Pistole hatte. Da er sich aber vorgestellt hat, dass er eine Pistole hatte 16 analog wegen ETBI
229 (-) mangels Sorgfaltswidrigkeit, da es dunkel war
Meine Lösung (war mir aber extrem unsicher):
1. Tatkomplex:
211, 13, 22, 23 (-) mangels Vorsatz bzgl. Quasi-Kausalität, da er darauf vertraut hat, dass sie überleben wird (hab aber noch hilfsgutachterlich den Rücktritt angesprochen und bejaht, weil ich mir unsicher war)
221 I Nr. 2 (+)
2. Tatkomplex
223, 224, 226 (-) wegen ETBI
Hab die Notwehrhandlung mit dem Messer abgelehnt, weil er vorher hätte androhen müssen, wenn der D tatsächlich keine Pistole hatte. Da er sich aber vorgestellt hat, dass er eine Pistole hatte 16 analog wegen ETBI
229 (-) mangels Sorgfaltswidrigkeit, da es dunkel war
11.07.2023, 15:17
(11.07.2023, 15:11)malhiermalda schrieb: Wie haben die NRWler heute die Revisionsklausur materiell gelöst?
Meine Lösung (war mir aber extrem unsicher):
1. Tatkomplex:
211, 13, 22, 23 (-) mangels Vorsatz bzgl. Quasi-Kausalität, da er darauf vertraut hat, dass sie überleben wird (hab aber noch hilfsgutachterlich den Rücktritt angesprochen und bejaht, weil ich mir unsicher war)
221 I Nr. 2 (+)
2. Tatkomplex
223, 224, 226 (-) wegen ETBI
Hab die Notwehrhandlung mit dem Messer abgelehnt, weil er vorher hätte androhen müssen, wenn der D tatsächlich keine Pistole hatte. Da er sich aber vorgestellt hat, dass er eine Pistole hatte 16 analog wegen ETBI
229 (-) mangels Sorgfaltswidrigkeit, da es dunkel war
Im ersten Tatkomplex habe ich 212 mangels Vorsatz abgelehnt, 221 I Nr.2 lange geprüft (insb die garantenstellung) und angenommen und 225 mangels böswilligkeit (eher überforderung) abgelehnt.
Um zweiten Tatkomplex habe ich 32 iEv 223,224,226 angenommen und keinen ETBI, weil die Kammer nicht aufklären konnte was für einen Gegenstand D in der Hand hielt und ich daher in dubio pro reo davon ausgegangen bin, dass es sich um eine Pistole handelte.
11.07.2023, 15:19
Hat jemand heute die WSR in NDS mitgeschrieben? Wenn ja, was habt ihr geprüft?
11.07.2023, 15:25
(11.07.2023, 15:11)malhiermalda schrieb: Wie haben die NRWler heute die Revisionsklausur materiell gelöst?
Meine Lösung (war mir aber extrem unsicher):
1. Tatkomplex:
211, 13, 22, 23 (-) mangels Vorsatz bzgl. Quasi-Kausalität, da er darauf vertraut hat, dass sie überleben wird (hab aber noch hilfsgutachterlich den Rücktritt angesprochen und bejaht, weil ich mir unsicher war)
221 I Nr. 2 (+)
2. Tatkomplex
223, 224, 226 (-) wegen ETBI
Hab die Notwehrhandlung mit dem Messer abgelehnt, weil er vorher hätte androhen müssen, wenn der D tatsächlich keine Pistole hatte. Da er sich aber vorgestellt hat, dass er eine Pistole hatte 16 analog wegen ETBI
229 (-) mangels Sorgfaltswidrigkeit, da es dunkel war
Hessen hatte dieselbe Klausur.
Habe 211 bejaht über die Gottvertrauen-Formel, da aufgrund der Umstände der nahe Tod offensichtlich war und sein Vertrauen auf den Nichteintritt ein bloßes vages Hoffen sein konnte. Dann aber Rücktritt.
Dann 221 und 225 bejaht. Und ansprechen von 171, 223, 239, 240 und - mein Favorit - 232 (Haushaltsdienste in Anbetracht der Wehrlosigkeit, aber natürlich abgelehnt).
Beim zweiten bin ich über Putativnotwehr statt ETBI auch deshalb, da (in Hessen jedenfalls) die Fahrlässigkeitsdelikte ausgeschlossen waren. Putativnotwehr führt ja zur Versuchsstrafbarkeit.
11.07.2023, 15:30
Ich habe in NRW keinen ETBI geprüft, weil die Notwehrlage doch unabhängig von dem Messer aufgrund des Faustschlags bestand oder? Dann bin ich bei Erforderlichkeit der Notwehrhandlung auf die Putativnotwehr gegangen.
Also meiner Lösung nach hat er sich keine Umstände eingebildet, die die Notwehrlage begründen.
Also meiner Lösung nach hat er sich keine Umstände eingebildet, die die Notwehrlage begründen.
11.07.2023, 15:36
(11.07.2023, 15:30)Ref0211 schrieb: Ich habe in NRW keinen ETBI geprüft, weil die Notwehrlage doch unabhängig von dem Messer aufgrund des Faustschlags bestand oder? Dann bin ich bei Erforderlichkeit der Notwehrhandlung auf die Putativnotwehr gegangen.
Also meiner Lösung nach hat er sich keine Umstände eingebildet, die die Notwehrlage begründen.
An einen faustschlag kann ich mich garnicht erinnern. Meine der Zeuge hätte ihn vorher beleidigt.
11.07.2023, 15:36
(11.07.2023, 15:30)Ref0211 schrieb: Ich habe in NRW keinen ETBI geprüft, weil die Notwehrlage doch unabhängig von dem Messer aufgrund des Faustschlags bestand oder? Dann bin ich bei Erforderlichkeit der Notwehrhandlung auf die Putativnotwehr gegangen.
Also meiner Lösung nach hat er sich keine Umstände eingebildet, die die Notwehrlage begründen.
Habe ich genauso wie du. By the way; habt ihr relative Revisionsgründe gefunden? Habe nur 338 Nr. 3 und 338 Nr. 7.