06.07.2023, 15:16
Achja in NRW waren es 3 Anträge, der 3. wurde dann aber übereinstimmend für erledigt erklärt, also 91a Kostenmischentscheidung
06.07.2023, 15:18
Wie habt ihr in NRW inhaltlich die Anträge gelöst?
Ich fand es so viel, dass ich immer wieder durcheinander kam
Ich fand es so viel, dass ich immer wieder durcheinander kam
06.07.2023, 15:32
(06.07.2023, 15:18)J1994 schrieb: Wie habt ihr in NRW inhaltlich die Anträge gelöst?
Ich fand es so viel, dass ich immer wieder durcheinander kam
Es dürften ja dieselben Anträge sein, IPR kam ja in NRW nur on top:
1. Rücktritt geht durch mMn und damit ist 767 begründet.
2. Ging nicht durch, habe aus Zeitgründen aber nur 304 und GoA geprüft. 304 scheidet insbesondere aus, da keine zukünftige Leistung gewährt werden kann, sondern eben nur Ersatz.
3. Widerklage - 833 geht durch, aber anteiliges Mitverschulden des Widerklägers.
Die nach 91a zu berücksichtigenden Anträge habe ich ebenfalls durchgehen lassen, Kostenlast also hier beim Beklagten.
06.07.2023, 15:34
06.07.2023, 15:40
(06.07.2023, 14:37)AberratioInvictus schrieb: Und weiter geht der Wahnsinn:
Kläger verlangt ZV für unzulässig erklären, außerdem Freistellung von Liegekosten für ein Boot und Erstattung von gezahlten Liegekosten und Sachverständigenkosten.
K kauft von B ein Boot für 60.000, zuvor auf der Website des B gesehen. B wirbt da ua mit dreißig Jahren Erfahrung im Bootsgewerbe.
Vertrag am 01.09.2022 notarielle Urkunde mit UWE (Unterwerfungserklärung). Dann Abnahme des Boots in der Werft des B am selben Tag, noch bei der Unterführung dann Motorschaden (soweit Sachverständige des K am selben Tag).
Am 02.09.fordert K Mangelbeseitigung. Frist bis 18.11.
Am 09.09. fordert B Untersuchung des Bootes durch eigenen Sachverständigen, Frist bis 24.09.
Weder Nacherfüllung noch Untersuchung erfolgen, K tritt am 18.11. zurück, Antwort des B am selben Tag: Mangel wird geleugnet und Vollstreckung aus der Urkunde (fällig 08.09.) angedroht. Später in der Replik wird der Mangel allerdings wieder zugestanden.
Bei Rücktritt fordert K den B zudem zur Abholung des Bootes in Gießen auf. Dort hat er den Liegeplatz bis zum Tag der Entscheidung bezahlt (500€) und verlangt das mit dem Geld für die Sachverständige (250€) von B. Der zahlt dann, beide erklären den Teil für erledigt.
Ansonsten der Antrag auf Freistellung von Liegekosten für die Zukunft, B verwahrt sich hier und sagt, bei entsprechendem Urteil würde er das Boot sofort abholen.
Widerklage des B: Hund des K hat ihn bei Vertragsabschluss gebissen, als er mit ihm gespielt hat (Tuch über den Kopf). K trägt vor, das war hinter seinem Rücken und B habe den Hund provoziert. B sagt, er habe das schon mit vielen Hunden gemacht.
Außerdem Beweisbeschluß zur Fahrtüchtigkeit des Bootes bei Gefahrübergang, dabei hat B aber den Auslagenvorschuss vergessen zu zahlen trotz Erinnerung durch seinen Verteidiger.
Also mal wieder 767 und viele tolle Extras.
Wen es interessiert, der Fall zum Hundebiss:
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/docu...E535842022
06.07.2023, 15:44
(06.07.2023, 15:34)New-NRW schrieb:(06.07.2023, 15:18)J1994 schrieb: Wie habt ihr in NRW inhaltlich die Anträge gelöst?
Ich fand es so viel, dass ich immer wieder durcheinander kam
1. Antrag: VAK (+)
2. Antrag: Leistungsklage und Anspruch aus 475 IV (+)
Widerklage: 833 (-)
Und ihr so?
1. VAK (+)
2. Leistungsklage aus 346 IV, 280 I (keine Rücknahme des Bootes) (+)
(3.) 91a ZPO für Kläger aus 346 IV, 280 I und 439 II (P-SV)
Widerklage: 833 (-) wegen Mitverschulden, 823 I (-) wegen fehlender Aufsichtspflichtverletzung
Kosten ganz normal 91 I S. 1, 91a ZPO, RBB nicht erforderlich wegen LG, aber wenn dann 511 ZPO (auch für 91a ZPO)
06.07.2023, 16:38
Niedersachsen Relation:
Ungefähr das Urteil hier:
https://openjur.de/u/2179273.html
SV der Klausur war ungefähr so:
Klage des K mit einem ziemlich komischen Antrag (Klage auf Bewilligung der Freigabe des Gemäldes "Leuchtturm auf Norderney", das sich momentan im AG Hannover - Hinterlegungsstelle - befindet). Dem liegt folgrendes zugrunde:
An seinem 18. Geb. schenkte ihm sein Vater (KK) das o.g. Gemälde. Sein Vater war i.Ü. auch der Maler/Urheber des streitgegenständlichen Gemäldes. Das Bild hing laut Angabe des K in seiner (eigenen) Wohnung und wurde dort auch bei einem Einbruchdiebstahl entwendet. Die Ermittlungen deswegen wurden eingestellt.
Nun ging der K Jahrzehnte später (Diebstahl war glaube ich 1996 oder so) in das Auktionshaus der Beklagten (B) um dort eine Skulptur zu ersteigern. Dabei erblickte er das einst gestohlene Gemälde. Er rief jedoch nicht sofort die Polizei, sondern ersteigerte die Skulptur, wegen der er gekommen war und rief erst später die Polizei. In der Folge: Beschlagnahme des Gemäldes und anschließend Ermittlungen gegen B wegen Verdacht auf Hehlerei. Einstellung nach §170 II StPO. Das beschlagnahmte Gemälde wurde anschließend aufgrund der unklaren Eigentumslage beim AG Hannover - Hinterlegungsstelle - hinterlegt und der Rücknahmeverzicht erklärt.
K forderte B nun auf, die Bewilligung zur Freigabe (oder so ähnlich) nach dem NHintG zu erklären/anzuordnen/mitzuteilen, was diese jedoch verweigerte. B behauptet,
1. dass das Gemälde gar nicht echt sei
2. dass keine Schenkung vorgelegen habe (KK an K)
3. sie das Gemälde damals 1996 (kurz nach dem Diebstahl) vom "renommierten Kunstsammler" DZ erworben habe und es dabei keine Hinweise auf Diebstahlsgut o.ä. gab
4. sie das ET mittlerweile eh durch Ersitzung erworben habe
Widerklagend beantragt sie zudem, festzustellen, dass K keinen Anspruch auf Zahlung von 15.500 € aus Rücktritt vom Kaufvertrag gegen sie habe. Dem liegt folgender SV zugrunde:
K ersteigerte am Tag der Entdeckung des Gemäldes eine Skulptur bei B. Später stellte sich heraus, dass das Teil eine Fälschung war (unbestritten) und man das vorher nicht erkennen konnte (auch unbestritten). In den AGB des Auktionshauses war eine Klausel, nach der grundsätzlich Mängelgewährleistung ausgeschlossen war - bis auf grobes Verschulden. K erklärt den Rücktritt und hat keine Frist gesetzt (unbestritten). K sagt, Mängelgewährleistung könne nicht auf diese Art und Weise ausgeschlossen werden, weil Verletzung der Gesundheit etc. (§309 Nr. 7a BGB) nicht ausgeschlossen werden können. B sagt, dass die Skulptur niemanden in der Ges. schädigen könne.
Es wurde dann ein Sachverständigengutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass das Gemälde mit an Sicherheit grenzender Wahrsch. echt ist. Zudem wurde der Zeuge Z gehört, der der Sohn des Sammlers DZ ist. Dieser sagt aus, dass er den gesamten Nachlass des DZ geerbt habe inkl. aller Nachweise. DZ sagt aus, im Nachlass habe sich nie das streitgegenständliche Gemälde befunden. Wenn es da gewesen wär, hätte er es nie verkauft, weil DZ nie Bilder wieder verkauft hätte (war vermögend).
MMn war die Klausur, auch aufgrund des Aufbaus als Relationsklausur viel zu lang. Man hätte sich die Widerklage wirklich sparen können
Prozesst.: LG Hannover örtlich und sachlich zuständig; §33 ZPO Widerklage grds. zulässig; §256 ZPO neg. FSklage ebenfalls hier trotz Vorrang der Leistungsklage zulässig, da sich K mit dem Anrpuch berühmt; §17 II HGB (+), da inhabergeführtes Auktionshaus.
Klägerstation:
§985 BGB muss mMn schon daran scheitern, weil sich das Gemälde im AG befindet und die B gar keinen besitz daran hat (der BGH scheint das wohl irgendwie anders zu sehen...); zudem passt der Antrag nicht zum §985, aber gut...
§812 I 1 Alt. 2 BGB Nichtleistungskondiktion: etwas erlangt soll laut Grüneberg § 812 Rn. 9 auch eine sog. "Sperrposition" wie bei Hinterlegung sein. Da habe ich mir gedacht, dass das doch durchaus passend klingt, da die B ja durch ihr Verhalten die Herausgabe der Sache an K verhindern kann.
Sie hat es auch "in sonstiger Weise erlangt" (Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer Dritte ausschließenden Rechtsposition des Bereicherungsgl.), da durch die beschlagnahme ja gerade dieser Umstand entstanden ist (gerade keine Leistung, sondern ja Beschlagnahme). In dieses Merkmal fließen dann auch laut Grüneberg §812 Rn. 39 die Merkmale auf dessen Kosten und ohne Rechtsgrund mit ein. Der Rechtsgrund würde ja fehlen, wenn K wirklich der Eigentümer ist und B keine sonstigen Rechte zum Besitz geltend machen kann. K ist auch an seinem Recht aus § 903 BGB gehindert, solange die B die Bewilligung zur Freigabe verweigert.
§1004 I BGB: Der sollte mMn eigentlich auch möglich sein als AGL. K ist laut eigenen Angaben Eigentümer und B stört ihn in anderer Weise als durch Vorenthaltung / Entziehung des Besitzes. (kA ob das wirklich so schlau war; habe daran 5 Minuten gesessen und das ganze mit fünf Sätzen bejaht.
Ansprüche der B:
Hier habe ich aufgrund der Tatsache, weil sich nur um Rechtsansichten bzgl. der AGB gestritten wurde, den "Anspruch" der B auf Feststellung, dass K keinen Anspruch auf Zahlung hat, unschlüssig gestellt. Grund: Die AGB verstoßen gegen §309 Nr. 7 a BGB. So eine Skulptur kann auch mal giftig, scharkantig o.ä. sein; keine geltungserhaltende Reduktion; Klausel insgesamt unwirksam; K hat Anspruch auf Rückzahlung; Fristsetzung entbehrlich, da Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Beklagtenstation:
Einwendungen der B sind erheblich.
Gemälde gefälscht = Antrag falsch (das Gemälde müsste dann im Antrag ja als Kopie (oder so) beziechnet werden)
Keine Schenkung durch KK an K damals sondern "Dauerleihgabe" = K hatte nei ET am Gemälde
Erwerb des Gemäldes von DZ durch B = keine Bösgläubigkeit und in der Folge §937 BGB (+)
Beweisstation:
SVgutachten war eindeutig: Gemälde ist echt.
Zeuge Z hat glaubhaft versichert, dass DZ nie so ein Gemälde in seiner Sammlung hatte. Damit war zumindest bewiesen, dass B das Ding nie von DZ erworben haben konnte (wie sie ja behauptete). Das Abhandenkommen des Gemäldes durch den Diebstahl war aber gesichert (Akte der StA). Ich habe dann mit Grüneberg §1006 Rn. 6 argumentiert, dass B den ETerwerb über §937 BGB ggü. K hätte beweisen müssen. Dazu gehört auch der gute Glaube bei Erwerb etc. Grds. muss der Gläubiger des §812 ja den Beweis führen, aber hier war das nach meiner Argumentation anders.
Ich sehe gerade dass in Grüneberg §937 Rn. 1 das Urteil vermerkt ist. "Bei Kunstwerken keine generelle Nachforschungspflicht; anders bei besonderen Umständen (aaO)."
Ich hätte wirklich noch gerne seitenweise über sekundäre Darlegungslast etc geschrieben, aber das war einfach nicht möglich aufgrund des Zeitmangels.
Widerklage beruht auf
https://openjur.de/u/653387.html
Ungefähr das Urteil hier:
https://openjur.de/u/2179273.html
SV der Klausur war ungefähr so:
Klage des K mit einem ziemlich komischen Antrag (Klage auf Bewilligung der Freigabe des Gemäldes "Leuchtturm auf Norderney", das sich momentan im AG Hannover - Hinterlegungsstelle - befindet). Dem liegt folgrendes zugrunde:
An seinem 18. Geb. schenkte ihm sein Vater (KK) das o.g. Gemälde. Sein Vater war i.Ü. auch der Maler/Urheber des streitgegenständlichen Gemäldes. Das Bild hing laut Angabe des K in seiner (eigenen) Wohnung und wurde dort auch bei einem Einbruchdiebstahl entwendet. Die Ermittlungen deswegen wurden eingestellt.
Nun ging der K Jahrzehnte später (Diebstahl war glaube ich 1996 oder so) in das Auktionshaus der Beklagten (B) um dort eine Skulptur zu ersteigern. Dabei erblickte er das einst gestohlene Gemälde. Er rief jedoch nicht sofort die Polizei, sondern ersteigerte die Skulptur, wegen der er gekommen war und rief erst später die Polizei. In der Folge: Beschlagnahme des Gemäldes und anschließend Ermittlungen gegen B wegen Verdacht auf Hehlerei. Einstellung nach §170 II StPO. Das beschlagnahmte Gemälde wurde anschließend aufgrund der unklaren Eigentumslage beim AG Hannover - Hinterlegungsstelle - hinterlegt und der Rücknahmeverzicht erklärt.
K forderte B nun auf, die Bewilligung zur Freigabe (oder so ähnlich) nach dem NHintG zu erklären/anzuordnen/mitzuteilen, was diese jedoch verweigerte. B behauptet,
1. dass das Gemälde gar nicht echt sei
2. dass keine Schenkung vorgelegen habe (KK an K)
3. sie das Gemälde damals 1996 (kurz nach dem Diebstahl) vom "renommierten Kunstsammler" DZ erworben habe und es dabei keine Hinweise auf Diebstahlsgut o.ä. gab
4. sie das ET mittlerweile eh durch Ersitzung erworben habe
Widerklagend beantragt sie zudem, festzustellen, dass K keinen Anspruch auf Zahlung von 15.500 € aus Rücktritt vom Kaufvertrag gegen sie habe. Dem liegt folgender SV zugrunde:
K ersteigerte am Tag der Entdeckung des Gemäldes eine Skulptur bei B. Später stellte sich heraus, dass das Teil eine Fälschung war (unbestritten) und man das vorher nicht erkennen konnte (auch unbestritten). In den AGB des Auktionshauses war eine Klausel, nach der grundsätzlich Mängelgewährleistung ausgeschlossen war - bis auf grobes Verschulden. K erklärt den Rücktritt und hat keine Frist gesetzt (unbestritten). K sagt, Mängelgewährleistung könne nicht auf diese Art und Weise ausgeschlossen werden, weil Verletzung der Gesundheit etc. (§309 Nr. 7a BGB) nicht ausgeschlossen werden können. B sagt, dass die Skulptur niemanden in der Ges. schädigen könne.
Es wurde dann ein Sachverständigengutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass das Gemälde mit an Sicherheit grenzender Wahrsch. echt ist. Zudem wurde der Zeuge Z gehört, der der Sohn des Sammlers DZ ist. Dieser sagt aus, dass er den gesamten Nachlass des DZ geerbt habe inkl. aller Nachweise. DZ sagt aus, im Nachlass habe sich nie das streitgegenständliche Gemälde befunden. Wenn es da gewesen wär, hätte er es nie verkauft, weil DZ nie Bilder wieder verkauft hätte (war vermögend).
MMn war die Klausur, auch aufgrund des Aufbaus als Relationsklausur viel zu lang. Man hätte sich die Widerklage wirklich sparen können

Prozesst.: LG Hannover örtlich und sachlich zuständig; §33 ZPO Widerklage grds. zulässig; §256 ZPO neg. FSklage ebenfalls hier trotz Vorrang der Leistungsklage zulässig, da sich K mit dem Anrpuch berühmt; §17 II HGB (+), da inhabergeführtes Auktionshaus.
Klägerstation:
§985 BGB muss mMn schon daran scheitern, weil sich das Gemälde im AG befindet und die B gar keinen besitz daran hat (der BGH scheint das wohl irgendwie anders zu sehen...); zudem passt der Antrag nicht zum §985, aber gut...
§812 I 1 Alt. 2 BGB Nichtleistungskondiktion: etwas erlangt soll laut Grüneberg § 812 Rn. 9 auch eine sog. "Sperrposition" wie bei Hinterlegung sein. Da habe ich mir gedacht, dass das doch durchaus passend klingt, da die B ja durch ihr Verhalten die Herausgabe der Sache an K verhindern kann.
Sie hat es auch "in sonstiger Weise erlangt" (Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer Dritte ausschließenden Rechtsposition des Bereicherungsgl.), da durch die beschlagnahme ja gerade dieser Umstand entstanden ist (gerade keine Leistung, sondern ja Beschlagnahme). In dieses Merkmal fließen dann auch laut Grüneberg §812 Rn. 39 die Merkmale auf dessen Kosten und ohne Rechtsgrund mit ein. Der Rechtsgrund würde ja fehlen, wenn K wirklich der Eigentümer ist und B keine sonstigen Rechte zum Besitz geltend machen kann. K ist auch an seinem Recht aus § 903 BGB gehindert, solange die B die Bewilligung zur Freigabe verweigert.
§1004 I BGB: Der sollte mMn eigentlich auch möglich sein als AGL. K ist laut eigenen Angaben Eigentümer und B stört ihn in anderer Weise als durch Vorenthaltung / Entziehung des Besitzes. (kA ob das wirklich so schlau war; habe daran 5 Minuten gesessen und das ganze mit fünf Sätzen bejaht.
Ansprüche der B:
Hier habe ich aufgrund der Tatsache, weil sich nur um Rechtsansichten bzgl. der AGB gestritten wurde, den "Anspruch" der B auf Feststellung, dass K keinen Anspruch auf Zahlung hat, unschlüssig gestellt. Grund: Die AGB verstoßen gegen §309 Nr. 7 a BGB. So eine Skulptur kann auch mal giftig, scharkantig o.ä. sein; keine geltungserhaltende Reduktion; Klausel insgesamt unwirksam; K hat Anspruch auf Rückzahlung; Fristsetzung entbehrlich, da Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Beklagtenstation:
Einwendungen der B sind erheblich.
Gemälde gefälscht = Antrag falsch (das Gemälde müsste dann im Antrag ja als Kopie (oder so) beziechnet werden)
Keine Schenkung durch KK an K damals sondern "Dauerleihgabe" = K hatte nei ET am Gemälde
Erwerb des Gemäldes von DZ durch B = keine Bösgläubigkeit und in der Folge §937 BGB (+)
Beweisstation:
SVgutachten war eindeutig: Gemälde ist echt.
Zeuge Z hat glaubhaft versichert, dass DZ nie so ein Gemälde in seiner Sammlung hatte. Damit war zumindest bewiesen, dass B das Ding nie von DZ erworben haben konnte (wie sie ja behauptete). Das Abhandenkommen des Gemäldes durch den Diebstahl war aber gesichert (Akte der StA). Ich habe dann mit Grüneberg §1006 Rn. 6 argumentiert, dass B den ETerwerb über §937 BGB ggü. K hätte beweisen müssen. Dazu gehört auch der gute Glaube bei Erwerb etc. Grds. muss der Gläubiger des §812 ja den Beweis führen, aber hier war das nach meiner Argumentation anders.
Ich sehe gerade dass in Grüneberg §937 Rn. 1 das Urteil vermerkt ist. "Bei Kunstwerken keine generelle Nachforschungspflicht; anders bei besonderen Umständen (aaO)."

Ich hätte wirklich noch gerne seitenweise über sekundäre Darlegungslast etc geschrieben, aber das war einfach nicht möglich aufgrund des Zeitmangels.
Widerklage beruht auf
https://openjur.de/u/653387.html
06.07.2023, 17:16
Ich habe die Klausur grob so gelöst:
A) Zulässigkeit
I) Anwendung der ZPO: Art. 17 I EuGVVO, weil die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten auf den deutschen Absatzmarkt ausgerichtet war
II) Klageantrag 1: VGK (+), §§767, 797, 795
III) Klageantrag 2à war aus meiner Sicht unzulässig, weil es eine Klage auf zukünftige Leistung war und die Vor. des §257 nicht vorlagen (Leistung bedingt durch Unterliegen des Beklagten und Nichtabholen) und die Vor. des §259 ZPO auch nicht (Beklagter hat zugesichert, also evtl. §781 BGB, dass er Boot bei Unterliegen abholt)
IV) Klageantrag 3 hatte sich erledigt
B) Begründetheit des VGK
I) Sachbefugnis (+)
II) Einwand aus §346 I: Problem war insb. das Vorliegen des Mangels bei GÜ
1) Anwendbarkeit BGB nach Art. 6 I lit. b ROM-I-VO (s.o.)
2) Beweislastumkehr nach §477
3) Problem: Beweisvereitelung durch K: Nein, weil er nicht die Pflicht hatte des fahruntüchtige Boot zur Werft des B zu bringen
4) Problem: Beweisantrag des B bzgl. Sachverständigengutachten: Musste Gericht nach §296 II ZPO nicht berücksichtigen, weil grob nachlässig Vorschuss nach §§397, 402 ZPO nicht gezahlt und RA nichts von Urlaub erzählt
C) Zulässigkeit Widerklage (+), insb. auch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVVO und §38 III ZPO)
D) Begründetheit Widerklage: Ich hab 1/3 zu 2/3 gequotelt bei §833 BGB zulasten des B wegen Mitverschulden
E) Kostenentscheidung: §§91 I 1, 92 I 1 und §91a (inzidente Prüfung der Ansprüche des K nach §§437 Nr. 3, 280 wegen Sachverständigengutachten und Liegekosten)
A) Zulässigkeit
I) Anwendung der ZPO: Art. 17 I EuGVVO, weil die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten auf den deutschen Absatzmarkt ausgerichtet war
II) Klageantrag 1: VGK (+), §§767, 797, 795
III) Klageantrag 2à war aus meiner Sicht unzulässig, weil es eine Klage auf zukünftige Leistung war und die Vor. des §257 nicht vorlagen (Leistung bedingt durch Unterliegen des Beklagten und Nichtabholen) und die Vor. des §259 ZPO auch nicht (Beklagter hat zugesichert, also evtl. §781 BGB, dass er Boot bei Unterliegen abholt)
IV) Klageantrag 3 hatte sich erledigt
B) Begründetheit des VGK
I) Sachbefugnis (+)
II) Einwand aus §346 I: Problem war insb. das Vorliegen des Mangels bei GÜ
1) Anwendbarkeit BGB nach Art. 6 I lit. b ROM-I-VO (s.o.)
2) Beweislastumkehr nach §477
3) Problem: Beweisvereitelung durch K: Nein, weil er nicht die Pflicht hatte des fahruntüchtige Boot zur Werft des B zu bringen
4) Problem: Beweisantrag des B bzgl. Sachverständigengutachten: Musste Gericht nach §296 II ZPO nicht berücksichtigen, weil grob nachlässig Vorschuss nach §§397, 402 ZPO nicht gezahlt und RA nichts von Urlaub erzählt
C) Zulässigkeit Widerklage (+), insb. auch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVVO und §38 III ZPO)
D) Begründetheit Widerklage: Ich hab 1/3 zu 2/3 gequotelt bei §833 BGB zulasten des B wegen Mitverschulden
E) Kostenentscheidung: §§91 I 1, 92 I 1 und §91a (inzidente Prüfung der Ansprüche des K nach §§437 Nr. 3, 280 wegen Sachverständigengutachten und Liegekosten)
06.07.2023, 17:58
Irgendwelche Tipps für Z4 morgen? Kautelar?
06.07.2023, 18:23
(06.07.2023, 17:16)GastNRW97 schrieb: Ich habe die Klausur grob so gelöst:
A) Zulässigkeit
I) Anwendung der ZPO: Art. 17 I EuGVVO, weil die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten auf den deutschen Absatzmarkt ausgerichtet war
II) Klageantrag 1: VGK (+), §§767, 797, 795
III) Klageantrag 2à war aus meiner Sicht unzulässig, weil es eine Klage auf zukünftige Leistung war und die Vor. des §257 nicht vorlagen (Leistung bedingt durch Unterliegen des Beklagten und Nichtabholen) und die Vor. des §259 ZPO auch nicht (Beklagter hat zugesichert, also evtl. §781 BGB, dass er Boot bei Unterliegen abholt)
IV) Klageantrag 3 hatte sich erledigt
B) Begründetheit des VGK
I) Sachbefugnis (+)
II) Einwand aus §346 I: Problem war insb. das Vorliegen des Mangels bei GÜ
1) Anwendbarkeit BGB nach Art. 6 I lit. b ROM-I-VO (s.o.)
2) Beweislastumkehr nach §477
3) Problem: Beweisvereitelung durch K: Nein, weil er nicht die Pflicht hatte des fahruntüchtige Boot zur Werft des B zu bringen
4) Problem: Beweisantrag des B bzgl. Sachverständigengutachten: Musste Gericht nach §296 II ZPO nicht berücksichtigen, weil grob nachlässig Vorschuss nach §§397, 402 ZPO nicht gezahlt und RA nichts von Urlaub erzählt
C) Zulässigkeit Widerklage (+), insb. auch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVVO und §38 III ZPO)
D) Begründetheit Widerklage: Ich hab 1/3 zu 2/3 gequotelt bei §833 BGB zulasten des B wegen Mitverschulden
E) Kostenentscheidung: §§91 I 1, 92 I 1 und §91a (inzidente Prüfung der Ansprüche des K nach §§437 Nr. 3, 280 wegen Sachverständigengutachten und Liegekosten)
Ich hab's mit Ausnahme der Anwendbarkeit deutschen Rechts auch so gemacht wie du.
Bei mir war Klageantrag zu 2 ebenfalls unzulässig, weil die Vrs. von 257 nicht vorlagen. In der Kostenentscheidung bin ich allerdings neben 91a über 92 II Nr.1 gegangen, weil die Kosten, in denen der Kläger bei dem Klageantrag zu 2 unterlag unter 10% lagen.
Mal schauen was morgen kommt. Kann nach heute ja nur besser werden!