10.07.2023, 14:15
Kurze Zusammenfassung Niedersachsen S1:
Bericht der Polizei: Raubüberfall auf Kiosk in Oldenburg. Opfer O sagt aus, das jemand mit einem Messer in den Kiosk gekommen ist. Sie hat das gesehen und ist direkt zurückgewichen. Täter B nimmt alle Scheine aus der Kasse und haut ab. Polizisten X und P hinterher. B haut weiter ab und P schießt auf seine Beine. B bekommt einen Streifschuss ab und lässt sich festnehmen.
Bei der Durchsuchung des B findet man den Personalausweis des Y. Y wurde der Ausweis vor fünf Jahren im Schwimmbad aus dem Schließfach entwendet.
Strafbarkeit B und P zu prüfen. §§113, 114, 211, 212 ,240, 241 244, 276 StGB ausgeschlossen. Alles außerhalb des StGB ausgeschlossen. Abdruck PAuswG am Ende in Teilen. Daraus ergab sich u.a. ET am Ausweis liegt bei der BRD, Verlust des Ausweises muss unverzüglich angezeigt werden und Ausweispflicht (glaube §1).
B sitzt in Uhaft (alles i.O.).
Anwalt des B rügt: Verjährung Diebstahl, Uhaft (er ist zwar arbeitslos, kann aber bei Exfreundin unterkommen, denn Vermieter hat ihm schon die Wohnung gekündigt), Diebstahl am Ausweis sei unmöglich.
Anwältin des P sagt (glaube ich) dass P von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird.
Der Diebstahl von 2018 wurde damals nach 170 II eingestellt, jetzt aber wieder aufgemacht und mit dem AZ zum Raub zusammengefügt (RA des B sagt, dass B den Diebstahl am Ausweis zugebe).
Beide Akten haben verschiedene Aktenzeichen.
Bericht der Polizei: Raubüberfall auf Kiosk in Oldenburg. Opfer O sagt aus, das jemand mit einem Messer in den Kiosk gekommen ist. Sie hat das gesehen und ist direkt zurückgewichen. Täter B nimmt alle Scheine aus der Kasse und haut ab. Polizisten X und P hinterher. B haut weiter ab und P schießt auf seine Beine. B bekommt einen Streifschuss ab und lässt sich festnehmen.
Bei der Durchsuchung des B findet man den Personalausweis des Y. Y wurde der Ausweis vor fünf Jahren im Schwimmbad aus dem Schließfach entwendet.
Strafbarkeit B und P zu prüfen. §§113, 114, 211, 212 ,240, 241 244, 276 StGB ausgeschlossen. Alles außerhalb des StGB ausgeschlossen. Abdruck PAuswG am Ende in Teilen. Daraus ergab sich u.a. ET am Ausweis liegt bei der BRD, Verlust des Ausweises muss unverzüglich angezeigt werden und Ausweispflicht (glaube §1).
B sitzt in Uhaft (alles i.O.).
Anwalt des B rügt: Verjährung Diebstahl, Uhaft (er ist zwar arbeitslos, kann aber bei Exfreundin unterkommen, denn Vermieter hat ihm schon die Wohnung gekündigt), Diebstahl am Ausweis sei unmöglich.
Anwältin des P sagt (glaube ich) dass P von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird.
Der Diebstahl von 2018 wurde damals nach 170 II eingestellt, jetzt aber wieder aufgemacht und mit dem AZ zum Raub zusammengefügt (RA des B sagt, dass B den Diebstahl am Ausweis zugebe).
Beide Akten haben verschiedene Aktenzeichen.
10.07.2023, 14:20
(10.07.2023, 14:15)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung Niedersachsen S1:
Bericht der Polizei: Raubüberfall auf Kiosk in Oldenburg. Opfer O sagt aus, das jemand mit einem Messer in den Kiosk gekommen ist. Sie hat das gesehen und ist direkt zurückgewichen. Täter B nimmt alle Scheine aus der Kasse und haut ab. Polizisten X und P hinterher. B haut weiter ab und P schießt auf seine Beine. B bekommt einen Streifschuss ab und lässt sich festnehmen.
Bei der Durchsuchung des B findet man den Personalausweis des Y. Y wurde der Ausweis vor fünf Jahren im Schwimmbad aus dem Schließfach entwendet.
Strafbarkeit B und P zu prüfen. §§113, 114, 211, 212 ,240, 241 244, 276 StGB ausgeschlossen. Alles außerhalb des StGB ausgeschlossen. Abdruck PAuswG am Ende in Teilen. Daraus ergab sich u.a. ET am Ausweis liegt bei der BRD, Verlust des Ausweises muss unverzüglich angezeigt werden und Ausweispflicht (glaube §1).
B sitzt in Uhaft (alles i.O.).
Anwalt des B rügt: Verjährung Diebstahl, Uhaft (er ist zwar arbeitslos, kann aber bei Exfreundin unterkommen, denn Vermieter hat ihm schon die Wohnung gekündigt), Diebstahl am Ausweis sei unmöglich.
Anwältin des P sagt (glaube ich) dass P von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird.
Der Diebstahl von 2018 wurde damals nach 170 II eingestellt, jetzt aber wieder aufgemacht und mit dem AZ zum Raub zusammengefügt (RA des B sagt, dass B den Diebstahl am Ausweis zugebe).
Beide Akten haben verschiedene Aktenzeichen.
Was hast du so geprüft?:)
10.07.2023, 14:36
Nicht viel
242, 243. Verjährung (-) (besonders schwerer Fall des Diebstahls; bis 10 Jahre) und ET zwar bei der BRD, allerdings Zueignungsabsicht möglich laut https://openjur.de/u/353060.html
Da ansonsten alles ausgeschlossen war und B nichts mit dem Ausweis angestellt hat, habe ich nichts mehr geprüft...
Dann Kiosk:
249 I, 250 II (+), fast lückenlose Beweiskette möglich zur Festnahme. Messer ist Waffe, die O ist vor Angst zurück gewichen und B ging mit dem Messer "drohend" in den Kiosk.
241 etc wären nicht zu prüfen.
Bzgl P dann 340 I, III iVm 224. (P): Rechtfertigung? §32 (-) und §34 (-), aber §127 StPO als Rechtfertigungsgrund? Hier dann Argumentation bzgl NPOG (keine vorherige Androhung, Pflicht zur Verhältnismäßigkeit etc pp); iE Rechtfertigung (-).
Wegen der unterschiedlichen Aktenzeichen habe ich zwei Anlklagen geschrieben

242, 243. Verjährung (-) (besonders schwerer Fall des Diebstahls; bis 10 Jahre) und ET zwar bei der BRD, allerdings Zueignungsabsicht möglich laut https://openjur.de/u/353060.html
Da ansonsten alles ausgeschlossen war und B nichts mit dem Ausweis angestellt hat, habe ich nichts mehr geprüft...
Dann Kiosk:
249 I, 250 II (+), fast lückenlose Beweiskette möglich zur Festnahme. Messer ist Waffe, die O ist vor Angst zurück gewichen und B ging mit dem Messer "drohend" in den Kiosk.
241 etc wären nicht zu prüfen.
Bzgl P dann 340 I, III iVm 224. (P): Rechtfertigung? §32 (-) und §34 (-), aber §127 StPO als Rechtfertigungsgrund? Hier dann Argumentation bzgl NPOG (keine vorherige Androhung, Pflicht zur Verhältnismäßigkeit etc pp); iE Rechtfertigung (-).
Wegen der unterschiedlichen Aktenzeichen habe ich zwei Anlklagen geschrieben

10.07.2023, 14:57
(10.07.2023, 14:36)NDSREF12345 schrieb: Nicht viel![]()
242, 243. Verjährung (-) (besonders schwerer Fall des Diebstahls; bis 10 Jahre) und ET zwar bei der BRD, allerdings Zueignungsabsicht möglich laut https://openjur.de/u/353060.html
Da ansonsten alles ausgeschlossen war und B nichts mit dem Ausweis angestellt hat, habe ich nichts mehr geprüft...
Dann Kiosk:
249 I, 250 II (+), fast lückenlose Beweiskette möglich zur Festnahme. Messer ist Waffe, die O ist vor Angst zurück gewichen und B ging mit dem Messer "drohend" in den Kiosk.
241 etc wären nicht zu prüfen.
Bzgl P dann 340 I, III iVm 224. (P): Rechtfertigung? §32 (-) und §34 (-), aber §127 StPO als Rechtfertigungsgrund? Hier dann Argumentation bzgl NPOG (keine vorherige Androhung, Pflicht zur Verhältnismäßigkeit etc pp); iE Rechtfertigung (-).
Wegen der unterschiedlichen Aktenzeichen habe ich zwei Anlklagen geschrieben
Mir ist das mit den AZ nichtmal aufgefallen. Habe alles in einer Anklage und gesagt, dass die Verfahren verbunden werden müssen.
Habe bei TK I auch:
242,243 (+) keine Verjährung, kein Strafklageverbrauch durch Einstellung
267 (-) keine unechte Urkunde
274 (-) Mangel Nachteilsabsicht
TK II:
249,250 (+)
Verwertbarkeit trotz fehlender richterlichen Anordnung
Falsche Verdächtigung durch Vorlegen des falschen Ausweises (-), da bei Beamten nicht der Verdacht aufkam, dass es sich um den Zeugen A handeln könnte.
Bei P hatte ich keine Zeit und habe nur 340, 224
Habe aus Zeitnot nur 32 abgelehnt und bin zu 127 nicht mehr gekommen
Im B Gutachten
Verbindung der Verfahren
Anklage LG große Strafkammer
Einstellung des ersten TK nach 154 (um weniger in die Anklage schreiben zu müssen)
112 StPO
140 StPO
Mitteilungen für B und P
10.07.2023, 14:59
Warum habt ihr die Verjährung abgelehnt?
Ich habe das bejaht, weil ich kein Argument dagegen gefunden habe, habe allerdings in NRW geschrieben.
Ich habe das bejaht, weil ich kein Argument dagegen gefunden habe, habe allerdings in NRW geschrieben.
10.07.2023, 15:02
(10.07.2023, 14:59)Ref0211 schrieb: Warum habt ihr die Verjährung abgelehnt?
Ich habe das bejaht, weil ich kein Argument dagegen gefunden habe, habe allerdings in NRW geschrieben.
In NDS war es (mMn) auf 242,243 angelegt durch das Schließfach. Zehn Jahre Höchststrafe. 78 StGB sagt 10 Jahre Verjährung.
10.07.2023, 15:02
Wieso habt ihr denn die Strafbarkeit von P geprüft? Es war doch nur für Brinkmann die Strafbarkeit zu prüfen? Also zumindest in Hessen
10.07.2023, 15:05
(10.07.2023, 15:02)NDSREF12345 schrieb:(10.07.2023, 14:59)Ref0211 schrieb: Warum habt ihr die Verjährung abgelehnt?
Ich habe das bejaht, weil ich kein Argument dagegen gefunden habe, habe allerdings in NRW geschrieben.
In NDS war es (mMn) auf 242,243 angelegt durch das Schließfach. Zehn Jahre Höchststrafe. 78 StGB sagt 10 Jahre Verjährung.
Habe nicht mitgeschrieben aber müsste man nicht gem. § 78 IV StGB auf das Grunddelikt abstellen, also Diebstahl, der dann nach 5 Jahren verjährt. Weil 243 StGB Strafzumessung iSd § 78 IV StGB ist?
10.07.2023, 15:07
(10.07.2023, 15:05)Yasaka1896 schrieb:(10.07.2023, 15:02)NDSREF12345 schrieb:(10.07.2023, 14:59)Ref0211 schrieb: Warum habt ihr die Verjährung abgelehnt?
Ich habe das bejaht, weil ich kein Argument dagegen gefunden habe, habe allerdings in NRW geschrieben.
In NDS war es (mMn) auf 242,243 angelegt durch das Schließfach. Zehn Jahre Höchststrafe. 78 StGB sagt 10 Jahre Verjährung.
Habe nicht mitgeschrieben aber müsste man nicht gem. § 78 IV StGB auf das Grunddelikt abstellen, also Diebstahl, der dann nach 5 Jahren verjährt. Weil 243 StGB Strafzumessung iSd § 78 IV StGB ist?
Ich hab 243 eh nicht angenommen, weil ein Personalausweis keinen Wert hat und daher nicht geringwertig sein kann
10.07.2023, 15:07
Ich habe auch die Verjährung geprüft, aber bin nur auf 5 Jahre gekommen weil 243 nur ein Regelbeispiel, bin mir aber nicht sicher. 243 habe auch übersehen :-( habe auch 2 Anklagen geschrieben, für P nach 340 III StGB, irgendwo im Fischer stand dass man nicht auf fliehende Täter schießen darf..