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Klausuren Juli 2023
NDS juli23
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#131
07.07.2023, 16:24
Heute in NDS.. Ich habe Einspruch VU zulässig, Anspruch bejaht dem Grunde nach, 4000 und 5000 Euro Gebuhrenschsden waren jedoch nicht schlüssig, Vergleich hatte keine Bindungswirkung nach 68 ZPO, Verjährung war gehemmt wegen 204 Nr 6 BGB, Aufrechnung primär wegen Forderung aus 652 in Höhe von 7000 Euro vom 2.12.2022. Anträge Einspruch VU, Klagabweisung und einst. Einstellung UV.. Aber kein Plan ob das vertretbar ist
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NRWExamen
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#132
07.07.2023, 16:33
(07.07.2023, 16:24)NDS juli23 schrieb:  Heute in NDS.. Ich habe Einspruch VU zulässig, Anspruch bejaht dem Grunde nach, 4000 und 5000 Euro Gebuhrenschsden waren jedoch nicht schlüssig, Vergleich hatte keine Bindungswirkung nach 68 ZPO, Verjährung war gehemmt wegen 204 Nr 6 BGB, Aufrechnung primär wegen Forderung aus 652 in Höhe von 7000 Euro vom 2.12.2022. Anträge Einspruch VU, Klagabweisung und einst. Einstellung UV.. Aber kein Plan ob das vertretbar ist


Klingt so als sei in NRW das gleiche gelaufen. Hab’s sehr ähnlich wie du gemacht. Wieso hast du gesagt die Klage sei nicht schlüssig gewesen?
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NRWExamen
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#133
07.07.2023, 16:33
(07.07.2023, 16:24)NDS juli23 schrieb:  Heute in NDS.. Ich habe Einspruch VU zulässig, Anspruch bejaht dem Grunde nach, 4000 und 5000 Euro Gebuhrenschsden waren jedoch nicht schlüssig, Vergleich hatte keine Bindungswirkung nach 68 ZPO, Verjährung war gehemmt wegen 204 Nr 6 BGB, Aufrechnung primär wegen Forderung aus 652 in Höhe von 7000 Euro vom 2.12.2022. Anträge Einspruch VU, Klagabweisung und einst. Einstellung UV.. Aber kein Plan ob das vertretbar ist


Klingt so als sei in NRW das gleiche gelaufen. Hab’s sehr ähnlich wie du gemacht. Wieso hast du gesagt die Klage sei nicht schlüssig gewesen?
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Law123
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#134
07.07.2023, 16:44
Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo  Crying Crying Crying 
Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen  Wütend
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Ref0211
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#135
07.07.2023, 16:46
Habt ihr in NRW/Nds. im Klageanspruch Mitverschulden angenommen? 
Habe 50% angenommen, weil die Klägerin als Verkäuferin mit der Käuferin weiterhin in Kontakt stand und ja selbst Kenntnis von dem fehlerhaften Exposé hatte. Bin mir da aber unsicher.
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Ref0211
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#136
07.07.2023, 16:49
(07.07.2023, 16:44)Law123 schrieb:  Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo  Crying Crying Crying 
Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen  Wütend


Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Rest passt, dann wird das schon reichen!

Das mit der Aufrechnung ist doch auch konsequent gelöst.
Habe selbst den Anspruch auch iHv 50 % bejaht und den Teil dann anerkannt, den anderen abgewiesen und bzgl. des anerkennenden Teils die unbedingte Aufrechnung erklärt. Hoffe auch, dass das richtig ist.
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Law123
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#137
07.07.2023, 16:53
(07.07.2023, 16:49)Ref0211 schrieb:  
(07.07.2023, 16:44)Law123 schrieb:  Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo  Crying Crying Crying 
Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen  Wütend


Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Rest passt, dann wird das schon reichen!

Das mit der Aufrechnung ist doch auch konsequent gelöst.
Habe selbst den Anspruch auch iHv 50 % bejaht und den Teil dann anerkannt, den anderen abgewiesen und bzgl. des anerkennenden Teils die unbedingte Aufrechnung erklärt. Hoffe auch, dass das richtig ist.

Habe aber auch am Ende bei den Anträgen den Einspruch vergessen, weil das am Anfang schnell abgehakt und schon gar nicht mehr im Kopf war, also insgesamt keine tolle Leistung obwohl ich ein sehr sorgfältiges Gutachten gemacht habe  Sad
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Law123
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Registriert seit: Nov 2021
#138
07.07.2023, 16:54
(07.07.2023, 16:49)Ref0211 schrieb:  
(07.07.2023, 16:44)Law123 schrieb:  Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo  Crying Crying Crying 
Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen  Wütend


Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Rest passt, dann wird das schon reichen!

Das mit der Aufrechnung ist doch auch konsequent gelöst.
Habe selbst den Anspruch auch iHv 50 % bejaht und den Teil dann anerkannt, den anderen abgewiesen und bzgl. des anerkennenden Teils die unbedingte Aufrechnung erklärt. Hoffe auch, dass das richtig ist.


Wie ist dein praktischer Teil? Wusste gar nicht mehr wie man in einer Klangerwiderung eine Aufrechnung erklärt  Skeptical
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NDS juli23
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Registriert seit: Jul 2023
#139
07.07.2023, 16:57
Ich habe die Schlussigkeit abgelehnt weil 4000 aus dem Vergleich ja 3200 für die Heizung waren und 800 für Armaturen. Die Armaturen basierten nicht auf dem fehlerhaften Exposé, auch der Gebuhrenschaden war ja auch für andere Schadensposotionen die die Käufer eingekagt haben. Hab primär aufgerechnet damit die Kosten auf den die Klägerin umgelegt werden. Hab auch auf dem Mit verschulden rumgeprüft und abgelehnt weil Frau Kern das erst nach dem Vertragsschluss erfahren hat (glaube ich). Die Pflichtverletzung von Frau Abel dann bei dem Makler über 278 zugerechnet.
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Ref0211
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Registriert seit: Jul 2023
#140
07.07.2023, 17:02
(07.07.2023, 16:54)Law123 schrieb:  
(07.07.2023, 16:49)Ref0211 schrieb:  
(07.07.2023, 16:44)Law123 schrieb:  Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo  Crying Crying Crying 
Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen  Wütend


Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Rest passt, dann wird das schon reichen!

Das mit der Aufrechnung ist doch auch konsequent gelöst.
Habe selbst den Anspruch auch iHv 50 % bejaht und den Teil dann anerkannt, den anderen abgewiesen und bzgl. des anerkennenden Teils die unbedingte Aufrechnung erklärt. Hoffe auch, dass das richtig ist.


Wie ist dein praktischer Teil? Wusste gar nicht mehr wie man in einer Klangerwiderung eine Aufrechnung erklärt  Skeptical

Wenn dein Gutachten sorgfältig ist, hast du doch gewonnen! Materielles Recht ist ja das Wichtige. 
Den Antrag wegen der Zwangsvollstreckung habe ich auch vergessen. 

Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich folgendes geprüft:
1. Anspruch der Klägerin gegen Mandantin, §§ 280 I, 241 II BGB: (+), aber Schaden nur iHv. 8.200,00 €. Dann Mitverschulden iHv 50 %.
2. Anspruch der Mandantin gegen die Klägerin, § 652 I BGB: (+)

Praktischer Teil:
1. Anspruch auf Aufhebung des VUs und teilweise Klageabweisung.
2. Widerklage in Höhe des überschüssigen Betrags + Zinsen

Begründung: Teilweise Anerkennung des Anspruchs (weil Mandantin alles schnell erledigt haben wollte) und diesbezüglich Aufrechnung mit der Forderung aus § 652 I BGB. Ansonsten Abweisung der Klage. 
Dann bzgl. der Restforderung der Mandantin unbedingte Widerklage.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.07.2023, 17:05 von Ref0211.)
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